Wikiup:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/11

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ARD-Nachtkonzert

Hallo, ich bin eben beim BR auf deren Infoseite zum ARD-Nachtkonzert gestoßen. Die Passagen dort sind fast identisch oder zumindest sehr ähnlich zu den entsprechenden im Wikipedia-Artikel. Da ich nicht weiß, ob/wie sich nun feststellen lässt, wer hier von wem abgeschrieben hat, wollte ich mal hier nachfragen (für mich scheint es so, dass in der Urversion 2005 vom BR kopiert wurde). --Basic.Master (Diskussion) 00:37, 1. Nov. 2012 (CET)

Siehe auch: http://www.ard.de/intern/-/id=1886/nid=1886/did=1657590/rid=2279252/ojdnd0/index.html Außerdem auch 1. Version des Artikels vergleichen, spätere Versionen sind nur Abänderungen: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=ARD-Nachtkonzert&oldid=3979019 Incarus Diskussion 01:38, 2. Nov. 2012 (CET)

Dessau (Texas)

Hallo zusammen,

der Text von Dessau (Texas) ist weitgehend sehr ähnlich zu dieser Quelle: [1]. Da die Informationen dort aber ohnehin eher knapp sind, gibt es da jetzt auch keine großen Möglichkeiten, das irgendwie zusammenzufassen. Also: URV oder noch OK?

Grüße -- Christophuser:ControllingDisk 13:05, 1. Nov. 2012 (CET)

Ich halte das für ausreichend abstrahiert. Auf dieselbe Art und Weise werden übrigens die meisten Wikinewsartikel "konstruiert". --Matthiasb – Vandale am Werk™ Blue ribbon.svg (CallMyCenter) 13:34, 2. Nov. 2012 (CET)

Datei:OpenStreetMap-Erweiterung vs. WikiMiniAtlas.png

Ich bin wahrlich kein Anfänger in puncto Urheberrechtsfragen, aber wenn das hier ernst gemeint sein soll, dann wäre das sogar in meinen Augen eine Bankrotterklärung für die sogenannten „freien“ Lizenzen. Wer soll da noch kapieren, was unter welchen Bedingungen erlaubt ist? Da wundert es mich gar nicht mehr, dass sich neuerdings immer mehr Benutzer einen Sport daraus machen, kostenbehaftete Unterlassungserklärungen an unwissende Urheberrechtsverletzer zu senden, und genauso viele Benutzer von der Verwendung solchen Materials abraten. Die Datei ist ein in Sekunden entstandenes Bildschirmfoto. Meine eigene schöpferische Leistung daran ist Null. Das zwangsläufig abgebildete Textfragment ist meiner Meinung nach ebenfalls unter dem, was als schutzfähig angesehen wird. Und selbst wenn, soll ich jetzt ernsthaft die Versionsgeschichte des Artikels in die Bildbeschreibungsseite kopieren? Und seit wann ist es bei OSM nicht mehr ausreichend, Quelle und Lizenz zu nennen? --TMg 18:22, 4. Nov. 2012 (CET)

Das ist keine Bankrotterklärung, sondern ein allseits bekanntes Problem, wenn man viele unterschiedliche freie Dinge miteinander vermischen will. Was du machen kannst, siehe Lizenztext. Zu OSM: du hast keine Quelle genannt ("Karten" ist zu oberflächlich), keinen Link gesetzt, nicht den verpflichtenden Urhebertext angegeben. Siehe OSM-Lizenzbedingungen. Ansonsten was die Minimalangaben sind, wenn man es schon ohne Info-Vorlage machen will, ist unter Gentlemen Agreement gut nachzulesen. -- Quedel Disk 23:20, 4. Nov. 2012 (CET)
Ha ha! --Dschwen (Diskussion) 23:34, 4. Nov. 2012 (CET)

Welche Lizenz soll ich nehmen und soll ich überhaupt Bilder aus diesem Buch hochladen?

Einleitung:

Ich habe hier einen Bildband. Er heißt "Olympische Kunst". Erschienen ist dieses Buch 1923 im Verlag des kunstgeschichtlichen Seminars in Marburg an der Lahn, also vor 89 Jahren. Die Einleitung wurde von Richard Hamann geschrieben, die Bilder sind allerdings laut Seite 2 des Buches von Hans Holdt und Prof. Jakobsthal. Das Buch gibt es bereits digitalisiert auf archive.org.

Problem:

Ich gehe also davon aus, das ich die Photographen als Urheber oder deren Erben um Erlaubnis bitten müßte, nicht Richard Hamanns Erben. Das Problem ist nur, dass ich nicht weiß, ob beide noch leben (äußerst unwahrscheinlich) bzw. wann sie gestorben sind. Es gibt zwar einen Hans Holdt hier, der angeblich 1944 gestorben ist, aber diese Website kennt noch nicht mal seinen genauen Namen. Daten zu einem Prof. Jakobsthal finde ich überhaupt keine. Im übrigen sind zwar die Photopraphen bekannt - aber aus dem Buch geht nicht hervor, wer welche Aufnahme gemacht hat.

Frage:

  1. Woher könnte ich die Lebens- bzw. Todesdaten bekommen?
  2. Welche Lizenz soll ich nehmen, wenn überhaupt?

MfG --[-_-]-- (Diskussion) 19:14, 4. Nov. 2012 (CET)

Da die Namen der Urheber bekannt sind, es sich also nicht um anonyme Werke handelt, kommt es wirklich auf deren Todesdaten an. Wenn aus dem Buch nicht hervorgeht, wer welche Aufnahme gemacht hat, ist man erst auf der sicheren Seite, wenn man weiss, dass beide vor mehr als 70 Jahren verstorben sind, vorher solltest du die Bilder nicht (ohne Genehmigung) hochladen. Wenn es sich bei Hans Holdt um den Fotografen aus dem verlinkten Fotografen-Wiki handelt (was doch recht naheliegend scheint), dann kannst du die Fotos frühestens 2015 hochladen, sofern auch "Prof. Jakobsthal" nicht erst später gestorben ist. Aber diesbezüglich sieht es schlecht aus: Dürfte es sich bei "Prof. Jakobsthal" (steht er im Buch wirklich mit "k", nicht mit "c"?) nicht sehr wahrscheinlich um Paul Jacobsthal handeln? Sein Fachgebiet passt jedenfalls zum Thema des Buchs. Und da Paul Jacobsthal erst 1957 gestorben ist, wäre dann vor einem Hochladen vor dem Jahr 2028 abzusehen... - es sei denn, seine Erben stellen die Fotos unter eine freie Lizenz. Gestumblindi 20:26, 4. Nov. 2012 (CET)
im Buch steht wirklich JaKobsthal, aber es scheint mir wahrscheinlicher, dass dies ein Setzfehler ist. Die Hamann-Nachlass-DB hat ein gut funktionierendes Personenregister und es finden sich darin "Holdt, Hanns" und "Jacobsthal, Paul", aber kein Jakobsthal. Ich denke mal die Verbindung aus Buch und Nachlass von Hamann reichen aus, den Fotografen als den uns bekannten Jacobsthal festzuklopfen. rbrausse (Diskussion) 20:41, 4. Nov. 2012 (CET)
Also Pech gehabt. --[-_-]-- (Diskussion) 20:54, 4. Nov. 2012 (CET)

Beabsichtige ein Foto eines Steiff-Bären von 1911/14 anzulegen und die Fotowerkstatt zu bitten, ein Close-up der metallenen Ohrmarke als Bild im Bild einzubauen (das Logo veränderte sich leicht in dieser Zeit). Probleme mit dem Urheberrecht? GEEZERnil nisi bene 08:41, 5. Nov. 2012 (CET)

Nein, eher nicht. Denn dein Knopf hat nur ein Schriftzug (Der Elefant von 1904/05 könnte da kritischer sein). Wenn was zu beachten wäre, dann wäre es Markenrecht. Und das trifft uns bekanntlich nicht--Bobo11 (Diskussion) 09:53, 5. Nov. 2012 (CET)
Danke! GEEZERnil nisi bene 13:44, 5. Nov. 2012 (CET)
Irgendwie finde ich die Lebensdaten von Franz Steiff, der er wäre derjenige der den Elefant erfunden hat. --Bobo11 (Diskussion) 17:03, 5. Nov. 2012 (CET)

AEG (1912)

Ich möchte gerne den Artikel Mittenwaldbahn (welche heuer übrigens ihr 100-jähriges Bestehen feiert) mit historischen Fotos illustrieren. Dazu habe ich im Buch

  • Wolfgang Krutiak: Mittenwaldbahn. Innsbruck – Garmisch-Partenkirchen. Geschichte, Technik und Landeskunde der Mittenwald- und Außerfernbahn Innsbruck – Garmisch-Partenkirchen – Reutte. 1 Übersichtskarte. Slezak, Wien 1976, ISBN 3-900134308.

interessante Fotos gefunden, welche mit

Foto AEG (1912) / Archiv Ing. W. Krutiak

beschriftet sind. Bei »AEG« dürfte es sich um die Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft handeln. Meine Frage: Kann ich die Bilder digitalisieren und mit dem Baustein {{Bild-PD-alt-100}} in die deutsche Wikipedia (oder nach Commons) hochladen? Danke! -- Simon04 (Diskussion) 19:21, 5. Nov. 2012 (CET)

Wenn erkennbar Werkfotos dann greift anonymes Werk ziemlich sicher. Somit hast du mit der Anwendung der 100 Jahr Regel schon recht. Wenn du eine zeitnahe Veröffentlichung nachweisen kannst. Ja, dann sollte sogar Commons gehen (da Pflicht eines Nachweis der Benutzung vor 1923, womit es eben in der USA sicher gemeinfrei ist). Ansonsten im Zweifel auf de: hochlanden. Aber wichtig, DU als Hochlader trägst das Restrisiko. Ps: Wem das Archiv gehört kann uns so was von gleich sein. Wir brauchen den Namen des Fotografen. Aber so veröffentlichte Bilder sind meist anonyme Werke.--Bobo11 (Diskussion) 19:27, 5. Nov. 2012 (CET) PPS: Welches Bild auf welcher Seite ich hab das Buch.
In DE gibt es mW. keine spezielle Urheberrechtsregelung für Auftragswerke (wie in den USA), die in Anstellungsverhältnissen oä. erstellt wurden. Der Urheber bleibt hier in jedem Fall der Ersteller. Anonyme Werke sind solche, die tatsächlich anonym veröffentlicht wurden. In diesem Fall hingegen: sollte sich irgendwann im theorischen Fall der Rechteinhaber noch melden, hättest Du ein Problem. Insofern, in der DE-Wiki als Bild-PD-alt-100 pragmatischerweise akzeptiert - auf Commons hingegen, wo es keine solchen pragmatischen Regeln gibt, nur, wenn es sauber gemeinfrei ist (nach US- und Herkunftslands-Rechtslage). --alexrk (Diskussion) 20:46, 5. Nov. 2012 (CET)
Bobo11, danke für die Antwort! Wenn ich das richtig verstanden habe: Wenn eine Veröffentlichung vor 1923 nachgewiesen werden kann, dann auf Commons, ansonsten auf de.WP. Ich denke an einige Bilder, beispielsweise auf S. 13 (auch für kkStB 1060), 21 (heute ist der gesamte Bereich im Tal verbaut), 26/27, 29. -- Simon04 (Diskussion) 20:48, 5. Nov. 2012 (CET)
Achso ps: ich war durch das AEG jetzt etwas abgelenkt und hatte übersehen, dass das Werk in Österreich geschaffen wurde? Das von mir Gesagte bezog sich auf Deutschland, wie es in Österreich aussieht weiß ich leider nicht. In den USA gilt in dem Fall "Work for hire" und 95 Jahre gemeinfrei ab Veröffentlichung - von der Seite wäre es also ok, nur im Herkunftsland (Österreich?) müsste man noch schauen. Also kurz:
  • wenn Du den Urheber nachweisen könntest und dass er vor 70 Jahren starb, dann ist Commons ok;
  • falls es in AT eine spezielle Regelung für Auftragswerke oder Werke ohne Angabe des Urhebers gibt, die es geimeinfrei machen würden, dann auch auf Commons ok
  • Ansonsten nur in der DE-Wiki als Bild-PD-alt-100 ok
--alexrk (Diskussion) 20:59, 5. Nov. 2012 (CET)
laut Anonymes Werk auch in Österreich 70 Jahre nach Veröffentlichung. rbrausse (Diskussion) 21:13, 5. Nov. 2012 (CET)
Ja schon klar, die Frage ist aber was (in Österreich) als anonymes Werk zählt. In DE jedenfalls ist es nicht allein deshalb ein anonymes Werk, nur weil kein Urheber drunter steht (§ 66 Abs. 2). In Fällen wie Foto in einem Buch kann es oftmals auch so sein, dass das Foto aus einem Archiv stammt, wo der Urheber bekannt ist - im Buch steht dann aber zB nur "Archiv XYZ". Dann wäre es auch in Österreich nicht anonym, da sich der Urheber ja zu erkennen gegeben hat (nur im Buch halt nicht aufgeführt). --alexrk (Diskussion) 21:45, 5. Nov. 2012 (CET)
Ich bin kein Jurist, aber ergibt sich das etwa aus [2] und § 12? Auf http://schienenfahrzeuge.netshadow.at/ finden sich Diascans von manchen Bildern (z.B. [3]), welche eine bessere Qualität als die Bilder im o.g. Buch haben. -- Simon04 (Diskussion) 22:44, 5. Nov. 2012 (CET)
Kenne mich mit dem öUrhG auch nicht so doll aus, aber von dem was dort zur "Vermutung der Urheberschaft" steht, ist es wohl offenbar auschlaggebend was auf dem "Urstück eines Werkes" oder seinen Vervielfältigungsstücken als Urheber steht. Falls weder beim einen noch beim anderen ein Urheber genannt ist, gilt die Regelung für anonyme Werke. Nun kennen wir aber in dem Fall das "Urstück" des Fotos nicht, sondern nur den Nachdruck in dem Buch. Man müsste aber zwingend auch wissen, ob auf dem Urstück kein Urheber genannt ist - denn sonst könnte ja jeder herkommen, das Foto ohne Urhebernennung irgendwo ins Internet stellen und dann einfach sagen, dass es nun als anonym zu bewerten ist - obwohl auf dem Original vlt. ein Name steht. Ergo, solange Du nicht irgendwie nachweisen kannst, dass auch auf dem Original kein Urheber genannt ist, können wir nicht von einem anonymen Werk ausgehen - ergo, für Commons nicht tauglich. In der DE-Wiki wie gesagt als PD-100 pragmatischerweise geduldet. --alexrk (Diskussion) 23:04, 5. Nov. 2012 (CET)
Auch in A sind Werkfotos von Firmen gern mal anonym. Die wenigsten Firmen schreiben auf wer die Fotos im Archiv gemacht hat, gerade wenn es ein Angestellter war. Noch was wenn bei uns PD-100 geht, heisst das nichts anderes, als das eine Kriterium (Heimatland) eingehalten ist. Da geht das eigentlich auch auf Commmons, aber nur wenn Veröffentlichung von 1923 nachgewiesen ist. Ansonsten argumentiern die Amis für sich mit "fair use", was aus guten Gründen auf Commons nicht geht. Heisst im Klartext es muss bei uns juristisch halten, um überhaupt in Betracht gezogen werden zu können (auch bei PD-100). Wenn dann noch nach gewissen in der USA gemein-frei ist (Und das sind alle Werke die nachweislich vor 1923 veröffentlich wurden), dann kann es auf commons. Bei einem echten Werkfoto hab ich keine Problem mit anonymes Werk zu argumentieren. Klar kleines Restrisiko besteht immer. Das besteht aber immer bei Hochladen auf de: mit PD-100. So zurück zum Thema, alle Bilder sind keine Werkfotos (Werkfoto heisst eben im Werk gemacht, nicht auf der Strecke). Da kann der Fotograf heraus findbar sein, der musst ja vor Ort an der Strecke gewesen sein. Da ist also durchaus recht klar wer abgedrückt haben muss. Damit hab ich bei der Argumentationskette beim Anonymen Werk durchaus einige Schwachpunkte. Von daher nicht auf commons hochladen, sondern wenn du das verantworten willst auf de. --Bobo11 (Diskussion) 23:33, 5. Nov. 2012 (CET)
Das PD-100 hat keine reale Rechtsgrundlage. Also auch keine Commons-taugliche Grundlage für die Heimtland-Regel. Es ist lediglich eine Wikipedia-interne Richtlinie, bzgl. was hier ohne Löschantrag akzeptiert wird.
Ob es ursprünglich anonym hergestellt wurde oder im AEG-Archiv anonym liegt.. ist Spekulation. Ich hatte auch schonmal etwas im Siemens-Archiv geguckt, da standen zum Teil auch Fotografen mit bei. Also so generell kann man's halt nie beurteilen, ohne das "Urstück" selbst zu kennen. Wir können hier an der Stelle nur versuchen, die Rechtslage auszuloten, aber keine Risikoanalyse betreiben. Was verantwortbar ist, das musst Du leider allein entscheiden ;) --alexrk (Diskussion) 00:04, 6. Nov. 2012 (CET)
Danke für eure Antworten. Leider ist es doch komplizierter als ich es erwartet habe ;-). -- Simon04 (Diskussion) 20:34, 6. Nov. 2012 (CET)

Tempel-Grundriss

Wäre es möglich bzw. unbedenklich, wenn ich mir von hier Seite 201 einen der Tempelgrundrisse (Ankara, Augustustempel) per Screenshot kopiere und hochlade, oder liegt da Schöpfungshöhe vor? Ich bin dabei, den Artikel Tempel der Roma und des Augustus (Ankara) zu erstellen und ein Grundriss wäre schön. Danke für Eure Auskunft und Grüße --Kpisimon (Diskussion) 15:28, 6. Nov. 2012 (CET)

schwer zu beantworten. Grundsätzlich sind es ja nur Linien, aber ich weiss nicht wie hoch die Schöpfungshöhe im Architektonischen ist (Da es auch aus dem Bereich uneinheitliche Urteile gab).--Sanandros (Diskussion) 22:55, 8. Nov. 2012 (CET)
Na dann lassen wirs lieber, nochmal danke --Kpisimon (Diskussion) 23:06, 8. Nov. 2012 (CET)
(BK)Ist bisschen schwer zu beantworten. Wären es nur eine fette Linie also ohne Andeutung von Säulen usw., würde ich klar mit das ist einer Technische Zeichnung, und somit keine Schöpfungshöhe argumentieren. Hier aber könnte man tatsächlich schon Anzeichen von eigener Schöpfung sehen. Meiner Meinung nach reicht es zwar immer noch nicht, aber wirklich eindeutig ist was anderes. Denn man kann diese Grundriss anderes darstellen, und damit haben wir eben den Salat. Denn nur wenn es nur eine richtige Darstellung gibt, dann hat es garantiert keine Schöpfungshöhe (danach fängt schon Grauzone an). Hier ist es am einfachsten, wenn du denn Nachweis erbringen kannst, dass dies die üblich Darstellung für diese Tempel-Grundrisse ist, und zwar seit über 100 Jahren (je älter desto besser). Und zwar für dich das falls es zu Klage kommt du sagen kannst „hat aber XY schon vor 120 Jahren so gezeichnet“. Sollt eigentlich machbar sein. --Bobo11 (Diskussion) 23:07, 8. Nov. 2012 (CET)

Nobelpreisträger

Hallo,

darf man aus einem Nobelvortrag, z.B. [4] ein Bild rauskopieren und einstellen, z.B. dieses [5], und darf man das auch mit dem Bild des Preisträgers [6]? Wen fragt man da um Erlaubnis, gibts bei Elsevier (die haben die Nobelvorträge publiziert) einen Kontakt? Gruß, --Maxus96 (Diskussion) 21:26, 6. Nov. 2012 (CET)

Naja die Grafik ist schon ziemlich einfach von dem her sehe ich da keine Probleme sondern fällt unter Schöpfungshöhe. --Sanandros (Diskussion) 22:52, 8. Nov. 2012 (CET)
Das ist aber keine Zeichnung sondern eine Reproduktion vom Ausdruck eines Meßschreibers, und zwar wahrscheinlich einer der ersten von so einem Experiment. Schöpfungshöhe : gewaltig!
Weiß jemand wo man bei den Verlagen nachfragen kann, wenn man ein Bild aus einer Veröffentlichung auf wp wiedergeben möchte? Gruß, --Maxus96 (Diskussion) 23:24, 8. Nov. 2012 (CET)
Seit wann haben Messkurven Schöpfungshöhe? Das wäre was ganz neues das Maschinen Schöpfungshöhe beanspruchen können. Das Experiment selber kann ggf. geschützt sein, nicht aber die unbearbeiteten Aufzeichnungen und Ausdrucke der Messgeräte.--Bobo11 (Diskussion) 23:27, 8. Nov. 2012 (CET)
Bitte Schöpfungshöhe lesen. Die ist in diesem Fall alles andere als "gewaltig"... -- Chaddy · DDÜP 23:38, 8. Nov. 2012 (CET)

Lizenz korrekt?

Ist hier die Lizenz korrekt? Ich habe das Bild unter Bild-PD-alt hochgeladen, auf der Quellenseite steht es unter CC BY-NC 2.5. Ist meine Lizenz korrekt (der Ersteller der Pfeilspitze ist seit mehreren tausend Jahren tot), denn das Foto ist ja nur eine Reproduktion von etwas gemeinfreien. Grüße LZ6387 Disk. Bewertung 21:42, 8. Nov. 2012 (CET)

das Foto ist aber nicht von jemandem, der mehrere Tausend Jahre tot ist - und da das Objekt dreidimensional ist liegt auch wahrscheinlich ein Werk vor rbrausse (Diskussion) 21:50, 8. Nov. 2012 (CET)
Du kannst aber mal eine E-Mail schreiben, vlt ändern sie für genau dieses Foto die Lizenz in eien CC-BY oder CC-BY-SA (Danach aber E-Mail an das OTRS-Team schicken).--Sanandros (Diskussion) 22:10, 8. Nov. 2012 (CET)
Wir sind uns aber einig, dass das Foto keinesfall frei ist sondern wie in der Quelle angegeben unter CC BY-NC 2.5 steht? --diba (Diskussion) 22:58, 8. Nov. 2012 (CET)
das ist keine 2D-Reproduktion sondern ein Bild eines dreidimensionalen Objektes - das kippt mMn sehr in Richtung Werk. rbrausse (Diskussion) 23:01, 8. Nov. 2012 (CET)
Danke. --diba (Diskussion) 23:03, 8. Nov. 2012 (CET)
@Diba: Das was so gemeint, dass wenn jemand doch dieses pic in der WP haben möchte ja jemand mal fragen kann. Aber sonst ist es wie gesagt Urheberrechtlich geschützt weil es einen 3D Gegenstand abbildet.--Sanandros (Diskussion) 23:19, 8. Nov. 2012 (CET)
Ja, habe ich schon verstanden - Danke Dir. Ursprung der Nachfrage hier war ja mein SLA auf die Datei. Danke. Grüße --diba (Diskussion) 23:50, 8. Nov. 2012 (CET)

Habe eine Mail an das Museum geschickt und hoffe das sie antworten. Grüße LZ6387 Disk. Bewertung 08:17, 9. Nov. 2012 (CET)

Portraits auf Flickr

ich würde gern dieses Portrait von Alvin Lucier auf flickr nutzen. Die Lizenz ist OK, denk ich (CC-BY-SA), aber wie sieht es mit den Persönlichkeitsrechten des Porträtierten aus? Das Bild entstand 2010 auf einer öffentlichen Konzert-Veranstaltung in Den Haag.

Wenn es ein Auftritt war dann sehe ich auch kein Problem mit Persönlichkeitsrechten.--Sanandros (Diskussion) 21:35, 9. Nov. 2012 (CET)
merci! --0000ff (Diskussion) 21:58, 9. Nov. 2012 (CET)

Panoramafreiheit für Kunstwerke

Soeben gesehen: Claes Oldenburgs Büro hast Bilder von seinen Kunstwerken, die in Deutschland unter Panoramafreiheit fallen, per Digital Millennium Copyright Act (DMCA) löschen lassen: Foundation:DMCA Oldenburg. Auch von mir ist ein Foto betroffen: Commons:User talk:Raymond#Notifying you of an image removal under the DMCA

Bevor jemand auf die WMF eindrischt: Die WMF ist verpflichtet, der DMCA Folge zu leisten. Die Frage ist, ob gegen die DMCA Einspruch eingelegt werden kann. — Raymond Disk. 22:14, 9. Nov. 2012 (CET)

Wenn ich das richtig sehe, lagen die auf commons und nicht auf de:. Das war schon mal der eine Fehler, denn auf Commons geht Panoramafreiheit nicht in jeden Fall. Selbst dann nicht wenn das Werk in Deutschland steht. --Bobo11 (Diskussion) 22:21, 9. Nov. 2012 (CET)
Ja, alle auf Commons. — Raymond Disk. 22:26, 9. Nov. 2012 (CET)
Da gibt es viele offene Fragen. Auch die deutschsprachige Wikipedia ist ja ein Angebot der Wikimedia Foundation, und sie könnte für unter de.wikipedia.org liegende Files genausogut eine Löschaufforderung nach DMCA erhalten, der sie nachkommen müsste. In den USA gilt die Panoramafreiheit im öffentlichen Raum nur für Architektur, nicht aber für Skulpturen und ähnliche Kunstwerke. Trotzdem ist es auf Commons zur Zeit etablierte Praxis, Fotos zu akzeptieren, die nach der im Herkunftsland der Fotos geltenden Panoramafreiheit in Ordnung gehen - d.h. Fotos aus Deutschland, die sich auf deutsche Panoramafreiheit berufen etc. Es handelt sich also eigentlich um kein Commons-Problem - Commons akzeptiert deutsche, österreichische... (etc.) Panoramafreiheit gegenwärtig durchaus. Wenn die Rechteinhaber jedoch glauben, sich für die Löschung per DMCA auf amerikanisches Recht berufen zu können, da die WMF mit all ihren Angeboten nun mal in den USA sitzt, besteht zwischen Commons und "Wikipedias" in welchen Sprachversionen auch immer kein Unterschied. Die Frage ist nun, ob ein nach deutscher Panoramafreiheit in Deutschland aufgenommenes Foto einer Skulptur im öffentlichen Raum Deutschlands in den USA, da dort diese Panoramafreiheit nicht existiert, tatsächlich als Copyright-Verstoss gewertet wird. Wenn das der Fall ist, kann man wohl nichts machen. Gestumblindi 23:06, 9. Nov. 2012 (CET)
Ich sehe gerade, dass sich unter commons:Commons:Village_pump#DMCA_Take-Down eine ausführlichere Erläuterung findet, dort steht unter anderem: "While it is true that some of the sculptures in question here are located in countries whose copyright regime conflicts with the U.S’s regime, current U.S. conflict of law principles indicate that U.S. copyright law would apply in evaluating the scope of a copyright holder’s rights." D.h. in den USA würde in Bezug auf die Panoramafreiheit US-amerikanisches Recht angewendet, selbst bei Fotos aus Deutschland oder anderen Ländern mit Panoramafreiheit für Skulpturen, es ist also nichts zu machen. Ebenfalls steht dort zu lesen, dass sich die WMF "strongly" für eine Änderung der US-Gesetze einsetzt (Panoramafreiheit auch für Kunstwerke im öffentlichen Raum)... Gestumblindi 23:14, 9. Nov. 2012 (CET)
(BK) Was mich irgend wie bisschen stutzig macht ist, dass das Foto File:MuensterGiantPoolBalls260.jpg nicht betroffen ist. Die Frage nach dem Warum, wird ggf. die ganze Sache erklären. --Bobo11 (Diskussion) 23:16, 9. Nov. 2012 (CET)
Vermutlich vom Antragsteller einfach übersehen worden. Falls das Original aber auf der DMCA-Antragsliste steht, dürfte das Foto kaum überleben. --Túrelio (Diskussion) 10:19, 10. Nov. 2012 (CET)
Hatten denn die andern auch der Warnbaustein? oder fehlte der? --Bobo11 (Diskussion) 10:24, 10. Nov. 2012 (CET)
Also bei der Originalfassung von dem Bild (jetzt verändert) habe ich keinen FOP-Baustein im Code gefunden. --Túrelio (Diskussion) 10:35, 10. Nov. 2012 (CET)
Ist nur so eine Vermutung. Denn wenn nur Bilder ohne FOP Warnbaustein auf die DMCA Liste kammen, wüsten wir ja an was sie sich gestört haben. --Bobo11 (Diskussion) 10:51, 10. Nov. 2012 (CET)
Von 4 weiteren Dateien, die ich jetzt überprüft habe, trugen 2 den FOP-Baustein. --Túrelio (Diskussion) 11:07, 10. Nov. 2012 (CET)

Um die Diskussion nicht zu verzetteln, schlage ich vor, zu diesem Thema nur noch unter Wikipedia_Diskussion:Kurier#Oldenburg_Office_action weiterzudiskutieren, wo sich bereits eine umfangreichere Diskussion findet. Würde zwar eigentlich inhaltlich eher hierher gehören, aber dort scheint aktuell der Fokus der Aufmerksamkeit zu liegen... Gestumblindi 18:56, 10. Nov. 2012 (CET)

Hallo, ich würde gerne dieses alte Logo des KSV Waregem hochladen und zwar das aus EN:WP. Darf man das oder nicht (verstehe den Text nicht ganz und in NL:WP wurde es gelöscht)? Und wenn ja könnte es einer für mich hochladen? --Max12Max (Diskussion) 12:41, 10. Nov. 2012 (CET)

Das darfst du problemlos mit dem Baustein Vorlage:Bild-LogoSH hier auf de-WP hochladen. -- Chaddy · DDÜP 16:01, 10. Nov. 2012 (CET)
Also im Amiland wäre das auch PD und so weit ich im Allgemeinen so Slawische Sachen gesehen habe (würde jetzt aber meine Hand nicht ins Feuer legen) sind solche simplen Logos auch frei, siehe dazu auch commons:Template:PD-Albania-exempt--Sanandros (Diskussion) 21:51, 10. Nov. 2012 (CET)

Foto des albanischen Präsidenten

Da der im Sommer neu gewählte Präsident Albaniens, Bujar Nishani, in der Wikipedia noch kein einziges Bild hat, habe ich mich auf die Suche gemacht und fand schliesslich das hier: Biographie auf der offiziellen Internetseite des albanischen Präsidiums. Kann man das Bild dort hochladen? Ist es erlaubt? Liebe Grüsse--Alboholic (Diskussion) 17:59, 10. Nov. 2012 (CET)

Vermutlich geht das nicht, es sei denn, es gibt in Albanien ein Gesetz, das in staatlichem Auftrag gemachte Fotos vom Urheberrechtsschutz ausnimmt (ähnlich wie PD-USGov in den USA), davon weiss ich nichts... Gestumblindi 19:43, 10. Nov. 2012 (CET)
Auf der Seite selber gibt es ja kein Copyright oder so ähnlich. Ist es dann nicht urheberrechtlich ungeschützt?--Alboholic (Diskussion) 20:33, 10. Nov. 2012 (CET)
Nein, urheberrechtlicher Schutz erfolgt gemäss der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, der auch Albanien beigetreten ist, automatisch - d.h. jedes Werk, das die nötige Schöpfungshöhe erreicht, ist sofort urheberrechtlich geschützt, man braucht das nicht extra dranzuschreiben. Bei aktuellen Fotografien kannst du also "defaultmässig" von urheberrechtlichem Schutz ausgehen, wenn nichts anderes dabeisteht. Gestumblindi 20:40, 10. Nov. 2012 (CET)
Siehe auf diesen zwei Lizenzen, die auf Wikimedia Commons verwendet werden für Albanien: Public Domain und Public Domain exempt. Dort wird auch das Gesetz beschrieben.--Alboholic (Diskussion) 21:01, 10. Nov. 2012 (CET)
Für dein Foto leider nicht brauchbar. Der erste Baustein beschreibt Bedingungen, die den in D/A/CH herrschenden sehr ähnlich sind - d.h. gemeinfrei erst 70 Jahre nach dem Tod des Autors oder bei anonymen Werken 70 Jahre nach der Veröffentlichung etc. Auf das hier diskutierte Foto offensichtlich unzutreffend, so alt ist es noch nicht ;-). Der zweite Baustein ist interessanter, da er einige Ausnahmen nennt, nach denen Werke laut albanischem Gesetz nicht urheberrechtlich geschützt sind. Aber nichts davon trifft auf dieses Foto zu, soviel ich sehe. Gestumblindi 21:08, 10. Nov. 2012 (CET)

Ok, dann lasse ich es wohl lieber und warte, bis irgendjemand ein Foto des Präsidenten hochladet. Ich danke dir für die Hilfe! ;)--Alboholic (Diskussion) 21:17, 10. Nov. 2012 (CET)

Du kannst doch mal eine E-Mail schreiben und das ans OTRS-Team schicken.--Sanandros (Diskussion) 21:58, 10. Nov. 2012 (CET)
Hab' mal eine Frage geschickt. Ich melde mich dann.--Alboholic (Diskussion) 22:23, 10. Nov. 2012 (CET)
Ok, jetzt ist es klar. Man darf ein Bild nur dann hochladen, wenn man entweder selber der Urheber ist oder der Urheber seit 70 Jahren tot ist. Beides trifft hier nicht zu. Also muss ich wohl wirklich auf das Hochladen eines anderen warten.
Danke für eure Hilfe. :)--Alboholic (Diskussion) 12:54, 11. Nov. 2012 (CET)

Ich glaube, Sanandros hat gemeint, ein E-Mail an die (Redaktion der) Seite http://president.al/ zu schicken. Wenn diese eine Verwendung in der Wikipedia erlauben, dann soll man deren Antwort an WP:OTRS weiterleiten. -- Simon04 (Diskussion) 13:52, 12. Nov. 2012 (CET)

wobei es mir schon passiert ist, dass der bearbeitende OTRSler eine Weiterleitung nicht akzeptiert - ich hätte ja die Mail fälschen können. Je nach Bearbeiter ist es besser, wenn man den Rechteinhaber bittet die Freigabe direkt an permissions-commons@wikimedia.org zu senden. rbrausse (Diskussion) 13:56, 12. Nov. 2012 (CET)

Hm, ok. Das ist natürlich auch eine Lösung. Ich versuche es.--Alboholic (Diskussion) 15:56, 12. Nov. 2012 (CET)

Nach langem Suchen habe ich keine einzige Kontaktadresse auf [7] gefunden. Das ist schade. Vielleicht findet ja jemand anderes etwas?--Alboholic (Diskussion) 16:10, 12. Nov. 2012 (CET)
info@president.al :) rbrausse (Diskussion) 16:19, 12. Nov. 2012 (CET)
Danke dir! :D--Alboholic (Diskussion) 16:23, 12. Nov. 2012 (CET)

File:Copa de Campeón del mundo de F1 02.jpg, File:Copa de campeón del mundo (Fernando Alonso).jpg

Sieht jemand Probleme mit diesem Pokal: [8]? Es wurden heute auf Commons mindestens zwei Fotos gelöscht, auf denen der WM-Pokal der Formel 1 abgebildet war. Evtl. können wir diese Fotos lokal hochladen. -- Chaddy · DDÜP 00:19, 12. Nov. 2012 (CET)

Ich glaube kaum dass hier Urheberrecht greift sondern das andere Recht, dass mir am Montag Morgen natürlich nicht einfallen wird...--Sanandros (Diskussion) 07:42, 12. Nov. 2012 (CET)
Warum sollte der Pokal nicht geschützt sein? Die Gestaltung ist ziemlich markant. Gestumblindi 22:26, 12. Nov. 2012 (CET)
Ja so markant dass es als Geschmacksmuster durchgeht.--Sanandros (Diskussion) 23:07, 12. Nov. 2012 (CET)
Oder auch als Kunstwerk. Und wir müssen auch wissen, wie man das in den USA sieht ;-) Gestumblindi 23:08, 12. Nov. 2012 (CET)
Es ist durchaus auch die Ansicht möglich, dass es eben kein Kunstwerk ist, sondern lediglich Gebrauchskunst. Und dann würde sich die Frage nach der Schöpfungshöhe stellen. -- Chaddy · DDÜP 01:32, 13. Nov. 2012 (CET)

Welches Urheberrecht gilt in der Antarktis?

Derzeit ist das Bild File:Scott, Wilson and Bowers grave.jpg auf der Hauptseite verlinkt. Als Lizenz ist der Baustein PD-old angegeben, welcher allerdings ungerechtfertigt zu sein scheint, da der Fotograf Tryggve Gran erst 1980 verstorben ist. Welcher Lizenzbaustein sollte stattdessen verwendet werden? Ist Commons:Template:PD-Norway50 möglich, da Gran Norweger war? Oder muss man irgendwie den Standort des Fotografen beachten, wobei sich dann die Frage stellt, welches Urheberrecht in der Antarktis gilt...

Nichtsdestotrotz hat es für mich den Anschein, dass die Verwendung des Bildes bei uns kaum zu rechtfertigen ist, allerdings möchte ich nicht ohne Klärung der grundsätzlichen Problematik die Entfernung des Bildes von der Hauptseite beantragen. --Andibrunt 07:07, 12. Nov. 2012 (CET)

Interessant wäre es wo das Bild überall veröffentlicht wurde--Sanandros (Diskussion) 07:44, 12. Nov. 2012 (CET)
Interessant ist auch, wo es aufgenommen wurde. Norwegen stellt Gebietsansprüche in der Antarktis. --Matthiasb – Vandale am Werk™ Blue ribbon.svg (CallMyCenter) 08:07, 12. Nov. 2012 (CET)
Offenbar gibt es in der Antarktis kein Urheberrecht/Copyright, vielmehr behandelt man privat- und strafrechtliche Fragen nach dem Flaggenprinzip. In dem Fall: Gran war Norweger -> PD-Norway50.
Das Buch, aus dem die Abbildung stammt, erschien erstmals 1914, bei G. Bell & sons, London. Ob da das Bild schon enthalten war, läßt sich nicht feststellen, und die Ausgabe bei Gutenberg.org, aus der das Bild auf Commons stammt, wurde da ohne Angabe von Verlagsjahr und -ort transkribiert (oder ist nicht vorhanden). --Matthiasb – Vandale am Werk™ Blue ribbon.svg (CallMyCenter) 08:48, 12. Nov. 2012 (CET)
Für die Hauptseite hilft das nicht weiter. Norwegen gehört zum EWR, damit gilt für seine Werke in der EU 70 pma. Nacktaffe (aka syrcro) 09:06, 12. Nov. 2012 (CET)
Interessensfrage: Woraus schließt du das? Artikel 7 der Richtlinie 2006/116/EG sieht für Drittstaaten den Schutzfristenvergleich vor. Wenn stimmt, was Drittstaat sagt, wäre Norwegen ein Drittstaat, bei dem es zum Schutzfristenvergleich kommt. MaW: Was weißt du, was mir entgeht? --Matthiasb – Vandale am Werk™ Blue ribbon.svg (CallMyCenter) 12:30, 12. Nov. 2012 (CET)
§ 120 II Nr. 2 UrhG: "§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
2.Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum." [eigene Fettungen]. Norwegen ist Mitglied des EWR. § 120 II UrhG findet auch auf Prä-EWRV-Werke und -Urheber Anwendung (Vgl. EuGH, 06.06.2002 - C-360/00). --Nacktaffe (aka syrcro) 12:38, 12. Nov. 2012 (CET) PS: Für Österreich folgt das unmittelbar aus Art. 4 EWR-Vertrag iVm obrigen Urteil. Und unionsrechtlich noch einmal ausdrücklich gemäß durch Art. 1 1. des Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, Nr. 56/2007 vom 8. Juni 2007 des Anhang XVII zum EWR-Vertrag. Darin wird vorgesehen, dass die Richtlinie so zu lesen ist, dass Unionsbürger auch EWRler umfasst.

Sachdienliche Hinweise bitte an jede Polizeidienststelle, äh hier hinterlassen. --Túrelio (Diskussion) 09:13, 12. Nov. 2012 (CET)

Für Deutsche gilt der Schutz des deutschen UrhG, egal, wo die Schöpfung stattgefunden hat, § 120 UrhG. Ich kann mir vorstellen, dass das norwegische Urheberrecht das auch so sieht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:54, 12. Nov. 2012 (CET)
Ja aber vlt ist das Foto auch noch in Zeitungen erschienen und dann wäre es vlt nicht schlecht zu wissen ob irgend eine Ami Zeitung das auch noch gepulished hat (wegen URAA). Und die EU bzw EWR kann ja noch lange sagen dass 70 PMA gilt aber wenn Norwegen in ihrem Urheberrecht was anderes stehen hat, dann ist das im Zweifel vorzuziehen.--Sanandros (Diskussion) 16:38, 12. Nov. 2012 (CET)
URAA ist für Publikationen vor 1923 irrelevant. Die Originalpublikation war 1914 in London.[9] 1915 wurde das Buch von Dodd, Mead and Company in New York veröffentlicht.[10][11] Somit zumindest PD-US, da vor 1923 veröffentlicht. Lupo 10:08, 13. Nov. 2012 (CET)
Ich hatte mir das Buch (The voyages of Captain Scott: retold from ...) in 2 Editionen (1914, 1919) angeschaut und besagtes Bild jedenfalls dort an der Stelle nicht gefunden. Ob das Bild noch in einer Edition bis 1922 auftaucht oder in einer der "Original"-Publikationen enthalten ist (The voyage of the Discovery, Scott's last expedition) kann ich nicht sagen. Somit ist PD-US nicht einfach geklärt, indem man Links auf Datenbanken gibt. --enomil 20:49, 13. Nov. 2012 (CET)

Übersetzung aus einer anderen Wikipedia

Darf ich einen Text aus einer anderssprachigen Wikipedia ins Deutsche übersetzen (+dort verwendete Quellen ebenfalls einfügen) ? Grüße --Croq (Diskussion) 22:21, 12. Nov. 2012 (CET) . Nov. 2012 (CET)

Ja, das darfst du, wobei du eine der Möglichkeiten, bei Übersetzungen die Lizenz einzuhalten benutzen solltest. Häufig wird ein Versionsimport empfohlen, ist gegenwärtig in der deutschen Wikipedia sozusagen die "Standardlösung", zum Vorgehen siehe dort (beispielsweise in der englischen Wikipedia sieht man das ganz anders, aber das ist ein anderes Thema)... Gestumblindi 22:24, 12. Nov. 2012 (CET)
Vielen Dank für die schnelle Antwort + Grüße --Croq (Diskussion) 11:28, 13. Nov. 2012 (CET)

Bildannotationen

Ursprünglich hatte ich im Portal Berge u. Gebirge die Frage schon mal gestellt, zur Sicherheit wende ich mich auch noch mal an Euch:

Ich habe gestern dank der Portalsrechercheseite (die ich noch gar nicht so auf dem Schirm hatte) einen Artikel in der Zeitschrift des Deutschen und Oesterreichischen Alpenvereins gefunden. Die Ausgaben sind in der Österreichischen Nationalbibliothek archiviert. Wie verhält es sich da mit dem Urheberrecht bei in der Zeitschrift veröffentlichten Bildern, bei denen bekannt ist, dass der Fotograf über 70 Jahre tot ist? Ist bei solchen Fotos das Urheberrecht generell abgelaufen, oder bezieht es sich vielmehr nun auf den archivierten Scan des Fotos (der ja noch recht jung ist)? Die ÖNB hat eine Tarifordnung für die Weiternutzung, aber greift die in solchen Fällen? Oder darf man die Bilder bei Commons hochladen? Zum Beispiel dieses Bild. Fotograf war Peter Müllritter (das geht aus dem Inhaltsverzeichnis hervor), der 1937 am Nanga Parbat blieb. Wenn das OK ist, dann habe ich hier noch einen spezialgelagerten Sonderfall: Foto mit Bemerkungen, Fotograf war Uli Wieland, der von der Expedition nicht heimkehrte. Wie verhält es sich mit den Annotationen? Der unbekannte Annotierer ist ja vielleicht noch keine 70 Jahre tot (wenn überhaupt...). Und wenn die Bilder für PD-Old geeignet sind, sollte man beim Upload auf Commons auch die ÖNB als Quelle angeben oder reicht der Verweis auf die Zeitschrift? Vielen Dank und beste Grüße --Rupert Pupkin 15:28, 13. Nov. 2012 (CET)

Also die Anotationen sind nicht Geschützt. Und wenn du das Bild auch als Link hast, dann wäre natürlich ein Link besser, als nur die Angabe dass es in einem Magazin veröffentlicht wurde.--Sanandros (Diskussion) 20:20, 13. Nov. 2012 (CET)

Datei:Nolsoyar-pall-50kronur.jpg

Warum soll Datei:Nolsoyar-pall-50kronur.jpg gemeinfrei sein? Es gibt uebrigens auf Commons einen Auschnitt davon, commons:File:Nollsoyar PAll 50kr.png. Rd232 (Diskussion) 17:33, 10. Nov. 2012 (CET)

Also gemäss Commons ist die Dänische Währung nicht PD, aber die Frage ist wie Unabhänig Färör seine Währung vertrieben hat, wie alt der Schein (bzw sein Autor) ist und wer das Gemälde auf dem Geldschein gemacht hat.--Sanandros (Diskussion) 21:55, 10. Nov. 2012 (CET)
Danke fuer die Antwort! Gemaess Färöische Krone: Es handelt sich um keine unabhängige Währung, sondern um dänische Banknoten, die mit Motiven aus der Tier- und Pflanzenwelt der Färöer-Inseln bedruckt werden. Sie ist 1:1 an die Dänische Krone gekoppelt. Ich kann das urspruengliche Gemaelde von Nolsoyar nicht auftreiben. Rd232 (Diskussion) 12:03, 14. Nov. 2012 (CET)
Das heisst aber noch lange nicht ob die Urheberrechte auch bei der Dänischen Bank liegen oder ob die die Färörische Regierung hat.--Sanandros (Diskussion) 17:02, 14. Nov. 2012 (CET)
Stimmt. Aber wir wissen ja auch nicht, wie es steht wenn die Urheberrechte die Färörische Regierung hat. Rd232 (Diskussion) 05:53, 15. Nov. 2012 (CET)

Fotos Weltkrieg 1

Hallo, ich arbeite vor allem zum Ersten Weltkrieg und versuche mit den Kollegen die Artikel zum kommenden 100jährigen Gedenktag des Ausbruchs auf ein ansprechendes Niveau zu bringen. Dazu gehört auch die Bebilderung, wobei es Probleme gibt. Ich verweise auf diese Diskussion. Im konkreten Fall hatte ich Glück und es gelang es mir, die Lebensdaten des Fotografen kurzfristig zu recherchieren, so dass wir die Bilder auf der deutschen Wp behalten können (aber nur dort). In den meisten Fällen heißt es jedoch bei Wk 1 Fotos auf den Commons (auch bei jenen des Bundesarchivs) "Fotograf:unbekannt". Die Fotografen arbeiteten im Auftrag der Obersten Heresleitung OHL und die musste mit dem Vertrag von Versailles (dort explizit erwähnt) aufgelöst werden, also am 28. Juni 1919 bzw. mit der Ratifikation im Reichstag am 9. Juli 1919 und der Rechtskraft in Deutschland ab 16. Juli 1919 (bis heute übrigends). Sie hatten das Nutzungsrecht ihrem Dienstherren übergeben. Könnte man jetzt (zu unserem Vorteil) argumentieren, dass das damit pd-old ist? --Superikonoskop (Diskussion) 08:32, 15. Nov. 2012 (CET)

Das Deutsche Reich ist nicht aufgelöst worden (bzw. die Gliedstaaten, zu denen die einzelnen Truppen gehörten). Die OHL war nur das Oberkommando des dem Reich - genauer dem Kaiser - unterstehenden Deutschen Heers (Deutsches Kaiserreich) (Also der Zusammenstellung der Truppen unter preußischer, sächsischer, württemberischer und bayerischer Rechtshoheit). Wer die Rechte dann bekam - Reich oder Gliedstaaten - ist ein interessante Frage, aber an eine der beiden Ebenen gingen sie. Nacktaffe (aka syrcro) 10:19, 15. Nov. 2012 (CET)
Hatte ich schon befürchtet, dass das nicht geht. Womit ca 80% der Files zum WK 1 auf den Commons zu eliminieren wären... Aber die Sache ist noch komplizierter, deswegen noch eine Frage: Das entsprechende Amt BUFA wurde von Luddendorf in die UFA umgewandelt, eine GmbH. Liegen jetzt die Rechte beim Rechtsnachfolger des Heeres oder des Reiches, also Reich oder Gliedstaaten, oder bei der UFA und ihren Nachfolgern?--Superikonoskop (Diskussion) 11:36, 15. Nov. 2012 (CET)
Die Verteidigung wurde mit der Weimarer Verfassung ausschließlich Reichssache, auch wenn es noch Abwicklungsbehörden der Länder gab. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Reich, in Rechtsnachfolge heute die Bundesrepublik, das Nutzungsrecht hatte/hat. --Artmax (Diskussion) 12:56, 15. Nov. 2012 (CET)

Commons - Lizenzbaustein für die United States public domain

Hallo, bei File:Nanga Parbat Route 1934 crop.jpg kann man im nachlesen, dass zusätzlich noch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden muss. Ich bin da jetzt aber etwas ratlos, was passen könnte. --Mai-Sachme (Diskussion) 09:44, 15. Nov. 2012 (CET)

Wirst du nicht finden, dass Bild ist in den USA noch geschützt. 1996 ist für Detuschland das URAA-Datum. 1996 unterlag es noch dem deutschem Urheberrecht (Urheber verstarb nach 1925). Damit ist es nach dem Micky-Mouse-/Sony-Bono-Gesetz 95 Jahre geschützt. Wird selten auf den Commons gelöscht, sollte aber eigentlich eher lokal auf de hochgeladen werden. Nacktaffe (aka syrcro) 10:07, 15. Nov. 2012 (CET)
Danke für die Info. Habe die fraglichen Bilder jetzt noch mal neu nach de.wp hochgeladen und auf commons LAs gestellt. Gruß--Rupert Pupkin 13:36, 15. Nov. 2012 (CET)

Datei:Donaustadtbrücke Wien.jpg

Bitte prüfen. Urheberrechtsfrage wurde vermutlich vom Hochlader nicht beachtet. Dieses Bild gehört zu einer Serie des Wiener Fotografen David Haschny. Wird auch durch EXIF-Daten belegt. --Tomás (Diskussion) 09:46, 15. Nov. 2012 (CET)

Dies auch, alles ohne Lizenz oder OTRS-Vermerk. -jkb- 09:53, 15. Nov. 2012 (CET)

Amtsblätter gemeinfrei?

Moin, sind Amtsblätter gemeinfrei (weil amtliches Werk)? Wenn ja, würde ich alle Blätter des Jahrgangs 1934 der Preußischen Regierung in Potsdam bei Commons hochladen. Danke für Aufklärung! XenonX3 - () 16:27, 15. Nov. 2012 (CET)

Soweit in den Amtsblättern nur Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen veröffentlicht worden sind, sind die Inhalt gemeinfrei. Jeder weitergehende Inhalt ist in der WP wegen Änderungsverbote bzw. tatsächlich bestehender urheberrechtlicher Schutzansprüche nicht verwendbar. Ich empfehle daher eine Hochladesocke. Das Risiko ist höchst gering. -- ST 20:09, 15. Nov. 2012 (CET)

Vorlage:Übersetzung bei neuen Übersetzungen

Moin, moin,

vor einigen Tagen habe ich unter Vorlage Diskussion:Übersetzung#Braucht man diese Vorlage noch? eine Frage hinsichtlich der (rechtl.) Notwendigkeit, die besagte Vorlage bei Neuübersetzungen zu verwenden, gestellt. Benutzer:TMg wies mich zeitnah darauf hin, dass dort womöglich kaum jemand mitliest, der dazu was sagen könnte, und empfahl, mich hierher zu wenden. Nach einigen Tagen hat sich TMgs Vermutung augenscheinlich bewahrheitet. So bin ich nun hier.

Hier noch einmal meine dortige Anfrage in Kopie:

Braucht man diese Vorlage noch?

Seit einiger Zeit ist es ja möglich bei Übersetzungen die komplette Versionsgeschichte des fremdsprachigen Ursprungsartikels über WP:Importwünsche bzw. Wikipedia:Importwünsche/Importupload importieren zulassen. So ist es ja auch WP:Übersetzung beschrieben.

Daher stellt sich mir die Frage, ob diese Vorlage überhaupt noch gebraucht wird. Braucht/Soll man diese Vorlage also auch nach wie vor setzen, selbst, wenn die komplette Versionsgeschichteimportiert ist? Wenn nicht, sollte vielleicht ein Hinweis auf die Vorlagenseite, dass das aktuelle Verfahren anders ist und sie nur noch wegen der älteren Artikel, auf denen sie verwendet wird, existiert.

Also, wie ist eure Meinung dazu?

Danke im Voraus.

Gruß BECK's 15:28, 16. Nov. 2012 (CET)

Warum diskutiert man das nicht bei den Importwünsche oder Übersetzung die du alle gelinkt hast?--Sanandros (Diskussion) 15:52, 16. Nov. 2012 (CET)
Weil, dies scheinbar eine Frage des Urheberrechts ist und damit doch hier her gehört. Womöglich habe ich dahingend versäumt dies deutlich zu machen, daher noch einmal mit deutlicherem Bezug:
Muss man, um dem Urheberrecht genüge zu tun, die Vorlage:Übersetzung, die ja mal geschaffen wurde, um das Urheberrecht bei Übersetzungen bestmöglich einzuhalten, bei Artikelübersetzungen auch dann setzen, wenn die komplette Versionsgeschichte des fremdsprachigen Ursprungsartikels in den deutschen Artikel importiert wurde?
Ich hoffe das macht deutlicher, warum ich mit der Frage gerade hier aufschlage. Gruß BECK's 16:08, 16. Nov. 2012 (CET)

PD old?

Aus meiner Sicht ist dieses: [12] Foto auf Ebay "PD-Old und kann daher downgeloadet & n WP frei verwendet werden. Korrekt? Andreas König (Diskussion) 17:25, 16. Nov. 2012 (CET)

Service: Ignaz Eigner und C. Angerer & Göschl. --enomil 18:54, 16. Nov. 2012 (CET)
Ja, sowohl in den Vereinigten Staaten und Deutschland, also kann es auf Commons kommen. Hekerui (Diskussion) 19:16, 16. Nov. 2012 (CET)

Schöpfungshöhe von Traueranzeigen

Wie bewerten wir die Schöpfungshöhe von Traueranzeigen? Einige Beispiele:

  • [13] rein nachrichtliche Nennung plus Bibelspruch
  • [14] mt kurzem standardisierten Einleitungssatz
  • [15] mit Beschreibung der Verdienste
  • [16] Traueranzeige mit Bild

-- 109.48.71.190 01:10, 17. Nov. 2012 (CET)

M. E. keine Schöpfungshöhe erkennbar (außer für das Foto). -- ST 00:20, 19. Nov. 2012 (CET)

Match Attax-Karten

Im Artikel Match Attax sind mehrere Sammel-Karten mit Fotos von Fußballspielern abgebildet. Die Dateien zeigen keine Hinweise auf eine Erlaubnis zum Abdruck der Fotos, nur zu den Logos. Auf welcher Basis sind diese Karten in Wikipedia möglich? --Hachinger62 (Diskussion) 16:11, 17. Nov. 2012 (CET)

Diese Karten können hier leider nicht verwendet werden (nur das Logo). -- Chaddy · DDÜP 18:03, 17. Nov. 2012 (CET)
Comedy Schauer hat diese schon vor längerer Zeit hochgeladen, ist auf seiner Disk von Xqbot auf die Problematik im September hingewiesen worden, aber es tut sich nichts. Gibts da keine Automatik? Sonst kann man sich den Bot ja auch sparen.--Hachinger62 (Diskussion) 13:36, 18. Nov. 2012 (CET)
Eine Automatik gibt es nicht und kann es auch nicht geben, denn Bots können nicht erkennen, ob ein Bild rechtlich in Ordnung ist oder nicht (der Bot benachrichtigt deshalb auch nur, wenn zuvor ein menschlicher Benutzer Bilder entsprechend markiert hat). Die Abarbeitung dieser Bilder muss von Menschen vorgenommen werden. Aufgrund von Mitarbeitermangels dauert das leider oftmals länger als vorgesehen.
Ich stelle hier mal Schnelllöschanträge auf die Spielkarten, dann werden sie gleich gelöscht. -- Chaddy · DDÜP 18:11, 18. Nov. 2012 (CET)

Bitte schnell antworten

Als Ergebnis von WikiLovesMonuments sollen Kalender gedruckt/veröffentlicht werden. Wie so oft gibt es Fragen zur Lizenz. Es wurden von WMDE drei Versionen vorgeschlagen:

Sie unterscheiden sich nur in der Beschreibung der Lizenz unterhalb der Bilder. Welches wäre die richtige oder welche Alternative gibt es?

Antworten bitte hier. Gruss --Nightflyer (Diskussion) 00:14, 11. Nov. 2012 (CET)Bitte die Qualität der Bilder und der Logos nicht bewerten, das folgt später :-)

Hmm und wo sehe ich den Unterschied ????--Sanandros (Diskussion) 00:54, 11. Nov. 2012 (CET)
Für dich hab ich es jetzt gefettet. Gruss --Nightflyer (Diskussion) 00:58, 11. Nov. 2012 (CET)
Bei mir steht da 3 mal:

Layout: Dr. Bernd Gross, Bildquelle: http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Winners_of_Wiki_Loves_Monuments_2012_in_Germany

Ach jetzt sehe ich es...--Sanandros (Diskussion) 01:11, 11. Nov. 2012 (CET)
Kann man das nicht auf die Seite draufbacken wo die pics dann auch sind? Und das Commonslogo ist in de garantiert PD (in A vermutlich nicht) während man beim WP Logo vlt das auch auf Deutsch schreiben kann.--Sanandros (Diskussion) 01:16, 11. Nov. 2012 (CET)
Die Lizenzierung ist broken. Die Links gegen auf andere Lizenzen als an den Bildern genannt. Entweder stehen die Bilder unter den generischen Lizenzen, dann müssen die Links darauf gehen, oder sie stehen unter den verlinkten Deutschlandlizenzvarianten der Links, dann müsste die Bezeichnung oben jeweils um ein DE ergänzt werden. --Nacktaffe (aka syrcro) 11:51, 11. Nov. 2012 (CET) PS: Die Pflicht der Titelnennung wird auch nicht erfüllt (bei CC-by 3.0 DE § 4 b ii.). Da fehlt der Name der Bilder oder der URL des Bildes.

Also auch hier keine verwertbare Auskunft. Ich will kein müsste, sollte, könnte oder änhnliches lesen, sondern eine ganz klare Ansage mit Beispielen für genau diesen Kalender oder für einzelne Bilder desselben. Gruss --Nightflyer (Diskussion) 00:34, 12. Nov. 2012 (CET)

Wenn du eine klare und vor allem verbindliche Antwort willst. Frag einen Anwalt deines Vertrauens. Hier kann und darf man dir nur Vorschläge im Stil von müsste, sollte, könnte oder änhnliches machen. Einfach mal Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen verinnerlichen. --Bobo11 (Diskussion) 10:02, 12. Nov. 2012 (CET)
Subjektiv finde ich die 1. Variante am vernünftigsten. Falls die obige Anmerkung "Lizenzierung ist broken" zutriffft, müsste das natürlich korrigiert werden. Disclaimer: IANAL. --Túrelio (Diskussion) 10:06, 12. Nov. 2012 (CET)
Wieso? Oben wurde geschrieben Die Pflicht der Titelnennung wird auch nicht erfüllt (bei CC-by 3.0 DE § 4 b ii.). Da fehlt der Name der Bilder oder der URL des Bildes. Dass sieht schon nach verwertbarer Auskunft aus, obwohl der Schluss unschoen ist... letztendlich schliesse ich mich Bobo11 an: wenn du definitive Antworten willst, frag einen Anwalt. Rd232 (Diskussion) 12:11, 14. Nov. 2012 (CET)

Ach, ist das nicht herrlich. Da wird auf den Lizenzen herumgeritten bis zum Abwinken und KEINER hier kann eine Auskunft geben. Ist das aber nicht das wesentliche von Wikipedia??? Wozu dann überhaupt der ganze Quatsch mit den ach noch so freien Lizenzen. Einen Anwalt muß man also befragen um ein Bild richtig verwenden zu können oder zu dürfen. Echt toll, wirklich toll. Die Wikipedia ist eine fantastische Erfindung. Alle schreien wir produzieren "freie" Inhalte und dabei haben wir keine rechtsgültige Aussage wie denn das nun gemacht werden muss: "eine freie Nutzung". --Alchemist-hp (Diskussion) 01:43, 19. Nov. 2012 (CET)

Naja bisher haben wir in der WP ja nicht die erfahrung an gedruckten freien Lizenzen und daher auch das Chaos hier...--Sanandros (Diskussion) 07:55, 19. Nov. 2012 (CET)

Datei:Sophie von Brabant.jpg

Hallo, hat Eurer Meinung nach das dieses Foto Schöpfungshöhe? Ich bin mir da unsicher, da es nicht nur eine Ablichtung eines Gemäldes ist, sondern ein Wandgemälde inklusive Tür bzw. Rahmen (die aber nicht unbedingt Teil des Ölgemäldes sind). Ich habe den/die Hochlader_in drauf angesprochen und wie befürchtet herausgefunden, dass die Datei von http://www.janssenart.de/pjalt/marburg/index.html stammt. Künstler ist Johann Peter Theodor Janssen (1844 - 1908), der zwar schon > 100 Jahre tot ist, für den Fotografen (als Bildquelle wird auf der Website © 1985 Gerhard Oberlik genannt) gilt das jedoch nicht. Bitte auch die anderen Fotos der Website anschauen (wir haben z.B. noch Datei:Peter Janssen, Kaiser Friedrich II.jpg und mehr von ihm unter Commons:Category:Johann Peter Theodor Janssen), denn die wären natürlich schöne Werke, wenn sie denn gemeinfrei wären. --emha d|b 11:07, 19. Nov. 2012 (CET)

Meiner Meuniung nach könnte da jemand von uns mal vorbei gehen und mal bessere Fotos machen. Der "Rahmen" hat Schöpfungshöhe, aber der Stil sieht auch so aus wie als wäre die Person lange genug tot. Müsste man mal fragen wer die Renovationen veranlasst hat.--Sanandros (Diskussion) 23:09, 19. Nov. 2012 (CET)
Die Aula entstand in der zweiten Bauphase (1887-1901) der Alten Universität und wurde am 19. Juni 1901 eingeweiht, „in ihrer heutigen Ausmalung wurde [sie] erst 1903 fertig gestellt. (…) Neben dem Hauptbilderzyklus mit sieben Gemälden, die am oberen Rand von vierzehn Bildnissen der damals für die Universität bedeutend erachteter Männer durchbrochen sind, zeigt die dreiteilige Fensterfront Motive romantischer Erzählungen (dargestellt ist mit der Geschichte von Otto dem Schützen ein hessischer Märchenstoff).“[17] Ist also eher doch ein Gesamtkunstwerk. Und spricht dafür, das neu zu fotografieren und die vorhandenen Bilder löschen zu lassen. Noch mehr Meinungen? --emha d|b 09:57, 20. Nov. 2012 (CET)

Bilderrechte Flaggen

Hallo, ich habe gerade versucht eine Antwort auf die Frage zu finden in wie weit man Flaggen und Wappen nutzen darf. Ich arbeite gerade an einem Katalog über verschiedene Inseln, das Ganze soll für eine Reisewebsite gedacht sein. Ich habe bisher eigentlich angenommen dass Flaggen und Wappen frei wären, ist dem denn so? Was muss ich beachten und an wen wende ich mich wegen der Lizenzen? Ich freue mich sehr über Antwort :-)

Vielen Dank


Hallo, ich brauche dringend Hilfe. Ich habe leider keine Antwort darauf gefunden in wieweit Flaggen "frei" für jedermann sind. Wen muss ich bei Flaggen nach den Lizenzen fragen? Sind die frei bei wiki? Ich erarbeite gerade einen Katalog, in den ich Inseln sortiere und aufliste. Das Ganze passiert für eine kleine Website. Wer kann mir etwas zu den Flaggen und Wappenrechten auf wikipedia sagen? Ich brauche dringend Hilfe :-)

Vielen lieben Dank :-) (nicht signierter Beitrag von 141.22.50.161 (Diskussion) 11:53, 21. Nov. 2012 (CET))

Urheberrechtlich sind sie frei, aber da hat jedes Land auch noch andere Rechte. Ich würde aber sagen so wie sich dein Vorhaben anhört kannst du sie benutzten--Sanandros (Diskussion) 22:42, 21. Nov. 2012 (CET)

Bilder von Benutzer:Rüdiger

Moin allerseits,
wie jetzt bekannt wurde, ist der Benutzer:Rüdiger (Rüdiger Kratz) bereits im Jahr 2006 gestorben, siehe WP:AAF#Verstorbener Benutzer und Benutzer:Rüdiger/Kondolenzliste.
Auf Benutzer Diskussion:Rüdiger gibt es zu einigen seiner Bilder Bot-Hinweise zu Dateiüberprüfungs-Fällen, darunter noch offenstehende offene Vorgänge, aber auch einige ältere Hinweise mit bereits gelöschten Bilddateien. Es wäre schön, wenn sich jemand darum kümmern könnte – einige Mängelpunkte wie fehlende Einzelangaben lassen sich ohne weiteres aus den vorhandenen Daten heraus klären, denke ich. Es wäre sicher im Sinne des Verstorbenen, der nach dem Nachruf auf der Kondolenzseite als begeisterter Fotograf und Bergsteiger Wikipedia mit vielen Bildern bereichert hat, wenn diese Bilder erhalten bleiben und weiterhin verwendet werden könnten.
Grüße, --Jocian 12:11, 21. Nov. 2012 (CET)

Und wo sind seine Bothinweise auffindbar?--Sanandros (Diskussion) 22:37, 21. Nov. 2012 (CET)
Schaust Du bitte hier in der letzten Version seiner Disk.-Seite vor administrativer Leerung der Seite. --Jocian 22:43, 21. Nov. 2012 (CET)

Fotograf gefunden, Zuordnung nicht eindeutig

Ich konnte die Lebensdaten des Kriegsfotografen Hermann Rex (gest. 1937) über Archive herausfinden, so dass wir seine Bilder in der Kat. Wk 1 verwenden könnten (vgl. oben). Auf den Comons stehen die Bilder zur Löschung (hier). Leider sind die Fotos auch in der ersten Ausgabe nicht hunderprozentig zu differenzieren (siehe dort), wenngleich ich von der Machart her schon die Fotos von Rex zu erkennen glaube. Jetzt weiß ich nicht, ob der Copyright Hinweis Hermamn Rex in einer Auflage reicht. Wenn nicht und sofern ich keinen Kontakt zu den Erben finde, kann ich die Bilder wohl auch nicht auf de:Wp hochladen, weil ich nicht weiß, welche Bilder von Rex sind und welche nicht. Oder? --Superikonoskop (Diskussion) 15:28, 20. Nov. 2012 (CET)

Nochmals zum Verständnis: Hermann Rex hat 1926 unterschiedliche Fotobände (aber mit dem gleichen Titel) herausgegeben, nach seinem Tod gab es mehrere Nachdrucke. Die meisten Bilder in den Ausgaben von 1926 sind von ihm, es wurden aber einige Bilder ergänzt, die jedoch für mich erkennbar sind. Man sieht das daran, dass seine eigenen Bilder eine bessere Auflösung haben (es lagen also Originalabzüge vor), während die Fremdbilder offensichtlich aus Postkarten und anderen Veröffentlichungen übernommen wurden und trotz der drucktechisch gleichen Rasterung erkennbar flauer wirken. In einer Ausgabe (nicht in allen) steht auf Seite 2 "Copyright 1926 by Hermann Rex, Oberammergau". Reicht das jetzt nach allgemeiner Einschätzung, dass ich die auf den Comons demnächst zur Löschung anstehenden Bilder auf de:wp wieder hochladen kann, oder sollte ich die pragmatische 100jahresfrist abwarten? --Superikonoskop (Diskussion) 08:36, 21. Nov. 2012 (CET)

Bei dennen du sicher bist, dass sie zu 100% von ihm sind, und es auch belegen kannst, dass sie von ihm sind. Die kanste schon jetzt auf Commons hochlanden, bzw. dem Löschantrag wiedersprechen. Denn wenn es Nachweilich eine Foto von Hermann Rex ist, ist es gemeinfrei. Damit ist es auch Commons fähig (ansosten müssen wir uns wirklich überlegen ob Commons überhaupt noch Zukunft als alleinge Bilddatenbank hat). Beim Zweifeln, selbst beim aller kleinsten, sicher nur de: nach den entsprechenden Regeln.--Bobo11 (Diskussion) 08:55, 21. Nov. 2012 (CET)
Die Bilder wurden anscheinend 1926 erstveröffentlicht. Die Bilder sind also in den USA mindestens 95 Jahre ab Veröffentlichung geschützt, wenn sie zum URAA-Datum im Ursprungsland geschützt waren. Das waren sie, soweit der nicht-anonyme Urheber spätestens 1925 verstorben ist. Rex verstarb 1936, damit lief 70 pma bis Ende 2006, 1996 waren die Bilder noch in D geschützt, die US-Schutzdauer geht also bis in die 2020er Jahre. Eben nichts für die Commons, lokal für die de.WP grds. zulässig. Nacktaffe (aka syrcro) 09:46, 21. Nov. 2012 (CET)
Stimmt - nur wurden einige Bilder im Buch scheinbar vorher veroeffentlicht. Wenn dass vor 1923 war, sind diese in den USA sowieso gemeinfrei, und daher vom URAA nicht gedeckt. Aber es ist schwierig, diese vorherige Veroeffentlichung nachzuweisen - es war scheinbar in Zeitungen usw. Rd232 (Diskussion) 10:47, 21. Nov. 2012 (CET)
Wenn ich mit einem allgemeinen Einverständnis rechnen kann, dann lade ich die auf den Commons zur Löschung anstehenden Dateien (sofern ich sie Rex zuordne) demnächst auf de:wp wieder hoch, so dass sie in unseren Artikeln weiterverwendet werden können. Sofern es mir gelingt, Kontakt mit den Nachkommen aufzunehmen (sofern es solche gibt, der einzige Sohn verstarb sehr früh) und ich ein Einverständnis bekomme, lade ich sie evtl. wieder auf den Commons hoch. Das wird aber dauern, denn so schnell wie das Archiv Oberammergau zu Hermann Rex (innerhalb eines Tages!) antworten die Archive in München nicht, das Einwohnermeldeamt schon gleich gar nicht (wenn überhaupt). --Superikonoskop (Diskussion) 15:34, 21. Nov. 2012 (CET)
Wie ich auf Commons geschrieben habe - wenn du schon jetzt von einem Teil der Fotos mit einiger Sicherheit sagen kannst, dass sie a) von Hermann Rex stammen und b) vor 1923 erstveröffentlicht wurden (Postkarten, Zeitungen...), dann kann wenigstens dieser Teil schon mal sicher auf Commons bleiben und aus dem Löschantrag ausgeklammert werden, da wird mir sicherlich auch Antragsteller Rd232 zustimmen. Gestumblindi 01:19, 23. Nov. 2012 (CET)

Todesurkunde

Das Todesdatum von Ottfried von Bendeleben ist in der Literatur nicht beschrieben. Mir liegt ein Scan der Todesurkunde (gestorben in den USA 1908) vor. Kann der (auf Commons) hochgeladen werden?--Karsten11 (Diskussion) 09:35, 22. Nov. 2012 (CET)

Aus meiner sicht gibs mehrer Dige die für eien holaden sprechen. 1 Amtliches Dokument, 2. Schöpfungshöhe 3. Alter. Aber generel würde ich es an deiner Stelle mal auf de: hochladen. Denn auch wenn es in DACH eigentlich gemeinfrei sein sollte, weis amn auf Commons nie.--Bobo11 (Diskussion) 18:55, 22. Nov. 2012 (CET)
In den USA gilt auch noch dass alles was vor 1923 veröffentlich worden ist als PD.--Sanandros (Diskussion) 23:37, 22. Nov. 2012 (CET)
Das Problem bei alten US-Werken liegt oft in der Definition von "veröffentlicht". Deshalb gibt es dort auch 200 Jahre alte Werke, die heute noch geschützt sind. Gilt eine Todesurkunde automatisch als "veröffentlicht" im urheberrechtlichen Sinn? --Kam Solusar (Diskussion) 23:51, 22. Nov. 2012 (CET)

Abbildungen alter Banknoten, Aktien, Pfandbriefe etc.

Gut wäre, wenn einmal diskutiert werden könnte, ob nicht auch Abbildungen alter Banknoten und Wertpapiere (also Aktien, Pfandbriefe usw.), deren Ausgabe mehr als 70 Jahre zurückliegt und die nicht mehr gehandelt werden, unter folgende Lizenz fallen könnten:

Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde (§ 3 LUG; zu Details siehe Wikipedia:Bildrechte). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung (ab)läuft.

Konkret geht es mir zunächst um die folgende Datei:

Datei:Hernsheim-&-Co-Aktie 1934.tif

An dem Beispiel lässt sich aber, wie ich finde, auch recht gut sehen, dass die Schöpfungshöhe solcher Druckwerke allgemein gering ist, d.h. sie längst nicht so künstlerisch bzw. individuell gestaltet sind wie z.B. Briefmarken aus derselben Zeit, für die nach gängiger Wiki-Praxis eine solche Gemeinfrei-Lizenz bereits gegeben wird. – Danke Euch allen im voraus, --Mr Südsee (Diskussion) 02:09, 23. Nov. 2012 (CET)

AGen sind juristische Personen des Privatrechts. § 3 LUG passt nicht. Nacktaffe (aka syrcro) 10:48, 23. Nov. 2012 (CET)
Also ich finde die auch dass die Aktie keine Schöpfungshöhe hat.--Sanandros (Diskussion) 20:52, 23. Nov. 2012 (CET)

Voice of America

Beim Schwesterprojekt Wikinews lese ich in einem Kasten, dass Texte und Bilder der Voice of America als Werk von US-Bundesregierung gemeinfrei sind, sofern kein anderer Autor angegeben ist. Stimmt das? Kann man sich da tatsächlich nach brauchbaren Bildern umsehen? --Constructor 05:04, 23. Nov. 2012 (CET)

Im Prinzip ja; aber – wie auch auf anderen Websites von US-Bundeseinrichtungen – sollte man immer überlegen und ggf. prüfen (anhand der EXIF-Daten oder mit Google-Images) wie wahrscheinlich das Bild tatsächlich von einem Mitarbeiter von VOA (oder einer sonstigen US-Bundeseinrichtung) stammt, denn nur dann gilt PD-USGov. Auf Commons müssen wir immer wieder Bilder löschen, die zwar der VOA-Website entnommen wurden, in Wirklichkeit aber von AP o.a. Agenturen stammen. --Túrelio (Diskussion) 08:21, 23. Nov. 2012 (CET)
Ja aber inzwischen steht unten rechts auch meistens von wem die pics sind.--Sanandros (Diskussion) 20:53, 23. Nov. 2012 (CET)

Zweidimensional oder nicht?

Ich habe einen wunderschönen Katalog zu den Grabmalereien in Paestum da, mit dessen Bildern ich z. B. das Grab der Schecken, das Grab des schwarzen Ritters etc. illustrieren könnte. An sich sind diese Malereien ja zweidimensional, da jeweils als Fresko auf die geglättete Innenseite der Platten, aus denen die Grabkammern zusammengesetzt wurden, gemalt. Nur: Die Grabkammern als solche waren natürlich dreidimensional. D. h., Bilder wie dieses dürften doch aus dem Katalog gescannt werden? Und solche dagegen nicht, oder? Gruß --Xocolatl (Diskussion) 19:03, 24. Nov. 2012 (CET)

Beim ersten wäre der Restsockel ein Problem (besser abschneiden). Aber ansonsten Okay. Das zweite ist eine Ansicht eines 3-D-Objektes (Die Tafeln zueinander), also unzulässig. Im Grunde also: Ja. Nacktaffe (aka syrcro) 19:32, 24. Nov. 2012 (CET)

Fein:-) Danke! --Xocolatl (Diskussion) 19:35, 24. Nov. 2012 (CET)

Historische Münzen

Dürfen Bilder von alten Münzen (AUsgabejahre 1800, 1801) als gemeinfrei in Commons hochgeladen werden? (wie z.B. alte Gemälde). Eine mögliche Quelle wäre: [www.swissmint.ch/de-haeufigefragen.html]. Dank für eine Antwort. --Re probst (Diskussion) 14:28, 24. Nov. 2012 (CET)

Nein, wenn das Foto nicht von Dir selbst stammt. Da hält der Fotograf das Urheber- bzw. Nutzungsrecht (wenn er nicht 70 Jahre tot ist). Münzen sind (dreidimensionale) Reliefe und keine zweidimensionale Flachware wie Gemälde, Zeichnungen oder Grafiken. --Artmax (Diskussion) 14:39, 24. Nov. 2012 (CET)
Schade, aber Danke für deine prompte und kompetente Antwort. Wobei ich dir Gold jederzeit platter schlage als jede Leinwand. --Re probst (Diskussion) 16:26, 24. Nov. 2012 (CET)
Kein Problem bei Plattgold: da wäre die Abbildung urheberrechtsfrei. --Artmax (Diskussion) 16:43, 24. Nov. 2012 (CET)
Bei Münzen gehen die Meinungen auseinander. Weil es da nur eine (bzw. mit der Rückseite zwei) richtige Darstellungen gibt. Wenn das Resultat raus kommt, wie wenn man sie auf einen Scanner gelegt hat, ist das Resultat eben kaum schützbar. Egal wie aufwendig die Ausleuchung von Münzen auch sein kann. Die Darstellung frontal von vorn ist nicht schützbar, sondern die üblich handwerkliche Darstellung (denn wäre die Darstellung urheberrechtlich schützbar, dürfte man es auch nicht nachstellen!). Ein Foto von einer Münze auf einem Sockel (Also irgendwie schräg), bei so einem ist der urheberrechtlich Schutz an einem Foto durchaus drin. --Bobo11 (Diskussion) 21:42, 24. Nov. 2012 (CET)
Bei Leistungsschutzrechten (Lichtbildschutz) gibt es keinen Nachahmungsschutz. Dein Argument ist also invalid. Nacktaffe (aka syrcro) 21:52, 24. Nov. 2012 (CET)
Wieso 70 Jahre nach dem Tod? Das würde ja nur für Lichtbildwerke gelten, laut dem Artikel Lichtbildwerk dürfte aber eine "normale" Fotografie einer Münze nur als einfaches Lichtbild schützbar sein, also bis 50 Jahre nach der Veröffentlichung: Für den einfachen Lichtbildschutz verblieben demnach (von Zufallsfotos infolge eines versehentlichen Auslösens der Kamera abgesehen) nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten). Wenn es nur darum geht, Münzen möglichst realitätsnah darzustellen, müsste es wohl so sein, dass jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen kann. --MrBurns (Diskussion) 04:10, 26. Nov. 2012 (CET)
Jep, wenn dann greift am ehsten noch das Leistungschutzrecht. weil nur Lichtbild. Für Lichtbildwerk, fehlt beim normalen Münzfoto die Induvalität. Bei Münzftos gibt es eben nur eine korrekte Darstellung (Frontal von Vorne bzw. Hinten). Das Resultate ist in erster Linie vom Ausrüstung und derer Anwendung, und nicht von der gestalterischen Fähigkeit des Fotografen ab hängig. Aber die 70 Jahre PmA hängen am gestalterischen Punkt. Und der darf bei einem Münzfoto verneint werden. --Bobo11 (Diskussion) 09:43, 26. Nov. 2012 (CET)

80-cm-Kanone (E)

Es geht um die Einbindung eines youtube-Links, der eine Wochenschau zeigt: [18]. Ist das rechtlich zulässig? --Nicola I am what I am 22:19, 25. Nov. 2012 (CET)

mMn sind youtube-Links rechtlich zulässig, weil es für Aussenstehende nicht möglich ist zu überprüfen, ob das Video auf youtube eine URV ist oder nicht (selbst bei urheberrechtlich geschützem Material kann es sein, dass youtube die Rechte dafür erworben hat) und deshalb nur youtube selbst für die Überprüfung verantwortlich ist (es gibt ja auch Filter auf youtube, die vermeintliche URVs erkennen und entfernen, natürlich liefern die nicht nur korrekte ERgebnisse, sondern auch falsch-positive und falsch-negative). --MrBurns (Diskussion) 03:52, 26. Nov. 2012 (CET)
So sehe ich das auch, nicht andersrum. --Nicola I am what I am 15:53, 26. Nov. 2012 (CET)
Andersrum wird ein Schuh draus: Wenn ein Nachweis vorliegt, dass die Rechtebesitze geklärt sind, spricht nichts gegen einen Einbindung. Beispielsweise, wenn Fernsehsender ihre eigenen Produktionen ins Netz stellen. Sobald dieser Nachweis fehlt, bzw. schon anhand des Useraccounts ("Werner65" u.ä.) offensichtlich ist, dass hier eine für die private Nutzung gestattete Aufzeichnung hochgeladen wurde, ist eine Verlinkung für uns tabu. Alles andere wäre äußerst unglaubwürdig, wenn man sieht, wie pingelig hier sonst darauf geachtet wird, keine illegalen Aktionen zu unterstützen. Nur weil noch niemand die URV bei Youtube gemeldet oder bearbeitet hat, heißt das noch lange nicht, dass daraus automatisch ein Weblink "vom Feinsten" wird. --RonaldH (Diskussion) 09:35, 26. Nov. 2012 (CET)
Inzwischen ist in der Artikeldiskussion ein reputabler Link für die Wochenschauen aufgetaucht. Wollen wir die Diskussion hier damit beenden? --RonaldH (Diskussion) 13:50, 26. Nov. 2012 (CET)
Youtube hat teilweise auch Vereinbarungen mit Rechteinhabern, die auch das Material außerhalb von offiziellen Channels abdecken, z.B. ist mir das von einigen großen Labels aus der Musikindustrie bekannt, aber ds heißt nicht, dass diese Vereinabrungen auf die Musikindustrie beschränkt sind. Solche Vereinbarungen könnten durchaus auch z.B. mit Fernsehsendern oder Filmstudios existieren. Da es also für ausenstehende nicht nachvollziebar ist und die Einbindung eines youtube-Videos nur ein Hyperlink ist, glaube ich nicht, dass jemand, der sowas einbindet auch dafür haftet, dass es eben nicht das Urheberrecht verletzt. Linkhaftung existiert laut diesem Artikel ja nur, wnen man wissentlich illegale Inhalte verlinkt, wenn man nicht überprüfen kann, ob das Video legal ist, kann auch nicht wissentlich ein illegales Video verlinken. Und auch die Situation, dass der Urheber zwar dem Hochalden auf youtube zugestimmt hat, aber nicht de Verlinkung, kann wohl nicht entstehen, da §6.C der youtube Nutzungsbedingungen wohl jedem das Rechte einräumt, youtube-Videos zu verinken, auch als Hotlinks. --MrBurns (Diskussion) 17:59, 26. Nov. 2012 (CET)

Nicht ganz, http://www.wochenschau-archiv.de/ enthält nur sehr wenige. Die betreffende ist nicht dabei. Wie sieht denn die Urheberrechtslage bei

aus. Kann da auch Hinz und Kunz Material hochladen? --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 16:23, 26. Nov. 2012 (CET)

Wenn [19] aus rechtlicher Sicht die geeignete Website ist, um Wochenschauen zu verlinken, sollte man lieber mal dort nachhaken, wann mit der gewünschten Folge aufgewartet werden kann. Eventuell lässt sich ja dadurch die Bereitstellung auch etwas beschleunigen. Und bevor andere fragwürdige Videoportale ins Spiel gebracht werden, sollte lieber eine Vorlagenerstellung in Auftrag gegeben werden, die man dann später in den Artikel ausschließlich nutzt. Wenn man es von Anfang an richtig macht, muss später weniger angepasst werden. --RonaldH (Diskussion) 16:33, 26. Nov. 2012 (CET)
Bei archive.org sieht es so aus, dass die wohl in den USA als beschlagnahmtes gegnerisches Eigentum (seized enemy property) automatisch gemeinfrei sind. Dies gilt aber nicht für andere Länder. -- Liliana 18:47, 26. Nov. 2012 (CET)

Wirrungen und Irrungen des AT-Urheberrechts zusammen mit EU und DE

Es gab commons:Commons:Deletion requests/Template:PD-Austria, so dass ich mich näher damit befasst habe. Vielleicht ist es auch für Deutschland und Schweiz interessant wann und wie der Begriff des Lichtbildwerks eingeführt wurde - in Bezug auf historische Fotos. andere Benutzer interessant wie alles über den Haufen geworfen werden kann. Alte Diskussion habe ich keine darüber gefunden.

Das Urheberrecht (Österreich) stammt aus dem Jahre 1936. Im RIS kann man die geltende Fassung nachlesen und es sind alle ändernden Bundesgesetzblätter seit Anbeginn verlinkt. Bei der Beschreibung des BGBl. ist rechts oben unter "Hauptdokument" der Volltext verlinkt.

  • In BGBl. 111/1936 gab es
    • nach § 1: Literatur, Tonkunst, bildende Kunst, Filmkunst.
    • nach § 3: zählen Baukunst und Kunstgewerbe zu den bildenden Künsten.
    • nach § 60 ist dafür dafür eine Schutzdauer von 50 Jahren p.m.a. vorgesehen (wird später mehrmals erhöht, siehe Regelschutzfrist#Geschichte der Österreichischen Regelschutzfrist)
    • und zusätzlich nach § 73-74 Lichtbilder (zusammen mit Schallträgern).
      • Hier werden nur die Verwertungsrechte geschützt, bei gewerblichen Bildern hat sie der Unternehmer (§ 74 (1)), sie sind vererblich und veräußerlich (§ 74 (2)), der Erben und Käufer nach dem Tod können sich als Hersteller bezeichnen (§ 74 (5)).
      • Lichtbilder haben namentlich gekennzeichnet zu sein (§ 74 (3). Keine Ahnung noch ob das nach den Analogien von § 74 (7) irgendetwas bewirkt.)
      • Das Schutzrecht erlischt 20 Jahre nach der Aufnahme, bzw. 20 Jahre nach einer Veröffentlichung innerhalb dieser 20 Jahre. (§ 74 (6)) Zu berechnen wie üblich nach § 64: Das Jahr in dem das Ereignis eintritt ist nicht mitzuzählen (also erst im Jahr nach der Veröffentlichung oder Aufnahme zum Zählen anfangen).
        (wird mit BGBl. 492/1972 Art. I. Z. 17a auf 30 Jahre ohne Rückwirkung erhöht, in BGBl. 151/1996 II. Z. 26 auf die heutigen 50 Jahre, ohne Rückwirkung.)
    • Es gibt kein Lichtbildwerk!
  • In BGBl. Nr. 206/1949 wird nur eine Kleinigkeit für traditionelle Musik geändert.
  • In BGBl. Nr. 106/1953 (in Kraft ab 14. Oktober 1953 = österreichisches Inkrafttreten des Berner Übereinkommens in der Fassung von Brüssel 1948) wird
    • mit Art. I. Z. 1 der § 3 des UrhG geändert, damit erstmals "Lichtbildkunst (Lichtbildwerke)" eingeführt und den bildenden Künsten zugeordnet. (In Deutschland geschah dies 1965 [20])
    • mit Art. II. Z. 2 erstrecken sich die neu hinzugekommenen Rechte auch auf bestehende Verträge, wobei nach Art III. Z. 3 kostenpflichtige Werknutzungsverträge nicht gekündigt, sondern nur durch entsprechende Bezahlung verlängert werden können.
    • mit Art. II. Z. 3 wird festgelegt, dass nur Lichtbilder - für die die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist - als Lichtbildwerke abgesehen werden können. Also kein rückwirkender Einfluss für schon freie Werke (zu dieser Zeit).
    • in Art II. Z 4 nur die Änderungen Art. I. Z. 11 und 12 (kleine Änderung an § 60 & 61 bzgl. benannte oder anonyme Urheber, die mir noch nicht klar ist) werden rückwirkend auf schon freie Werke angewendet.
    • in Art II. Z 5 wird die Änderung Art I. Z. 3 an § 7 UrhG (Werke des Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind nun keine gemeinfreien amtlichen Werke mehr) nicht rückwirkend gültig. -> Karten von diesem Amt (nicht aber Drittherstellern) dürften bis 1953 gemeinfrei sein.
    • mit Art III. Z. 1 wird nur die Schutzfrist für noch geschützte Werke um 7 Jahre verlängert.

Somit sind nach österreichischem Gesetz (einmal ungeachtet ausländischer Schutzfristen, auch jener die möglicherweise auf österreichische Fotos in Österreich anzuwenden sind) ALLE Fotografien

  • ungeachtet eines Maßes schöpferischer Gestaltung
  • welche bis 1932 erstellt und hier veröffentlicht wurden
  • oder bis 1932 erstellt, aber nicht bis 1952 veröffentlicht & auch nicht in den letzten 25 Jahren Erstveröffentlicht wurden ("nachgelassene Werke", aktuell 1986, potentiell: Bucherscheinung)
  • ungeachtet der Lebensdaten des Fotografen

gemeinfrei.

Das wäre sehr gut bei Fotografie-Postkarten zu gebrauchen (Kolorierung schätze ich einmal als reines Handwerk ein). Und beispielsweise auch für commons:File:Equus hemionus hemippus.jpg (ausgestorben), erstellt im Jahre 1924 von Kuffner, nach meiner Recherche von Johann Kuffner (1894-1973, wäre p.m.a. 2044), nachweislich veröffentlicht im Jahre 1928. (Ich habe aber schon vorher bei der alleinerbenden Stiftung angefragt und sie werden es unter freie Lizenz stellen.)

Nun kommt Richtlinie 93/98/EWG und EU-Diskriminierungsverbot ins Spiel.

  • Grundlage: Es war international durchaus üblich, dass Schutzfristen nach lokalem UrhR zu berechnen sind, oder mindestens nach dem Herkunftsland. Sprich: In Deutschland 70 Jahre, Puccini in Italien 56 Jahre, also 56 Jahre für eine Puccini-Aufführung in Deutschland. Das geht aber nicht mehr seit beide bei der EU sind, der Ausländer darf nicht gegenüber dem Einheimischen benachteiligt werden. Das bedeutet Schutzdauer von 70 Jahre p.m.a. für eine Aufführung in Deutschland, das Geld geht an den Lizenzgeber. So das EuGH, Urteil vom 06.06.2002, C-360/00, über eine Aufführung im Jahre 1993. [21] (Seit 1995 ist er auch in DE gemeinfrei.) Schon nach der sog Phil-Collins-Entscheidung des EUGH vom 20.10.93 (GRUR 94, 280) kann wegen des Diskriminierungsverbots gemäß Art 12 EGV kein Schutzfristenvergleich nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ zwischen EU-Staaten stattfinden. [22]
  • So gilt auch für Österreicher und Deutsche in Spanien, das spanische Urheberrecht, welches Fotografien - ohne besondere Gestaltungsvorgaben - seit 1879 mit einer Schutzfrist von 80 Jahren p.m.a. schützt.
  • In Deutschland gibt es § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG: (2) Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht.
    • Hier bezieht man sich auf das am 1. Juli 1995 gültige Gesetz. Dieses gilt nun wieder für alle abgelaufenen Werke, die in einem anderen EU-Land geschützt sind. Im Falle von Fotografien stehen alle in Spanien unter Urheberrechtsschutz, wenn der Urheber nicht bis 1914 gestorben ist (80 J. p.m.a.) Für diese sind die nun in Deutschland gültigen 70 Jahre anzuwenden. Sprich: Nur wenn der Urheber bis 1924 verstorben ist, sind die Werke gemeinfrei, egal wie die Rechtssituation davor ausgeschaut hat. Seitdem springt es wieder jedes Jahr um eins weiter.
  • Richtlinie 93/98/EWG fliest in Österreich nicht komplett in den Gesetzestext ein, aber in BGBl. 151/1996 (151. Bundesgesetz: Urheberechtsgesetz-Novelle 1996 - UrhG-Nov. 1996 [...] 151. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberechtsgesetznovelle 1980 geändert werden.). Dort steht unter Artikel VIII "Schutzfristen": (2) Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist bewirkt wird, gilt es für die vor dem 1. April 1996 entstandenen Werke [...] aufgenommenen Lichtbilder [...] 2. die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschützt werden und für die die Schutzfrist in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen ist.
    • Hier bezieht sich die Formulierung auf "dieses Bundesgesetz", also jenes vorliegende 151. Bundesgesetz, mit dem die Änderung durchgeführt wird. Nur wenn durch das 151. Bundesgesetz ein Urheberrecht wiederauflebt, kann Spanien als Referenz herangezogen werden, was sonst zu diesem Zeitpunkt im Urheberrechtsgesetz steht, ist egal. Relevant sollten vor allem sein:
      • § 1 mit der Grunddefinition der Werke; keine Änderung
      • § 3 (1) wo Lichtbildkunst/Lichtbildwerke der darstellenden Kunst zugeordnet werden; hier wird nur „des Kunstgewerbes“ durch „der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes)“ ersetzt, keine Auswirkung.
      • § 60 Regelschutzfrist für bekannte Urheber; keine Änderung
      • § 61 Regelschutzfrist für unbekannte Urheber; "70 Jahre nach Veröffentlichung & Wenn sich nach § 60 nichts früheres ergibt" -> "70 Jahre nach Schaffung & bei Veröffentlichung innerhalb Frist ausgedehnt auf 70 Jahre nach Veröffentlichung." Eigentlich keine Verlängerung der Schutzfrist, denn letztendlich zählt die Veröffentlichung. Eher eine Einschränkung für alte Werke von Unbekannten mit bekanntem Schaffungszeitraum. Oder?
      • § 73 mit der Definition von Lichtbild; keine Änderung
      • § 74 (6) mit der Schutzfrist für Lichtbilder. Hier werden 30 auf 50 Jahre geändert. Dies wirkt sich nur für Werke ab 1944 aus, keine Veränderung für 1932.
  • Richtlinie 93/98/EWG selbst (in Kraft 1993-11-19, Ende der Gültigkeit: 2007-01-15 durch Ersetzung 32006L0116 wobei sich für hier wenig ändert.) Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts enthält unter anderem
    • Einführung 17. 17. Der Schutz von Fotografien ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Damit die Schutzdauer für fotografische Werke insbesondere bei Werken, die aufgrund ihrer künstlerischen oder professionellen Qualität im Rahmen des Binnenmarkts von Bedeutung sind, ausreichend harmonisiert werden kann, muß der hierfür erforderliche Originalitätsgrad in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden. Im Sinne der Berner Übereinkunft ist ein fotografisches Werk als ein individuelles Werk zu betrachten, wenn es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt; andere Kriterien wie z. B. Wert oder Zwecksetzung sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Schutz anderer Fotografien kann durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden.
    • und Art. 6 Schutz von Fotografien // Fotografien werden gemäß Artikel 1 geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können den Schutz anderer Fotografien vorsehen. Dies ist die Stelle, welche Amateurfotos zu urheberrechtlich schützenswerten Lichtbildwerken macht. Da dies nur eine Definitonsfrage ist, zu der alle Voraussetzungen vorhanden waren, schlägst sich dies nicht direkt im österreichischen Urheberrechtsgesetz nieder (daher eigentlich keine Schutzfristverlängerung durch Bundesgesetz 151/1996), aber spätestens 2001 in der Judikatur [23], die es genauso sieht: "Dabei wurde jedoch die Begriffsbestimmung des Art 6 Schutzdauer-RL, der den Schutz von Fotografien regelt, nicht in das innerstaatliche Recht übernommen, weil nach Auffassung des Gesetzgebers der Werkbegriff nach Art 6 Schutzdauer-RL jenem des § 1 UrhG entspreche, weshalb keine Sonderregelung für Lichtbilder vorzusehen gewesen sei (ErlRV UrhGNov 1996, abgedruckt bei Dittrich, UrhG3 11 f)." Ebenso ist Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie prinzipiell im öUrhG schon vorhanden.
    • aber auch Artikel 1 // Dauer der Urheberrechte // 1. Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
    • und Artikel 10 // Zeitliche Anwendbarkeit // (1) [keine Verkürzung laufender nationaler Schutzfristen] // (2) Die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzfrist findet auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt [1. Juli 1995] zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt werden, oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfuellen. // (3) [Laufende Nutzungen bleiben unberührt] Hat der österreichische Gesetzgeber die Richtlinie schleißig umgesetzt?

Also für österreichische Aufnahmen in Österreich sollte eigentlich die Grenze 1932 gelten. Für die Wikipedia ist das wiederum hinfällig, da die Bilder auch in Deutschland abgerufen werden können und die Implementierung der EU-Richtlinie als "in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung" und das EU-Diskriminierungsverbot lässt wieder das deutsche Recht geltend werden. Dies gilt dann wohl auch für die Karten des Karten des Bundesamt für Eich- und Vermessungswesens, die ich mir im Lichte der EU-Regelung noch nicht näher angeschaut habe.

Scheiße! :-) So werde ich den LA auf das Template wohl wieder aufleben lassen und wie das ehemalige deutsche Template löschen lassen.--Franz (Fg68at) 00:35, 27. Nov. 2012 (CET)

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Partenkirchen-Rathausplatz15-16.JPG&filetimestamp=20121015195322

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Eigentümer der abgebildeten Immobilie und habe einer Veröffentlichung des Bildes nicht zugestimmt. Das es sich um eine Fassadenmalerei des Künstlers Bickel handelt ist nicht eindeutig nachgewiesen. Ich bin mit einer Veröffentlichung in diesem Zusammenhang nicht einverstanden.Bitte löschen Sie das Bild.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Leismüller

  • Das Bild befindet sich auf den Wikimedia:Commons, nicht in der deutsche WP.
  • Es gilt in Deutschland die Panoramafreiheit. Der Veröffentlichung eines von öffentlichem Grund aufgenommenen Gebäudes muss der Eignetümer nicht zustimmen.--84.161.189.26 22:41, 28. Nov. 2012 (CET)
Eine geordnete Diskussion ist jetzt möglich unter: commons:Commons:Deletion requests/File:Partenkirchen-Rathausplatz15-16.JPG. --Túrelio (Diskussion) 23:06, 28. Nov. 2012 (CET)

Frage: URV Bild

Hallo zusammen. Darf dieses Bild aus der engl.-spr. WP auch bei uns verwendet werden? Ich denke fast ja, da es auch zum Transfer n. Commons angemeldet ist (allerdings d. e. Bot.), bin mir aber nicht sicher. Danke schonmal. Freundlich grüßt,--Sascha-Wagner (Diskussion) 15:54, 26. Nov. 2012 (CET)

Es fehlen Angaben zum Urheber der Grafik. Dort wird davon ausgegangen, dass sie zu Lebzeiten des Abgebildeten, also spätestens 1903, entstand, aber absolut sicher ist so etwas m. E. nicht. Und auch wenn sie tatsächlich spätestens 1903 entstand, ist sie zwar in den USA public domain (und kann nach Commons), es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Urheber 1942 oder später noch lebte und die Grafik damit bspw. in Deutschland noch geschützt ist. Dann dürfte sie hier nicht vereendet werden. Am besten also recherchieren und den Urheber herausfinden. Bei der direkten Abbildungsquelle hier steht leider nichts dazu. -- Rosenzweig δ 18:38, 29. Nov. 2012 (CET)

Bilder von Verpackungen mit Logos

Hallo,

ich bin gerade mit einer Freigabe beschäftigt, bin mir aber diesbezüglich nicht sicher:

Es geht um mehrere Bilder, die Verpackungen mit Logos bekannter Marken zeigen, beispielsweise Lacoste. Dem Uploader geht es im Auftrag der Verpackungsfirma um den Karton. Ich vermute mal, dass das auf Commons nichts zu suchen hat(?), wie siehts bei uns aus? Grüße -- Hepha! ± ion? 14:00, 29. Nov. 2012 (CET)

Die Verpackungsfirma behauptet, dass die anderen Rechteinhaber der Veröffentlichung zugestimmt haben. Wenn sie die Zustimmung ans OTRS weiterleiten, sehe ich nicht mal Commons-Probleme. Hier auf DE sowieso nicht. Nacktaffe (aka syrcro) 14:15, 29. Nov. 2012 (CET)
Alles klar, danke. -- Hepha! ± ion? 15:06, 29. Nov. 2012 (CET)
Ich würde mal behaupten das Logo ist commons:Template:PD-US-no_notice.--Sanandros (Diskussion) 20:52, 29. Nov. 2012 (CET)

Bild-PD-§134 - Commons-kompatibel?

Eine Frage betreffs der Regelung nach {{Bild-PD-§134}}: Müsste PD-§134 nicht generell auch auf Commons funktionieren, in Kombination mit {{commons:PD-1996}}? (Jedenfalls sofern das Bild nicht auch binnen 30 Tage nach Veröffentlichung in den USA erschienen ist.) Dann ähnlich gekennzeichnet, wie bei diesem Bild? --alexrk (Diskussion) 17:11, 29. Nov. 2012 (CET)

Bei Bildern, die bis einschließlich 1925 erschienen sind, ist es denkbar. 1926 und später erschienene Bilder waren zum URAA-Datum 1. Januar 1996 aber in Deutschland noch geschützt und sind daher in den USA 95 Jahre ab Erscheinen geschützt. -- Rosenzweig δ 18:10, 29. Nov. 2012 (CET)
Ah ok. Jetzt frag ich mich aber noch, wieso wir 70 Jahre ab Erscheinen bemessen und nicht 30 Jahre, wie es im alten Urheberrecht geregelt ist. Denn in §134 steht doch: Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden. --alexrk (Diskussion) 18:28, 29. Nov. 2012 (CET)
..ps: hm, wenn ich es recht verstehe, wurde die Regelschutzfrist bereits 1965 auf 70 Jahre erhöht? --alexrk (Diskussion) 18:30, 29. Nov. 2012 (CET)
1934 auf 50 Jahre und 1965 auf 70 Jahre, und das auch rückwirkend. Siehe Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/07#Schutzdauer bei § 134 Satz 2 UrhG. -- Rosenzweig δ 18:48, 29. Nov. 2012 (CET)

Gelöschtes Bild auf Commons - zurecht gelöscht?

Hi, ich weiß ich bin hier nicht ganz richtig, wollte das aber erstmal muttersprachlich abklären, bevor ich mich auf Commons in englisch blamiere... In vielen Artikeln zu den schmutzigen Kriegen südamerikanischer Militärdiktaturen der 1970er gegen innenpolitische Gegner war ein aussagekräftiges Bild. Dieses wurde kürzlich auf Commons gelöscht, wie man sieht. Das Bild war das Foto eines öffentlich ausgestellten Posters der bekannten Madres de Plaza de Mayo. Auf diesem Poster waren etwa 200 Passbilder von "verschwundenen Menschen", die damals von der argentinischen Militärregierung entführt und ermordet wurden. Man darf wohl annehmen, dass die Bilder von den in dieser Mütter-Organisation zusammengeschlossenen Angehörigen stammten, das Ganze hat natürlich eine politisch-anklagende Dimension, und die Bilder sollten zweifellos "möglichst öffentlich" gemacht werden. Ferner sind höchstwahrscheinlich alle Abgebildeten seit Ende der 1970er tot, das liegt hier leider in der Natur der Sache. Das Plakat war öffentlich in Buenos Aires ausgestellt, und der Fotograf hatte es unter PD (oder ähnlich, nicht mehr eruierbar) auf Commons gestellt. Wie ist denn hier die Rechtslage? Wurde es korrekt gelöscht? Wenn ja, wäre es evtl. auf de-Wiki erlaubt? Hintergrund ist, dass dies leider das einzige Bild ist, dass Opfer dieser Periode zeigt und annähernd geeignet war, die Dimension des Ganzen zu zeigen. Es war soweit ich mich erinnere in mindestens 50 Artikeln in verschiedenen Sprach-Wikis eingebunden. Pittigrilli (Diskussion) 19:03, 29. Nov. 2012 (CET)

auf commons sind die Bilder wohl nicht in Ordnung, Panoramafreiheit gilt in Argentinien nur für Gebäude. Hier auf de könnte Panoramafreiheit ziehen, auch Plakate können als "bleibend" gelten (aber da am besten noch mindestens eine zweite Meinung abwarten). rbrausse (Diskussion) 19:10, 29. Nov. 2012 (CET)
Auf Commons können das gelöschte Bild nur noch Admins einsehen. Es ist aber hier ([24]) noch zugänglich, falls es sich jemand ansehen will. -- Rosenzweig δ 19:14, 29. Nov. 2012 (CET)
Plakate und Panoramafreiheit? Wohl eher nicht, wenn überhaupt, dann höchstens in Österreich. Vielleicht aber §24 KUG (Fahndungsfotos). Hier wäre aber zu klären, ob die abgebildeten Personen nach heutigem Maßstab noch als gesucht einzustufen sind, RAF-Fahndungsfotos fallen in D nicht mehr darunter, wenn die Strafe abgesessen ist (nur mal als Beispiel). --Marcela Miniauge2.gif ¿•Kãʄʄchen•? 19:45, 29. Nov. 2012 (CET) PS: es gab in Argentinen auch mal einige Jahre sowas wie eine PD-gov.... müßte man mal nachlesen...
"Ist eine Aktion aber ersichtlich auf „open end“ angelegt, können die Kunstwerke jedoch im Rahmen der Panoramafreiheit abgebildet werden (so das Landgericht Frankenthal, Urteil vom 9. November 2004, Az: 6 O 209/04 unter Bezugnahme auf ein „Grassofa“, das in einem Weimarer Garten als „work in progress“ aufgestellt war)." (Panoramafreiheit)
Und ich denke das Plakat ist eben kein amtliches Werk, sondern wurde von einer Gruppierung erstellt, die mit den Passbildern gegen die Verschleppungen protestiert bzw. diese ins Bewusstsein bringen möchte. rbrausse (Diskussion) 19:50, 29. Nov. 2012 (CET)
(nach BK)Fahndungsfotos/amtl. Werk? Nein, trifft sicher auch nicht zu. Der Knackpunkt an der ganzen Geschichte war ja, dass die Militärs die Leute auf Verdacht vom Hörensagen von der Straße weg oder nachts heimlich verhaftet, in Geheimgefängnisse gebracht und dann umgebracht und ins Meer geworfen haben (wörtlich). Das lief alles hochgeheim und wurde vor der Öffentlichkeit völlig abgeschirmt und bis zum Schluss geleugnet. Alternative: Wäre es evtl. möglich, eine Art "Pauschallizenz" von den Madres de Plaza de Mayo zu bekommen (die machen viel Öffentlichkeitsarbeit), wenn sie bestätigen die Rechte quasi in Vertretung zu haben? Oder geht das nicht bzw. wir kommen total in den juristischen Wald? Pittigrilli (Diskussion) 19:53, 29. Nov. 2012 (CET)
(BK)Ja, ich weiß. Eisskulpturen usw. Im Gesetzeskommentar heißt es aber "auf Lebenszeit". --Marcela Miniauge2.gif ¿•Kãʄʄchen•? 19:56, 29. Nov. 2012 (CET)
man müsste eben das "Drumherum" kennen - wenn das eine feste Installation ist (also keine für 2 Wochen gemietete Plakatwand) könnte FoP ziehen. Konjunktiv und so, gefährliche Angelegenheit :) rbrausse (Diskussion) 19:59, 29. Nov. 2012 (CET)
Also anders gesagt, wenn die "Madres" in einer email bestätigen würden, dass dieses Plakat dauerhaft (wie lang? für immer?) irgendwo öffentlich hängt, fiele es evtl. unter deutsche Panoramafreiheit? Pittigrilli (Diskussion) 20:01, 29. Nov. 2012 (CET)
meiner Ansicht nach ja: Dies z.B. ist ein recht eindeutiger Fall: Die Tafel ist darauf ausgelegt, dauerhaft (i.e. "auf Lebenszeit") in der Landschaft zu stehen und fällt damit unter die Panoramafreiheit. rbrausse (Diskussion) 20:07, 29. Nov. 2012 (CET)
Ok. Und wie mach ich das rein technisch? Ich nehme an, ich muss das Ticketsystem bemühen. Und die "Madres" müssen mir dann eine formelle Antwort schreiben, dass das Plakat dauerhaft am Schaukasten an ihrem Gebäude hängt o.Ä.? Reicht das in Spanisch? Fragen über Fragen... Pittigrilli (Diskussion) 20:51, 29. Nov. 2012 (CET)
Hier mal ein Beispiel von mir, so dokumentiere ich die dauerhafte Anbringung. --Marcela Miniauge2.gif ¿•Kãʄʄchen•? 21:08, 29. Nov. 2012 (CET)

Ist dieses Plakat wirklich „darauf ausgelegt, dauerhaft (i.e. "auf Lebenszeit") in der Landschaft zu stehen“? Im ersten Abschnitt steht nur „Das Plakat war öffentlich in Buenos Aires ausgestellt“, von dauerhaft steht da rein gar nichts. Ist es nach wie vor dort zu sehen, und wenn nicht, von wann bis wann war es dann da zu sehen? War es irgendwie befestigt (wenn ja wie), stand es wirklich rund um die Uhr dort, oder wurde es zu Demos und dergleichen regelmäßig entrollt? Das ist alles bisher unklar. -- Rosenzweig δ 21:45, 29. Nov. 2012 (CET)

Ja, richtig. deswegen schrieb ich ja, ich würde die plakatproduzierende Organisation (Madres...) zumindest mal anschreiben und genau danach fragen. Pittigrilli (Diskussion) 01:46, 30. Nov. 2012 (CET)

Bilder von Gegnern der IDF

Die IDF hat während ihres Krieges im Gaza ja auch propagandistisch gearbeitet und Bilder, Grafiken und dergleichen erstellt. Unter anderem auch z.B. das hier: File:Flickr - Israel Defense Forces - Infographics, Ahmed Jabari.jpg. Kann man sich aber darauf verlassen, dass die IDF die Rechte an dem Bild hat oder sagt man sich, wenn das die IDF unter CC-BY-SA rauslässt, dann wird das schon passen? Hier z.B. bei diesem kann ich mir kaum vorstellen, dass die Hamas oder wer auch immer das Bild gemacht hat, der IDF erlaubt hat, das Bild zu verwenden... --Pilettes (Diskussion) 12:58, 30. Nov. 2012 (CET)

Nix für ungut, aber ich möchte wetten, dass sich die IDF einfach einen Dr... um sowas scheren. Die haben ganz andere Probleme / Zielsetzungen als das Urheberrecht, z.B. welchen Hamas-Führer o.Ä. sie als nächstes erledigen. Da haben die Hausjuristen vermutlich anderes zu tun. Pittigrilli (Diskussion) 13:19, 30. Nov. 2012 (CET)
Dann müsste man deren Bilder wohl entfernen. --Pilettes (Diskussion) 13:39, 30. Nov. 2012 (CET)
So wie das Bild aussieht, könnte es aber durchaus ein israelisches Fahndungsfoto sein, so böse wie er guckt. Auch wenn nicht, würde hier nicht evtl. amtliches Werk greifen? Pittigrilli (Diskussion) 13:44, 30. Nov. 2012 (CET)

Aufzeichnungen aus TV

Hallo,

das Urheberrecht sieht ja (soweit es meinen Kenntnisstand betrifft) vor, das man Fernseh- und Radiosendungen ausschließlich zur privaten Nutzung aufzeichnen darf.

Wenn ich eine solche Aufzeichnung bei einem Filehoster (Rapidshare, youtube, ...) speichere und in einem Beitrag verlinke wäre das wiederum eine Verletzung und Seitens Wikipedia nicht erwünscht. Sehe ich das richtig?

Richtig. Privaten Nutzung heisst vereinfacht gesagt nirgends hoch laden, wo andere darauf zugreifen können. Wenn ich es verlinke können andere darauf zu greiffen. Ergo wäre es dann auch keine private Nutzung mehr und eine URV. Und nun ja, der Rest ist dann eigentlich klar. ---Bobo11 (Diskussion) 23:37, 5. Nov. 2012 (CET)

Großzitat

Ist das als problematisches Großzitat zu sehen? --Leyo 17:56, 26. Nov. 2012 (CET)

Sieht für mich auch verdammt lang aus--Sanandros (Diskussion) 14:04, 3. Dez. 2012 (CET)

Lizenzen aus verschieden Datenquellen - Commons

Schaut mal hier aufs Commons Forum--Sanandros (Diskussion) 22:50, 8. Nov. 2012 (CET)

Rudolf Gottlieb#„Der Meyer-Gottlieb“

Vermag jemand die Commonsfähigkeit der Scans zu beurteilen? IMHO sollte für die Titelseiten {{PD-text}} passen, aber was ist mit den andern? --Leyo 12:04, 16. Nov. 2012

Naja der ist doch schon so lange tot also 1994 sind die Texte PD und damit greif URAA nicht mehr.--Sanandros (Diskussion) 22:40, 21. Nov. 2012 (CET)
Das sind Scans von einem Werk, wo er namensgebender Mitautor auch nach seinem Tod war. Der andere Namensautor Hans Horst Meyer lebte bis 1939, ein weiterer Autor war Ernst Peter Pick (1872–1960). Da würde URAA doch greifen. Nacktaffe (aka syrcro) 22:48, 21. Nov. 2012 (CET)
Die beiden Titelseiten sind nun bei Commons. Die übrigen Scan müssen lokal bleiben, oder? --Leyo 10:17, 26. Nov. 2012 (CET)
ICh würde sie löschen. NmM sind die Vorworte geschützt. --Nacktaffe (aka syrcro) 14:45, 1. Dez. 2012 (CET)
Auch Datei:Meyer-Gottlieb Vorwort 1. Auflage.1.jpg, welches vor mehr als 100 Jahren verfasst wurde? --Leyo 12:09, 3. Dez. 2012 (CET) PS. Die beiden andern habe ich geDÜPt.
  • Wo ist denn da die Schöpfungshöhe? Und wie soll man sonst den Nachweis der Modifikation des Vorworts führen? --Jörgens.Mi Diskussion 06:58, 5. Dez. 2012 (CET)

Datei:Ways of St. James in Europe.png

Hallo zusammen,

ich würde gerne dieses Bild für ein Referat an der Uni nutzen und wollte nun fragen, ob dies möglich ist?

Beste Grüße Nina

Klar ist das möglich, wenn du dich an die Lizenzbedingungen hältst. Geh einfach auf File:Ways of St. James in Europe.png und klicke in der linken Spalte des Beschreibungskastens auf "Weiternutzung dieser Datei" um dich über die Bedingungen zu informieren. --Túrelio (Diskussion) 20:14, 10. Nov. 2012 (CET)

FYI: Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12. -- ST 20:03, 15. Nov. 2012 (CET)

Plagiat oder Paraphrase ?

Bevor ich wegen Aktionismus eine Premiere auf der VM-Seite feiere, frage ich lieber hier mal nach kollegialem Rat, möglicherweise ist das hier auch die falsche Adresse, dann bitte ich um Weiterempfehlung.
Zur Sache: Ich sehe gerade ein Lexikon ns-verfolgter Filmkünstler durch, mache hier und da ein paar sachliche oder WP-technische Ergänzungen (GND, Kat), mache mir so meine Gedanken über Artikelqualität, und registriere eventuelle Neuanlagen, die "man" mal bearbeiten könnte: Kay Weniger: Zwischen Bühne und Baracke. Lexikon der verfolgten Theater-, Film- und Musikkünstler 1933 bis 1945. Metropol, Berlin 2008. Kay Weniger hat seinen Zettelkasten auch noch in anderen Zusammenstellungen veröffentlicht, die mir aber nicht vorliegen. Ich bin da auch nicht der erste, der dieses Handbuch für WP nutzt. Nun, nach der Hälfte ca. 300 Einträge, stört es mich vermehrt, dass unter den vielen Artikel, die sich dort bedient haben und diese Quelle ihres Wissens auch nicht immer unter Literatur nennen, was ich dann nachtrage, es auch einige Artikel gibt, bei denen den WP-Autoren die Lust zum Paraphrasieren ausgegangen ist und die Sätze zum Schluss der Vita dann 1:1 haben stehen lassen. Da mir nun die Lust zur Nachsichtigkeit etwas abhanden gekommen ist, habe ich jetzt mal versucht, einen Disk.beitrag anzulegen, einen IP-Autoren anzuschreiben, da das aber nichts war, habe ich jetzt mal Überarbeiten Bausteine gesetzt: 1. hier und 2. hier und 3. hier, ich übe noch... Also langer Sermon, kurze Frage: korrekt oder besser nicht oder besser ganz anders ? --Goesseln (Diskussion) 00:19, 27. Nov. 2012 (CET)

urheberrecht für die Seite von Äl Jawala

Hallo,

ich möchte gerne wissen wer (oder welche ID adresse) hat die Seite über Äl Jawala geschrieben ? wer besitzt die Recht über die Seite ? http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84l_Jawala merci und bonne journée mit ffterundlichen Grüßen

daniel Verdier (bassist von Äl Jawala)

Hallo Daniel, die Autoren kannst du aus der Versionsgeschichte ersehen. Jeder Autor hat gewissermaßen die Rechte an dem von ihm/ihr geschriebenen Teil, sofern dieser überhaupt ausreichende Schöpfungshöhe hat. Wenn du diese Frage gestellt hast, weil du den Artikel anderswo benutzen willst, dann lies einfach hier Wikipedia:Weiternutzung. --Túrelio (Diskussion) 11:56, 20. Nov. 2012 (CET)