Wikiup:Urheberrechtsfragen/Archiv/2015/10
Katasterkarte von 1827
Hallo,
ich habe einen Ausschnitt aus einer Katasterkarte von 1827 fotografiert und unter "Datei:Vosswinkelkarte1827.JPG" eingestellt. Bei Fragen nach der Lizenzberechtigung komme ich nicht weiter. Calluna (Diskussion) 09:43, 5. Okt. 2015 (CEST)
- @Calluna: Wenn die Karte wirklich so alt musst Du außer {{Bild-PD-alt}} und dem richtigen Entstehungsdatum eigentlich gar nichts eintragen. Ich hab die Bildbeschreibungsseite mal entsprechend angepasst.
- Da so alte Werke ziemlich unproblematisch sind, kannst Du sie auch direkt nach Commons laden. // Martin K. (Diskussion) 10:37, 5. Okt. 2015 (CEST)
Alte Freigaben
Wie geht man mit alten, ggf. nicht ganz so offiziellen Freigaben um? Ein Beispiel wäre die "Freigabe" auf dieser Diskussionsseite, die sich wohl auf die 1. Version des Artikels bezieht (in dem sich aber seitdem viel getan hat). Der Benutzer ist seit 2004 nicht mehr aktiv und die angegebene Website nicht verfügbar. --FeddaHeiko ☺ 16:42, 3. Okt. 2015 (CEST)
- Der Altbestand genießt Vertrauensschutz. Wir haben erst 2006 angefangen, Freigaben systematisch zu dokumentieren und es hat nochmal bis 2008 gedauert, bis wir das eingefordert haben. Daher können wir an alle Freigaben vor diesem Datum die heutigen Kriterien nicht anlegen. Das steht einer Löschung im gut begründeten Einzelfall nicht im Wege, aber wir vertrauen erstmal unseren damaligen Mitarbeitern. Grüße --h-stt !? 18:37, 5. Okt. 2015 (CEST)
- Alles klar, danke --FeddaHeiko ☺ 18:59, 5. Okt. 2015 (CEST)
Briefmarken | Wikimedia Commons
Auf den Commons wird zur Zeit auf Commons:Commons:Village Pump#What to do with German Stamps? erneut über den Umgang mit deutschen Briefmarken diskutiert. Regards, Christoph Braun (Diskussion) 02:07, 1. Okt. 2015 (CEST)
- Now you may be aware of the public domain issues about the German stamps, instigated after a March 2012 German court decision, which started this Commons review process c:Commons:WikiProject Public Domain/German stamps review that stalled late in 2012. You should read that page and its associated talk page where about 10,000 German stamps have been identified as possibly being copyright violations. As noted above, a new discussion started a week ago c:COM:VP#What to do with German Stamps? which has prompted a start to deletion nominations in batches. However other than myself, it does not appear any German editors or philatelists have had any input. If all these stamps are removed from the commons, I estimate that the global wiki effect could be noticed in anywhere between 15–50K articles. More reviewers will be needed to determine which images are good and which must go. Some can possibly be moved to those language wikis that allow non-free media in certain circumstances like the enwiki. Please review this issue. (Can you please translate this post and copy it to any other pages that seem appropriate.) Ww2censor (Diskussion) 11:19, 7. Okt. 2015 (CEST)
Screenshot von TV-Bild auf YouTube
Sorry, falls schon 1000x gefragt. Ein jpg-Screenshot von einer TV-Sendung, mittlerweile auf Youtube, kann das nach Commons? Danke --Pankoken (Diskussion) 17:45, 10. Okt. 2015 (CEST)
- Ein solcher Screenshot kann gelöscht werden, da es eine URV ist. Hast du ein konkretes Beispiel? -- Chaddy · D – DÜP – 18:11, 10. Okt. 2015 (CEST)
- z.B. sowas in dem Artikel Désirée_Nick. Danke --Pankoken (Diskussion) 18:31, 10. Okt. 2015 (CEST)
- Ausweislich u. a. der Exif-Daten ist das kein "Screenshot", sondern ein mit einer DSLR am Set aufgenommenes Foto. -- Rosenzweig δ 18:38, 10. Okt. 2015 (CEST)
- z.B. sowas in dem Artikel Désirée_Nick. Danke --Pankoken (Diskussion) 18:31, 10. Okt. 2015 (CEST)
- Und dieses Bild scheint auch tatsächlich von dem Photographen zu stammen, der es hie runterfreier Lizenz veröffentlicht hat. Er hat sich sogar via OTRS identifiziert. // Martin K. (Diskussion) 19:01, 10. Okt. 2015 (CEST)
- @Pankoken: Um die Frage nochmal deutlich zu beantworten:
- Nein, man darf auf Commons nicht einfach irgendwelche ScreenShots von YouTube-Videos hochladen – es sei denn, die wären dort von ihrem tatsächlichen Rechteinhaber (hier also das ZDF und nicht irgendein anonymer Account) ausdrücklich und glaubhaft unter freier Lizenz veröffentlicht worden oder wären auf Grund ihres Alters (Urheber >70 Jahre tot) gemeinfrei. In allen anderen Fällen wäre ein Upload nur dann zulässig, wenn zusätzliche eine Freigabe des Urhebers oder Rechteinhabers an das OTRS geschickt würde. // Martin K. (Diskussion) 19:02, 10. Okt. 2015 (CEST)
- Herzlichen Dank für die Auskunft. --Pankoken (Diskussion) 19:06, 10. Okt. 2015 (CEST)
Versionslöschung bei URV gesetzlich notwendig?
Hallo,
ich habe folgende Frage: Gehen wir davon aus, dass es eine URV in einem Artikel gab, welche aber komplett rückgängig gemacht wurde. Eine Versionslöschung ist hier sicherlich sinnvoll. Ist eine Versionslöschung aber auch (rechtlich) zwingend notwendig oder ist sie nur empfehlenswert? Verletzt die Wikipedia auch das Urheber- bzw. ein anderes Recht, wenn sich eine URV zwar nicht mehr im Artikel befindet, aber über die Versionsgeschichte noch abrufbar ist? -- Stephan Kulla (Diskussion) 16:11, 11. Okt. 2015 (CEST)
- Rechtlich ist eine Versionslöschung nicht erforderlich, Urteil Mutter Erde vs. Markus Schweiß AG
MoabitTiergarten. --Pölkkyposkisolisti 16:14, 11. Okt. 2015 (CEST)- Linkservice: Wikipedia:Kurier/Ausgabe_7/8_2007. --Túrelio (Diskussion) 20:36, 11. Okt. 2015 (CEST)
- @Pölkkyposkisolisti Vielen Dank für deine fixe Antwort -- Stephan Kulla (Diskussion) 16:18, 11. Okt. 2015 (CEST)
Einwand: Nehmen wir mal an, im Artikel Bedburg sei die Version vom 31. Mai 2015 URV. Wenn wir diese Version nicht verstecken, dann kann jeder genau diese URV-Version nutzen, denn sie steht ja angeblich unter unseren freien Lizenzen. Das wäre sicherlich fatal. Daher müssen wir meiner Ansicht nach URV-Versionen zwingend verstecken, damit diese nicht (in gutem Glauben) nachgenutzt werden kann. --tsor (Diskussion) 16:38, 11. Okt. 2015 (CEST)
- Das Gericht hat dies anders gesehen. --Pölkkyposkisolisti 16:49, 11. Okt. 2015 (CEST)
- Da hast Du recht. Ich vermute allerdings, dass dem Gericht seinerzeit nicht klar war, dass hier Versionen nicht überschrieben werden, dass also ältere Versionen weiterhin sichtbar bleiben. Wir sollten hier dennoch keine URV-Versionen zur freien Nachnutzung zur Verfügung stellen. Sehe ich das falsch? --tsor (Diskussion) 16:53, 11. Okt. 2015 (CEST)
- Es wurde damit begründet, daß man schon erweiterte Kenntnisse der Software besitzen muß, um einzelne Versionen zu finden. Dem Gericht war klar, daß Versionen nicht überschrieben werden sondern für immer erhalten bleiben. Außerdem greift die Störerhaftung, die für mehrere Fälle bestätigt wurde, weitaus schlimmere Sachen als URV. --Pölkkyposkisolisti 21:02, 11. Okt. 2015 (CEST)
- Da hast Du recht. Ich vermute allerdings, dass dem Gericht seinerzeit nicht klar war, dass hier Versionen nicht überschrieben werden, dass also ältere Versionen weiterhin sichtbar bleiben. Wir sollten hier dennoch keine URV-Versionen zur freien Nachnutzung zur Verfügung stellen. Sehe ich das falsch? --tsor (Diskussion) 16:53, 11. Okt. 2015 (CEST)
Im Fall einer Urheberrechtsverletzung ist eine Versionslöschung ohne jeden Zweifel notwendig. Öffentlich zugänglich nach § 19a UrhG ist auch eine Altversion. Das verlinkte Urteil war ein Strafurteil, das keine urheberrechtliche Frage zum Gegenstand hatte. --Code (Diskussion) 22:47, 11. Okt. 2015 (CEST)
- Es ist das bisher einzige Urteil, das sich mit der Versionsgeschichte von Mediawiki befaßt. Deshalb ist es unerheblich, ob das ein urheberrechtliches oder Strafurteil ist. --Pölkkyposkisolisti 22:54, 11. Okt. 2015 (CEST)
- Das ist selbstverständlich nicht unerheblich, sondern ganz wesentlich, weil im Strafrecht ein völlig anderer Maßstab herrscht, als im Urheberrecht. --Code (Diskussion) 09:44, 12. Okt. 2015 (CEST)
- +1. Ich halte das Urteil, zumal von einem Amtsgericht innerhalb eines Strafprozesses, überhaupt nicht auf diese Frage anwendbar. Ich tendiere eher dazu, dass die Versionslöschung rechtlich notwendig ist, wenn dem Betreiber bekannt ist, dass über die Versionsgeschichte eine URV abrufbar ist. Yellowcard (D.) 09:53, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Nun, dann schätzen wir das unterschiedlich ein. Ich meine, daß etwas, was strafrechtlich nicht relevant ist, erst recht nicht urheberrechtlich von Interesse ist. Ob nun AG oder EGH ist unerheblich, wenn es das einzige existente Urteil ist. Natürlich ist es sicherer, eine Löschung vorzunehmen. Rechtlich erforderlich ist es nicht. --Pölkkyposkisolisti 12:15, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Tut mir leid, aber was Du sagst ist einfach nicht stichhaltig. Insbesondere kann man keinen Erst-Recht-Schluss vom Strafrecht aufs Urheberrecht machen, allenfalls umgekehrt, z.B. bei § 106 UrhG (und auch das ist hier nicht möglich, weil es schlichtweg zwei völlig unterschiedliche Maßstäbe der rechtlichen Prüfung sind). Aus dem zitierten Urteil kann man für das Urheberrecht gar nichts ableiten und die urheberrechtliche Lage ist im Übrigen völlig eindeutig. Es wird sich halt bloß niemand mehr für eine Urheberrechtsverletzung interessieren, wenn sie versteckt ist, zumal den meisten Nicht-Wikipedianern der Unterschied zwischen Verstecken und Löschen auch nicht klar sein dürfte. --Code (Diskussion) 13:59, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Pölkky: Bei der Beurteilung bin ich mir nicht sicher, dazu habe ich nicht das ausreichende Fachwissen, zumal die Erörterung dieser Frage ziemlich tief in die Kniffe und Feinheiten des UrhG gehen dürfte. Aber Deine Argumentation ist doch offensichtlich absurd: Die Tatbestandsmerkmale für die Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB) mit den Legaldefinitionen des Urheberrechts zu vergleichen, schreit doch zum Himmel. Wie soll man da denn Schlüsse ziehen? Die Strafdefinition von 184 StGB erfordert ein öffentliches Bekanntmachen; das UrhG definiert öffentliches Zugänglichmachen in § 19a UrhG, was mit dem StGB wirklich gar nichts zu tun hat. Unabhängig also davon, wie Du die ursächliche Fragestellung bewertest, finde ich es daher nicht richtig, dass Du hier (mal wieder!) absolute Aussagen in den Raum stellst, die definitiv falsch sind (z.B. gegenüber tsor: „Das Gericht hat dies anders gesehen.“ – nein, es hat sich zu diesem Sachverhalt überhaupt nicht geäußert, und das ist keine Auslegungs- oder Interpretationsfrage, sondern schlicht eine Tatsache.). Dass die Definition des öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne des UrhG auch dann noch erfüllt ist, wenn die Version revertiert wurde, finde ich persönlich übrigens ziemlich eindeutig. Yellowcard (D.) 17:21, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Nun, dann schätzen wir das unterschiedlich ein. Ich meine, daß etwas, was strafrechtlich nicht relevant ist, erst recht nicht urheberrechtlich von Interesse ist. Ob nun AG oder EGH ist unerheblich, wenn es das einzige existente Urteil ist. Natürlich ist es sicherer, eine Löschung vorzunehmen. Rechtlich erforderlich ist es nicht. --Pölkkyposkisolisti 12:15, 12. Okt. 2015 (CEST)
- +1. Ich halte das Urteil, zumal von einem Amtsgericht innerhalb eines Strafprozesses, überhaupt nicht auf diese Frage anwendbar. Ich tendiere eher dazu, dass die Versionslöschung rechtlich notwendig ist, wenn dem Betreiber bekannt ist, dass über die Versionsgeschichte eine URV abrufbar ist. Yellowcard (D.) 09:53, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Das ist selbstverständlich nicht unerheblich, sondern ganz wesentlich, weil im Strafrecht ein völlig anderer Maßstab herrscht, als im Urheberrecht. --Code (Diskussion) 09:44, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Nein ein echtes Löschen ist sicher nicht notwendig. Wenn schon, dann ist "nur" eine Schutz vor normalen Lesezugriff, notwendig. Sorri Leute, was die meisten hier unter Löschen versteht, ist eigtlich nur ein vor normalen Lesezugriff verstecken. Ein Benutzer mit Adminrechte kann die URV noch immer lesen. Würde gesetzlich ein löschen notwendig sein, dürfte das nicht mehr möglich sein. Das verhindern der Weiterverbreitung einer bekannten Urhebrerveletzung, ist schon mit dem verstecken erfüllt. Und darum geht es in der Regel bei den Urteilen. Eine bekannte Urheberrechtsverletzung darf nicht mehr verbreitet werden, ansonsten mache ich mich als Betreiber einer Webseite usw. strafbar. Ich mache mich aber nicht strafbar, wenn ich die URV irgend wo in einem Archiv ablege, wo nur noch ein enger Personenkreis Zugriff darauf hat. Ich muss z.B. als Verleger die URV nicht vollständig vernichten, in dem ich alle Bücher vernichte. Sondern ich muss als Verleger "nur" dafür sorgen, dass die nicht mehr im Umlauf sind oder kommen können.--Bobo11 (Diskussion) 12:18, 12. Okt. 2015 (CEST) PS: Dazu kommt URV ist nicht gleich URV. Es gab duchaus Urteile wo zwar eien URV bestätigt wurde, die vernichtung des Buches aber verneiet wurde. Kurzum die URV war mit einer Stafzahlung erledigt.--Bobo11 (Diskussion) 12:20, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Das mit den Büchern ist eine andere Baustelle, die vor allem einen Vernichtungs- und Rückrufsanspruch betrifft, der ggf. unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt stehen kann. Verstecken reicht meiner Meinung nach nicht, auch eine Vielzahl von Admins dürfte unproblematisch eine Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sein, womit die Zugänglichmachung immer noch öffentlich i.S. von § 19a UrhG wäre. Schließlich sind die Admins auch nicht alle "durch persönliche Beziehungen" miteinander verbunden. Hinzu tritt, dass die illegale Vervielfältigung auch in der versteckten Version noch fortbesteht (§ 16 UrhG). Der Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) geht hier eindeutig aufs Löschen, nicht aufs Verstecken. --Code (Diskussion) 13:59, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Ich sehe es so wie Yellowcard und Code. Es ist einigermaßen verstörend, dass hier unter Verweis auf eine Amtsgerichtsentscheidung die sich gar nicht mit der urheberrechtlichen Frage befasst so getan wird, als sei diese Frage abschließend geklärt. Wir haben hier nicht "unterschiedliche Einschätzungen", sondern eine Argumentation, die nicht stichhaltig ist.
- Es würde im RL eben nicht reichen, eine Urheberrechtsverletzung, z.B. eine raubkopierte DVD, lediglich zu "verstecken", wenn sie im Prinzip noch (sogar öffentlich) abrufbar ist.-- Olag • Diskussion • ONE MAN, ONE VOTE! 12:33, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Keine Ahnung, wer damals diesen Kurierartikel verfasst hat, aber die Idee, aus dem Urteil des AG zu 184 StGB allgemeine Aussagen zum Urheberrecht ableiten zu wollen (ohne überhaupt die schriftliche Urteilsbegründung zu kennen), ist nachgrade absurd.--Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 13:39, 12. Okt. 2015 (CEST) PS: Ich sehe grad, dass das ein Volljurist verzapft hat. Weia...
- Dem Autoren kann man da keinen Vorwurf machen, da der Schluss von der Verbreitung pornografischer Schriften (die ausdrücklich öffentlich Zugänglichmachen voraussetzt) auf das Urheberrecht (das auch durch eine nicht-öffentliche Vervielfältigung verletzt werden kann, man könnte allenfalls über § 44a UrhG diskutieren...) erst hier in dieser Diskussion gezogen wurde.-- Olag • Diskussion • ONE MAN, ONE VOTE! 13:50, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Und der Nachnutzer, der genau die URV-Versin benutzt hat, ist in den Arsch gekniffen. Das ist vorauseilender Gehorsam und nicht erforderlich. --Pölkkyposkisolisti 14:10, 12. Okt. 2015 (CEST)
- "Vorauseilender Gehorsam" ist dann immer das letzte Argument. Sollen sie doch kommen und die Server in Kalifornien pfänden... Aber warum dann überhaupt Urheberrechtsfragen stellen & beantworten?-- Olag • Diskussion • ONE MAN, ONE VOTE! 14:15, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Und der Nachnutzer, der genau die URV-Versin benutzt hat, ist in den Arsch gekniffen. Das ist vorauseilender Gehorsam und nicht erforderlich. --Pölkkyposkisolisti 14:10, 12. Okt. 2015 (CEST)
- @Gonzo.Lubitsch: Klarstellung, da das offenbar durcheinander geraten zu scheint: Der Volljurist Berlin-Jurist hat sich zu urheberrechtlichen Fragestellungen nicht geäußert. Diesen verqueren Schluss hat Pölkkyposkisolisti gezogen. Yellowcard (D.) 17:23, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Dem Autoren kann man da keinen Vorwurf machen, da der Schluss von der Verbreitung pornografischer Schriften (die ausdrücklich öffentlich Zugänglichmachen voraussetzt) auf das Urheberrecht (das auch durch eine nicht-öffentliche Vervielfältigung verletzt werden kann, man könnte allenfalls über § 44a UrhG diskutieren...) erst hier in dieser Diskussion gezogen wurde.-- Olag • Diskussion • ONE MAN, ONE VOTE! 13:50, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Keine Ahnung, wer damals diesen Kurierartikel verfasst hat, aber die Idee, aus dem Urteil des AG zu 184 StGB allgemeine Aussagen zum Urheberrecht ableiten zu wollen (ohne überhaupt die schriftliche Urteilsbegründung zu kennen), ist nachgrade absurd.--Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 13:39, 12. Okt. 2015 (CEST) PS: Ich sehe grad, dass das ein Volljurist verzapft hat. Weia...
Wir sollten hier zwei Dinge unbedingt trennen: In der Ausgangsfrage ging es darum, ob ein reines Revertieren ausreichend ist. Das heißt: Über die Versionsgeschichte oder einen Deeplink ist die Version mit der URV für jeden, jederzeit, von jedem Ort erreichbar (vgl. § 19a UrhG, der in diesem Zusammenhang relevant sein dürfte). Was Bobo11 anspricht, ist eine weitere Baustelle, die ebenfalls wohl nicht abschließend geklärt ist: Selbst ein Löschen der Version (technisch gesehen wird, wie Bobo richtig sagt, nicht gelöscht, sondern die Zugriffsmöglichkeit auf einen abgeschlossenen Personenkreis beschränkt) könnte noch nicht ausreichend sein. Das ist meiner Erinnerung nach auch der wesentliche Grund, warum die WMF Bauchschmerzen damit hat, das Admin-Flag allzu leichtfertig an eine zu große Gruppe zu vergeben: Die Versionslöschungen der Urheberrechtsverletzungen wären dann gewiss nicht mehr ausreichend, die Rechtsverletzung würde fortbestehen. Yellowcard (D.) 17:28, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Ich würde vermuten, dass eine Versionslöschung ausreichend ist. Übrigens kenne ich das auch so als gängige Admin-Praxis, dass nach erheblichen URV eine Versionslöschung erfolgt. Damit, dass ein Admin das dann sozusagen noch aus dem Papierkorb rauskramt, muss wohl keiner rechnen, daher reicht das dann auch (anders würde ich das bei schweren Anonymitätsverstößen oder Verleumdungen sehen). Der Nachnutzer müsste sich dann an die Admins wenden, wenn er nachweisen will, dass er gutgläubig übernommen hat.-- Olag • Diskussion • ONE MAN, ONE VOTE! 17:57, 12. Okt. 2015 (CEST)
@Gnom: wie siehst du die Sache? --Pölkkyposkisolisti 17:59, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Ich habe Yellowcard, Olag und Code nichts hinzuzufügen: Auch eine (nur) über die Versionsgeschichte zugängliche Urheberrechtsverletzung ist eine Urheberrechtsverletzung. § 19a UrhG ist da eindeutig. Man muss sich aber klar sein, dass viele auf Wikipedia stattfindende Textübernahmen gar keine Urheberrechtsverletzungen sind, weil die betroffenen Textteile keine urheberrechtlich geschützten Werke darstellen, siehe Ziffer 2.2.1.2. des Almanachs. Es handelt sich dann um Plagiate im wissenschaftsethischen und nicht im urheberrechtlichen Sinn. Deshalb ist eine Versionslöschung zumindest in solchen Fällen nicht erforderlich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:17, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Ok, ich habe die Sachlage offenbar falsch eingeschätzt. --Pölkkyposkisolisti 18:35, 12. Okt. 2015 (CEST)
Die WMF muss als Störer versionslöschen (mindestens - die blanke unverlinkte URL reicht für eine Urheberrechtsverletzung, AG München vom 31.3.10, AZ 161 C 15642/09), soweit sie Kenntnis erlangt. Ohne Kenntnis keine Pflicht zu gar nicht. Ich wüsste nicht, wie das Wissen einzelner Wikipedianer, die URVen zurücksetzen, der WMF zugerechnet werden könnte.
Das Löschen der URVen ist aber gegenüber den Nachnutzern eine moralische Pflicht. Benedictus Levita (Diskussion) 12:42, 13. Okt. 2015 (CEST)
- Das Wissen der Administratoren, die für (unter anderem) diesen Zweck ausgewählt wurden (dabei ist weniger die Community-Wahl interessant, sondern der Umstand, dass die WMF diese Benutzer auf indirektem Wege mit privilegierten Rechten für solche Zwecke ausstattet), könnte hier IMO ausreichend sein. Spätestens jedenfalls dann, wenn der Rechteinhaber noch eine Mail an info-de@wikimedia.org sendet – und auch diese E-Mails werden von Freiwilligen beantwortet. Die Störerhaftung tritt jedenfalls nicht erst ein, wenn auch der CEO Bescheid weiß. (Analogie: Facebook wäre bei einem rechtswidrigen Posting erst dann als Störer haftbar, wenn Mark Zuckerberg persönlich von diesem Posting weiß?) Yellowcard (D.) 12:52, 13. Okt. 2015 (CEST)
- Die Mail an die zuständigen WMF-Mailinglisten führen zur Kenntnis. Aber die Administratorenbestimmung wird mit voller Absicht von der WMF WMF-fern gestaltet/geduldet. Die Projekte bestimmen die Admins selbstständig; wenn man darin kein Organisationsverschulden sieht, halte ich eine Zurechnung des Administratorenverhaltens an die WMF für sportlich. Das URV-Entfernen durch Unbeknopfe ist aber der Regelfall und sicher nicht zurechenbar. Benedictus Levita (Diskussion) 14:16, 13. Okt. 2015 (CEST)
Leopold Birstinger, Maler, Lizenzfragen
An die Urheberrechtskompetenten: Ich bereite das Lemma des Wiener Malers Leopold Birstinger (1903-1983) vor, das nebenbei in einer Desiderate-Liste erscheint, und bin in Kontakt mit dem Erben und Nachlaßverwalter, der auch uneingeschränkter Rechteinhaber ist. Er möchte über permissions-commons-de@wikimedia.org die Genehmigung erteilen, unter der Lizenz CC-by-sa 3.0/at ein paar Bilder in den künftigen Wikipedia-Artikel zu stellen, eventuell auch die Bilder selbst hochladen, aber die Vorlagen für die Lizenzerteilung sind für die Situation Nachlaßverwalter des (verstorbenen) Urhebers nicht geeignet bzw. nicht klar.
Es geht um: 1) Bilder des Malers, für die die Rechte beim Erben liegen, 2) ein Porträtfoto aus dem Familienarchiv, von dem ich testweise bereits eine Repro-Aufnahme in Wiki Commons hochgeladen habe: Leopold-Birstinger um 1975.JPG
Ist da noch zu klären, wer genau der Urheber des ursprünglichen Fotos ist? (Vermutlich jemand aus dem Familienkreis, der Erbe konnte mir noch keine definitive Antwort geben.)
Wer kann mir bzw. ihm helfen? Vielen Dank schon einmal von --Cantakukuruz (Diskussion) 06:08, 12. Okt. 2015 (CEST)
- Inwiefern sind die Lizenzerteilungsvorlagen für die Situation nicht geeignet? Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:21, 13. Okt. 2015 (CEST)
- @Cantakukuruz: Die Lizenzvorlagen sind ausreichend, sie geben ja nur die Lizenz wieder, unter der die Bilder stehen. Mit {{Bild-CC-by-sa/3.0/at}} haben wir die richtige ja auch hier, wobei der Upload wohl besser auf Commons stattfinden sollte. Um die rechtliche Situation zu dokumentieren, ist das Support-Team (das unter der o.g. E-Mail-Adresse erreichbar ist) auch der richtige Ansprechpartner. Ich denke, alles weitere wird man mit Dir und/oder dem Rechteinhaber per E-Mail klären. Danke für Deinen Einsatz! Grüße, Yellowcard (D.) 20:52, 13. Okt. 2015 (CEST)
Pressefotos neuerdings gemeinfrei?
In einem neuen Artikel fand ich zu dem Bild GO! S13.jpg den Lizenzhinweis: „Dieses Bild ist gemeinfrei, weil Pressebild des Herstellers“. Wenn das so ist, müsste es ab sofort sehr leicht sein, Artikel über Fahrzeuge und andere Gebrauchsgegenstände professionell zu bebildern. Vermutlich ist es aber nicht unbedenklich, zum Beispiel Bilder aus Werbeanzeigen oder aus Zeitschriften zu kopieren und zu veröffentlichen, wenn sie als „Werksfoto“ ausgewiesen sind. Oder liege ich mit dieser Annahme falsch? Gruß -- Lothar Spurzem (Diskussion) 22:52, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Danke für den Hinweis, du hast recht. Ich habe das Bild entsprechend markiert. ireas (Diskussion) 22:55, 15. Okt. 2015 (CEST)
- In dem in der Löschdiskussion stehenden Artikel Govecs gibt es eine ganze Reihe dieser Fotos. Gruß -- Lothar Spurzem (Diskussion) 23:00, 15. Okt. 2015 (CEST)
Der Scheitel – Schöpfungshöhe?
Hallo, der allseits bekannte Scheitel mit Schrift kann doch schlecht Schöpfungshöhe haben, oder? Absurderweise steht bis jetzt lediglich die Farsi-Version auf Commons. Das Verlagslogo müsste man halt rausschnipseln, wenn das geht. Gruß--XanonymusX (Diskussion) 00:51, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Das Konzept „Scheitel mit Bart“ ist nicht geschützt. Die konkrete Ausgestaltung als Cover halte ich hingegen für potentiell schutzfähig. Es geht nicht um den handwerklichen Aufwand – gerade in der Abstraktion liegt das Schützenswerte. Und auch die Gebrauchskunst-Argumentation zieht heute nicht mehr automatisch. Daher rate ich vom Commons-Upload ab. Die Farsi-Version auf Commons muss meines Erachtens gelöscht werden. ireas (Diskussion) 01:06, 15. Okt. 2015 (CEST)
- +1 - ich sehe da deutlich Schöpfungshöhe, gerade wegen der Abstraktion. --Pölkkyposkisolisti 22:58, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Tatsächlich? Hätte da eher auf „einfachste geometrische Formen mit Text“ getippt, aber gut, geometrisch trifft’s wohl nicht so ganz.--XanonymusX (Diskussion) 23:01, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Ich halte es für Kunst, nicht Handwerk, wenn jemand derart einfache Formen so gestaltet, daß jeder erkennt, was gemeint ist. Die Kunst ist die Einfachheit. Nimm dir mal einen Zettel und Bleistift und versuche das selbst, ohne vom Original abzumalen. Ich meine (das ist subjektiv), daß das nicht einfach ist. --Pölkkyposkisolisti 23:11, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Ich sehe das wie ireas und Pölkky, wobei man bei der "scherenschnittähnlichen" Darstellung allein ggf. noch anderer Meinung sein könnte. Das Buchcover als Ganzes halte ich aber für ein geschütztes Werk. Grüße, Yellowcard (D.) 23:29, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Es gab dazu übrigens schon mal eine von mir angeleierte Diskussion vor 2 Jahren. XenonX3 – (☎) 00:05, 16. Okt. 2015 (CEST)
- Okay. Nun, aus dem Artikel ist es inzwischen ohnehin raus, sollte man dann auf Commons LA stellen?--XanonymusX (Diskussion) 01:25, 16. Okt. 2015 (CEST)
- Es gab dazu übrigens schon mal eine von mir angeleierte Diskussion vor 2 Jahren. XenonX3 – (☎) 00:05, 16. Okt. 2015 (CEST)
- Ich sehe das wie ireas und Pölkky, wobei man bei der "scherenschnittähnlichen" Darstellung allein ggf. noch anderer Meinung sein könnte. Das Buchcover als Ganzes halte ich aber für ein geschütztes Werk. Grüße, Yellowcard (D.) 23:29, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Ich halte es für Kunst, nicht Handwerk, wenn jemand derart einfache Formen so gestaltet, daß jeder erkennt, was gemeint ist. Die Kunst ist die Einfachheit. Nimm dir mal einen Zettel und Bleistift und versuche das selbst, ohne vom Original abzumalen. Ich meine (das ist subjektiv), daß das nicht einfach ist. --Pölkkyposkisolisti 23:11, 15. Okt. 2015 (CEST)
- Tatsächlich? Hätte da eher auf „einfachste geometrische Formen mit Text“ getippt, aber gut, geometrisch trifft’s wohl nicht so ganz.--XanonymusX (Diskussion) 23:01, 15. Okt. 2015 (CEST)
- +1 - ich sehe da deutlich Schöpfungshöhe, gerade wegen der Abstraktion. --Pölkkyposkisolisti 22:58, 15. Okt. 2015 (CEST)
Langzitate
Hier bin ich mir nicht sicher: Mal abgesehen vom gruseligen Inhalt und der Unbrauchbarkeit für den Artikel halte ich die Langzitate [1] und [2] für urheberrechtlich fraglich (Autor 2008 verstorben, mehr Text als restlicher Artikelinhalt). Ist eine Meldung zur Versionslöschung hier angebracht? --Alnilam (Diskussion) Heute schon gelobt? 04:08, 17. Okt. 2015 (CEST)
- Kann man diesen Text nicht - gespickt mit vielen Kleinzitaten - paraphrasieren? Der Konjunktiv I ist unser Freund. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:58, 17. Okt. 2015 (CEST)
Kosaken-Monument
Ich würde gerne einen Ausschnitt dieses Fotos in einem de:Artikel verwenden. Kann bitte jemand diese Antworten hier kommentieren? Kann ich
- Das Foto kopieren,
- (nur) in die deutsche WP hochladen,
- einen Auschnitt (nur das Monument) anfertigen lassen
- und mit dem Ausschnitt das hochgeladene Bild überschreiben (lassen)? Oder ist das widerrechtlich? ! Bikkit ! (Diskussion) 14:39, 22. Okt. 2015 (CEST)
- Wenn ich das richtig verstehe, kennt Russland keine Panoramafreiheit für Bildende Kunst, daher ist das Foto nach russischem Recht eine Urheberrechtsverletzung. Commons-fähig ist es deswegen nicht, lokal hochladen erlauben wir aber, oder? Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:41, 22. Okt. 2015 (CEST)
- Ja, mit dem Baustein {{Schutzlandprinzip}}. --emha d℩b 16:50, 22. Okt. 2015 (CEST)
- Yessss! Danke! Bikkit ! (Diskussion) 17:01, 22. Okt. 2015 (CEST)
- Ja, mit dem Baustein {{Schutzlandprinzip}}. --emha d℩b 16:50, 22. Okt. 2015 (CEST)
PD-scan
Eigentlich drei Fragen.
- Wenn jemand ein Foto mit PD-scan einstellt, muss er sich dann auch um den Urheber, sprich den Fotografen, Maler usw., des ursprünglichen Fotos kümmern und gegebenenfalls dessen Urheberrechte zum Beispiel mit PD-Old-70 ausschließen? Oder auf irgendeine Art nachweisen, dass in dem Werk, aus dem das Foto gescannt wurde, diese Frage irgendwie, wie, erledigt wurde, und das dann auch in der Bildbeschreibung bei Commons bekannt machen?
- Wenn das also unvollständig ist, wäre das ein plausibler Grund, das Bild in die Löschprüfung bei Commons zu schicken?
- Zu wieviel Sorgfalt sollten Autoren der de:WP gebeten werden können, wenn sie ein solches Objekt hier in einen Artikel einbinden?. Ist eine lückenhafte, irreführende oder falsche Beschreibung bei Commons ein guter Grund, den Einsteller zu bitten, das Objekt nicht zu verlinken?
Anlass: Benutzer:Phi stellt in Unruhen vom 6. Februar 1934 ein imho fragwürdiges Objekt ein und sieht, darauf angesprochen, keinen Handlungsbedarf. Auch dieses von ihm eingebundene Bild c:File:Tombé place de la Concorde le 6 février 1934.jpg ist fragwürdig, zudem enthält es die Information, dass der Autor fr:Germain Raingo-Pelouse, gestorben 1963, sei.
seufz, alles nicht so einfach, denke ich mal. --Goesseln (Diskussion) 17:42, 22. Okt. 2015 (CEST)
- Danke, lieber Goesseln,
- auch ich hätte das gerne geklärt. Ich hab den Artikel Unruhen vom 6. Februar 1934 gestern geschrieben und mich einfach gefreut, gutes Bildmateerial dazu gefunden zu haben. Anscheinend habe ich etwas naiv der Freigabenotiz auf commons vertraut. --Φ (Diskussion) 17:49, 22. Okt. 2015 (CEST)
Aus [3]:
"3/ Some contents are subject to specific conditions of use. These are:
- Reproductions of documents protected by any copyright belonging to a third party. These documents cannot be used without the prior authorisation of the holder of the rights, except in the context of copying for private use.
- Reproductions of documents held in partner libraries and other institutions. These are marked by means of the wording Source Gallica.BnF.fr / Bibliothèque municipale de ... (or other partner organisation). The user is directed to contact these organisations for their conditions of use."
Letzteres steht bei [4], wo das fragliche Bild herkommt, unten dran. Mir scheint, da hat jemand ein Bild auf Commons geladen und eine vermeintlich passende Vorlage benutzt, ohne sich mit der Rechtslage wirklich auseinanderzusetzen. -- Rosenzweig δ 19:43, 22. Okt. 2015 (CEST)
Fahrzeuglogo
Hallo zusammen, eine Frage an die Experten.
Ich möchte einen Artikel über einen Fahrzeughersteller schreiben, habe aber kein Firmenlogo (das würde so aussehen: [5], das aber nur am Rande). Nun habe ich aber natürlich Bilder der Fahrzeuge, aufgenommen auf einer öffentlichen Straße in Russland. Ist es ein Problem, ein Ausschnitt davon auf Commons hochzuladen und hier zu verwenden? Zum Beispiel aus diesem Bild: [6]. Dicht ringsrum abschneiden und dann als Bildausschnitt hochladen - ist das ok?
Gruß und vielen Dank für die Hilfe. --Druschba 4 (Diskussion) 00:31, 25. Okt. 2015 (CEST)
- Du kannst einfach das Logo aus der russischen Wikipedia nehmen und hier hochladen. Ist nicht schutzfähig. Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:53, 25. Okt. 2015 (CET)
- Das ist natürlich noch besser - dann so. Vielen Dank. --Druschba 4 (Diskussion) 11:11, 25. Okt. 2015 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Druschba 4 (Diskussion) 11:11, 25. Okt. 2015 (CET)
Schöpfungshöhe einfacher Zeichnungen
Sind Zeichnungen wie diese, welche nur aus Geometrischen Formen, Buchstaben und Zahlen bestehen, urheberrechtlich geschützt?--JTCEPB (Diskussion) 02:25, 25. Okt. 2015 (CEST)
- Nein. Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:54, 25. Okt. 2015 (CET)
- Gut, danke.--JTCEPB (Diskussion) 10:32, 25. Okt. 2015 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: JTCEPB (Diskussion) 10:32, 25. Okt. 2015 (CET)
File:Mainz_aerial_photograph.jpg
Ich habe mich mit der Thematik noch nicht beschäftigt, daher Bitte ich andere nachzusehen ob alles in Ordnung ist.
Der User der es hochgeladen hat existiert nicht und der User in der deutschen Wikipedia mit dem gleichen Nutzernamen (wobei dieser geändert wurde von AM zu AmtingJ-commonswiki zu AmtingJ) dürfte nicht der Fotograf sein (wobei es nicht auszuschliessen ist, aber es wäre ungewöhnlich, wenn ein 20 jähriger aus Ostfriesland Luftbilder von Mainz machen kann). (nicht signierter Beitrag von Struppi (Diskussion | Beiträge) 2015-10-25T14:43:06)
- Hallo Struppi, danke dir für den Hinweis! Es wäre zwar ungewöhnlich, aber auch nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich müssen wir allen Beitragenden erstmal vertrauen, dass ihre Angaben stimmen, solange wir keine eindeutigen Hinweise auf das Gegenteil haben. Und hier sehe ich noch keinen ausreichenden Grund, um dem Uploader nicht zu glauben. Wenn du magst, kannst du aber versuchen, ihn per E-Mail zu erreichen und nachzufragen, was es mit dem Bild auf sich hat. Viele Grüße, ireas (Diskussion) 14:57, 25. Okt. 2015 (CET)
- Ja, würde ich machen. Aber mir ist die Systematik nicht klar. Ist der User AmtingJ identisch mit AmtingJ~commonswiki?
- Mir ist nicht klar, ob der Account von AmtingJ nach AmtingJ~commonswiki umbenannt wurde oder umgekehrt und ob dieser zum deutschen Account gehört. --Struppi (Diskussion) 15:04, 25. Okt. 2015 (CET) (Danke für die Verbesserung)
- @Struppi: Da dieses Bild in Blickwinkel und Flughöhe ziemlich genau mit einer Bilderserie übereinstimmt, die ich selbst mal aus einem Verkehrsflugzeug im Anflug auf den Frankfurter Flughafen gemacht habe (wobei es jedoch deutlich besseres Wetter zeigt), halte ich es schon für plausibel, dass das von irgendeinem Amateur stammt. Insbesondere da die technische Bildqualität des Bildes auch alles andere als berauschend ist.
- Du kannst natürlich versuchen den Uploader (auf Commons) zu kontaktieren. Da der aber außer dem Hochladen dieses Bildes keinen einzigen Edit und offensichtlich auch keine Mail-Adresse hinterlegt hat, und dass auch schon über 7 Jahre zurückliegt, bezweifle ich dass Du dazu irgendeine Reaktion erhälst. // Martin K. (Diskussion) 16:27, 25. Okt. 2015 (CET)
- Danke für die Erläuterung.
- An die Möglichkeit, dass solche Fotos aus einem Verkehrsflugzeug gemacht werden können hatte ich nicht gedacht. Dann teile ich deine Vermutung und die Frage ist geklärt. --Struppi (Diskussion) 16:36, 25. Okt. 2015 (CET)
- Irgendwelche Vorteile muss es ja auch haben, wenn man in der Einflugschneiße wohnt ;) // Martin K. (Diskussion) 17:30, 25. Okt. 2015 (CET)
Alfred Orgler
Der Artikel Alfred Orgler besteht an sich aus zwei Großzitaten. Ist das so in Ordnung? -jkb- 12:03, 29. Okt. 2015 (CET)
- Notfalls sind die 70 Jahre post mortem auctoris um, jedenfalls wenn man den März 1943 annimmt. Viele Grüße und vielen Dank fürs Aufpassen--ErwinLindemann (Diskussion) 12:07, 29. Okt. 2015 (CET)
- Unabhängig von der urheberrechtlichen Bewertung ist es mMn aus enzyklopädischer Sicht nicht sinnvoll, die publizisitische Tätigkeit einer Person allein mit einem von ihr selbst stammenden Großzitat darzustellen. // Martin K. (Diskussion) 12:14, 29. Okt. 2015 (CET)
An diesem Problem sitze ich gerade, siehe Dsk. Viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 13:02, 29. Okt. 2015 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: -jkb- 13:04, 29. Okt. 2015 (CET)
Fotos von neuem Lada gemeinfrei?
Sind die Fotos im Artikel Lada Vesta wirklich gemeinfrei oder ist mit Reklamationen seitens eines Rechte-Inhabers zu rechnen? Gruß -- Lothar Spurzem (Diskussion) 21:09, 26. Okt. 2015 (CET)
- Gemeinfrei sind sie nicht, aber sie stehen unter einer freien Creative-Commons-Lizenz. Dass Material von der Website kremlin.ru unter dieser Lizenz steht, bestätigt File:Kremlin authorisation-English.pdf. Angesichts dieser Freigabe halte ich "Reklamationen" des russischen Präsidenten für unwahrscheinlich. -- Rosenzweig δ 21:32, 26. Okt. 2015 (CET)
- Danke. -- Lothar Spurzem (Diskussion) 22:59, 26. Okt. 2015 (CET)
- Bei "Rechteinhaber" dachte ich an die Designer des Autos. Auf Putin wäre ich nicht gekommen. Wenn es eine absolute Person des Zeitgeschehens in Rußland gibt, dann ist er es. Und ich setze mal voraus, daß es dort sowas wie unser KUG gibt. --Pölkkyposkisolisti 23:12, 26. Okt. 2015 (CET)
- Ich dachte weder an den Designer des Autos noch an Putin, sondern an den Fotografen, der die Fotos gemacht hat bzw. die Agentur, die ihn beauftragte. Was das Design betrifft, ist freilich auch zu befürchten, dass wir bald schon keine Bilder mehr von Autos, Bauwerken und dergleichen ohne ausdrückliche Genehmigung veröffentlichen dürfen. Das Recht am eigenen Bild wird möglicherweise ebenfalls enger gefasst – womit wir bei Putin wären. Und das kann dann heißen, dass zum Beispiel Fotos von Fußballspielen nicht mehr gemacht werden dürfen, wenn ein einzelner Spieler nicht fotografiert werden möchte. -- Lothar Spurzem (Diskussion) 18:21, 27. Okt. 2015 (CET)
- Bei "Rechteinhaber" dachte ich an die Designer des Autos. Auf Putin wäre ich nicht gekommen. Wenn es eine absolute Person des Zeitgeschehens in Rußland gibt, dann ist er es. Und ich setze mal voraus, daß es dort sowas wie unser KUG gibt. --Pölkkyposkisolisti 23:12, 26. Okt. 2015 (CET)
- Danke. -- Lothar Spurzem (Diskussion) 22:59, 26. Okt. 2015 (CET)
Galerie auf Helene Schjerfbeck
In Helene Schjerfbeck befindet sich eine Galerie mit Werken von ihr vor 1917. Laut c:Category:Helene Schjerfbeck fallen diese unter PD-RusEmpire, das aber das Großfürstentum Finnland, wo Schjerbeck lebte und ausstellte, ausschließt. Schjerfbeck ist vor 69 Jahren verstorben. Sind diese Bilder in de.wp legal oder nicht, sind sie auf commens legal und könnte vielleicht sogar fi:Tiedosto:Toipilas–Helene Schjerfbeck.jpg nach commens transferiert werden? --° (Gradzeichen) 15:56, 28. Okt. 2015 (CET)
- Leider Nein, zwei Jahre zu früh. Warte noch bis 2017, und das Problem hat sich von selbst gelösst.--Bobo11 (Diskussion) 18:34, 28. Okt. 2015 (CET)
Öffentliche Baustelle mit Handwerkern
Ich habe von der betreffenden Stadtverwaltung den Auftrag, die Entstehung eines öffentlichen Gebäudes zu fotografieren, dem die Arbeiter am Bau widersprechen. Sie – oder zumindest einige von ihnen – stehen auf dem Standpunkt, jeder einzelne von ihnen müsse befragt werden, ob er es erlaube fotografiert zu werden. Ist das richtig? Ich wäre dankbar, wenn es dazu eine eindeutige Antwort gäbe, gegebenenfalls mit Hinweis auf entsprechende gesetzliche Vorschriften oder Urteile. Viele Grüße -- Lothar Spurzem (Diskussion) 10:13, 28. Okt. 2015 (CET)
- KUG, da speziell §§ 22, 23, 33 KUG und StGB, da § 201a StGB. Ist aber immer ein Teufel im Detail, insbesondere weil die Vertragsbeziehung Du<-Stadt->Generalunternehmer->Subunternehmer->Arbeitnehmer das reinspielen und es auf die geplante Verwendung ankommt. Benedictus Levita (Diskussion) 10:23, 28. Okt. 2015 (CET)
- (BK) Das ist kein urheber-, sondern ein persönlichkeitsrechtliches Problem. Als Einstieg hilft der Artikel Recht am eigenen Bild (Deutschland) (sofern es um Deutschland geht; die Rechtslage in A und CH ist vergleichbar, aber nicht identisch) weiter. Kurzfassung: Gegen das Fotografieren werden die Bauarbeiter unter normalen Umständen wenig sagen können (aber auch nicht zwangsläufig, bereits hier gibt es diverse und auch gegenläufige Urteile, vgl. Artikel mit weiterführenden Verweisen), große Probleme kannst Du aber bei der Veröffentlichung dieser Fotos bekommen (für eklatante Fälle enthält das einschlägige KUG sogar eine Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht). Das liegt an den Umständen, insbesondere auch, ob die Bauarbeiter auf dem jeweiligen Foto wesentlich sind oder als Beiwerk betrachtet werden können. Davon abgesehen ist es sicher sinnvoll, mit den Bauarbeitern einen Kompromiss zu finden – zum Beispiel, indem Du Fotos machst, auf denen keine Bauarbeiter zu sehen sind. Für die Dokumentation des Baufortschritts erscheint mir das durchaus schaffbar.
- Davon abgesehen sehe ich hier keinen Bezug zur Wikipedia. Rechtsberatung im konkreten Fall kann, darf und will hier nicht geleistet werden. Im Zweifelsfall musst Du Dir einen spezialisierten Fachanwalt suchen. Grüße, Yellowcard (D.) 10:25, 28. Okt. 2015 (CET)
- Kurz: Es kommt darauf an,
- A) ob die Dokumentation veröffentlicht werden soll oder nur internen Zwecken dient und/oder
- B) ob die Arbeiter auf den Bildern erkennbar sind (siehe: Recht am eigenen Bild (Deutschland)).
- Die Frage ist für die WP insofern interessant, als wir ähnliche Fotoprobleme oft haben. Ein Hochladen auf Commons gilt auf jeden Fall als Veröffentlichung und damit ist die Frage der Erkennbarkeit (Recht am eigenen Bild) zu stellen. Vertragliche Vereinbarungen bzw. Genehmigungen spielen dann eine Rolle, wenn die Grenzen der Panoramafreiheit überschritten werden (Betreten der Baustelle). --Regiomontanus (Diskussion) 10:31, 28. Okt. 2015 (CET)
- Vielen Dank für Eure Hinweise und Stellungnahmen. -- Lothar Spurzem (Diskussion) 12:02, 28. Okt. 2015 (CET)
- Es geht um zwei Dinge: Erstmal das bloße Fotografieren, hier wurde oben §201a StGB genannt, der ist aber auf einer Baustelle ganz klar nicht zutreffend. Gegen das Fotografieren kann niemand etwas sagen oder unternehmen. Wohl aber gegen das Veröffentlichen der Fotos, das betrifft KUG und Recht am eigenen Bild. Wenn die Personen Beiwerk sind, man sich das Bild also auch ohne Personen vorstellen kann und es dann seinen Grundcharakter nicht ändert, wäre es zulässig. Allerdings weiß man nie, wie ein Richter diese Frage beantworten wird. Auch Personen von hinten sind erkennbar und fallen unter § 22 KUG (Torwarturteil). Die beste Methode wäre es, mit den Betroffenen zu reden und vor jeder Weiterverbreitung (nicht Veröffentlichung) die Bilder durchzusehen, um Befindlichkeiten abzuklären. Der Auftraggeber bekommt also nur Fotos, die abgesegnet sind. Und noch eins ist unbedingt zu beachten: Arbeitsschutz! Wenn da jemand ohne persönliche Sicherheitsausrüstung zu sehen ist, ohne Helm, wenn eine Sicherung fehlt, wenn die Rüstung nicht korrekt ist usw. dann kann es Ärger mit der Baufirma geben. Vielleicht ist das ja auch nur die Befürchtung? Ich habe mal für ein Krankenhaus gearbeitet und da ist einem Lehrling (!) aufgefallen: "Wir müssen doch eigentlich im Labor mit Handschuhen arbeiten?" - beinahe wären die falschen Bilder in der Promo-Broschüre gelandet. --Pölkkyposkisolisti 23:14, 29. Okt. 2015 (CET)
- Vielen Dank für Eure Hinweise und Stellungnahmen. -- Lothar Spurzem (Diskussion) 12:02, 28. Okt. 2015 (CET)
Bildrechte eines Buchumschlages
dieser Buchumschlag, der sich hier befindet (ein wenig scrollen), wird von der Kollegin Benutzerin:Motmel benötigt. Hat es eine Schöpfungshöhe oder nicht? -jkb- 19:09, 27. Okt. 2015 (CET)
- Es hat. --Hasenläufer (Diskussion) 20:16, 27. Okt. 2015 (CET)
- Danke! Wenn es im Internet gezeigt wird, bedeutet das also nicht gleichzeitig, dass es koperbar/verwendbar ist? Oder wann schon?--Momel ♫♫♪ 20:50, 27. Okt. 2015 (CET)
- Nein, das bedeutet es in der Tat nicht. Das Internet ist voll von urheberrechtlich geschützten Bildern, die ohne ausdrückliche Genehmigung des Rechteinhabers nicht weiterverwendet werden dürfen. Für die Zwecke der Wikipedia wäre die Freigabe unter einer freien Lizenz erforderlich, siehe auch Wikipedia:Textvorlagen. Gestumblindi 21:55, 27. Okt. 2015 (CET)
- Danke! Wenn es im Internet gezeigt wird, bedeutet das also nicht gleichzeitig, dass es koperbar/verwendbar ist? Oder wann schon?--Momel ♫♫♪ 20:50, 27. Okt. 2015 (CET)
auch danke, -jkb- 22:24, 27. Okt. 2015 (CET)
erledigt|[[Benutzer:-jkb-|-jkb-]] 22:24, 27. Okt. 2015 (CET)}}
enterlt, weil ich nochmal nachfragen möchte: Wenn dieser Buchumschlag nur aus Text besteht, warum gilt dann nicht PD-ineligible? Dann sollten die Experten hier schon schreiben, dass dieser besondere Mix von verschiedenen Fonts eine Vermutung auf Urheberrechte begründet. Oder ist es das Logo des Fischer-Taschenbuchverlags?
Ein paar Beispiele für diese Grenzbetrachtung finden sich unter c:Category:Book covers in German, imho dort auch ein paar Bilder, die gelöscht werden müssten. Muss sich nur ein freiwilliger Kümmerer finden. --Goesseln (Diskussion) 23:00, 27. Okt. 2015 (CET)
- Da du es erwähnt hast: auf die Idee, es könnte sich um keine Schöpfungshöhe handeln, kam ich wirklich duch die häufige Praxis, ähnlich gestaltete Logos doch zu verwenden. (Allerdings war für Momel dieses Bild noch wichtiger, der ist aber schon ziemlich eindeutig...). Gruß -jkb- 23:07, 27. Okt. 2015 (CET)
- Ich denke mal, dass eine eindeutige Antwort, ob SH erreicht wird, kaum möglich ist. Ich halte es für grenzwertig und wäre vorsichtig, aber hier wurden schon andere Abbildungen „durchgewunken“. Yellowcard (D.) 00:46, 28. Okt. 2015 (CET)
- Hm. Ich rede noch mit Motmel. Danke und Gruß -jkb- 00:56, 28. Okt. 2015 (CET)
- Mir würde das Fischlogo Sorgen bereiten. Benedictus Levita (Diskussion) 10:25, 28. Okt. 2015 (CET)
- Hm. Ich rede noch mit Motmel. Danke und Gruß -jkb- 00:56, 28. Okt. 2015 (CET)
Die Gestaltung eines Buchumschlags ist Teil der gesamten Buchgestaltung und typischerweise das Ergebnis eines kreativen Schaffensprozess eines vom Buchverlag beauftragten Typografen und hat daher im Allgemeinen eine Schöpfungshöhe. Man könnte vielleicht in Einzelfällen die Schöpfungshöhe bezweifeln, letztlich kann darüber nur ein Richter entscheiden. Ich wäre daher vorsichtig, einem Buchumschlag mangelnde Schöpfungshöhe zu unterstellen. Ein Lesetipp zum Thema: Friedrich Forssman über das neue Reclam Design – Ein Interview mit einem renommierten Typografen mit Buchumschlag-Beispielen des Reclam-Verlags. Ein Laie würde diesen Buchumschlag-Beispielen vielleicht eine geringe Schöpfungshöhe zugestehen – dem ist aber nicht so. --Hasenläufer (Diskussion) 05:43, 28. Okt. 2015 (CET)
- Wer's zum Reclam-Design ausführlicher mag: 96 Seiten Die Welt in Gelb. --jergen ? 10:26, 28. Okt. 2015 (CET)
- Ín diesem Zusammenhang sind dann aber meist auch Richter Laien, die Typografie für eher Schöpfungstief halten. Benedictus Levita (Diskussion) 10:25, 28. Okt. 2015 (CET)
- Kurzer Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht der Maßstab eines Experten und auch nicht der Maßstab eines Laien, sondern der Maßstab eines Mitglieds der der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise anzuwenden, BGHZ 199, 52. Danach hätte ich persönlich für das Cover von "Zur Psychologie der Frau" ehrlich gesagt für die Gemeinfreiheit entschieden, weil es sich bei den geschwungenen Buchstaben wahrscheinlich nicht um eine extra für dieses Cover geschaffene Schrift handelt, sondern um eine so genannte "vorbekannte Gestaltung". Die Anordnung der Wörter auf dem Cover halte ich persönlich auch für die Umsetzung grundlegender Prinzipien der Buchgestaltung, die keine besondere Individualität aufweist. Das wäre mein Urteil, aber man kann das mit Fug und Recht auch anders sehen. Gruß von einem, der über exakt diese Frage seine Doktorarbeit schreibt (und hoffentlich bald damit fertig wird), --Gnom (Diskussion) 10:44, 28. Okt. 2015 (CET)
- [Einschub] Das ist keine Kunst ieS, sondern Kunsthandwerk. Da ist der Rezepietenkreis anders zu bestimmen, als bei "Art for art's sake". Die Gestaltung von Taschenbüchern für den Gemeinmarkt richtet sich an den Kreis der gemeinen Käufer; diese dann auch mit Taschenbüchern für den Gemeinmarkt einigermaßen vertraute Kreise und da ist dann nicht's wirklich besonderes, sondern reine Brot- und Butter-Grafik; das Urheberrecht schützt das Werk, nicht das Alltägliche. Benedictus Levita (Diskussion) 10:13, 30. Okt. 2015 (CET)
- Ich bin juristisch ein Laie, aber bisher wurde die nicht ausreichende Schöpfungshöhe von Buchumschlägen im Stile von Reclams Universal-Bibliothek oder edition suhrkamp bei uns noch nie in Frage gestellt, siehe auch die Abbildungen in den beiden Artikeln. Deswegen bin ich über die gegenteilige Aussage von Hasenläufer zu Reclam überrascht. --Magiers (Diskussion) 10:57, 28. Okt. 2015 (CET)
- Dem schließe ich mich an, für mich wäre das auf Commons {{PD-ineligible}}{{Trademarked}}. --emha d℩b 11:08, 28. Okt. 2015 (CET)
- Das BGH-Urteil Geburtstagszug geht meines laienhaften Verständnisses aber eher in entgegengesetzte Richtung. Es strapaziert erneut die für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise (vgl. Gnom oben), einige andere Ausführungen der Urteilsbegründung lassen allerdings die Vermutung zu, dass der BGH gerade hinsichtlich solcher Entwürfe, deren Gestalt nicht wesentlich durch den Gebrauchszweck vorgegeben ist (und bei Buchfrontcovern ist das außer der Zweidimensionalität und der Angabe von Autor und Buchtitel ja praktisch nichts), die Schwelle zum Erreichen der SH deutlich abgesenkt hat. Aber da kommen wir wieder in die Endlosdiskussion des Themas, bei dem wir außer jeder Menge Spekulation nicht viel Brauchbares haben. Im Zweifel würde ich der Einschätzung von Gnom daher immer trauen, er ist dem Thema derzeit – auch angesichts der jüngsten massiven Entwicklungen – definitiv am nächsten und damit der Kompetente hier in der Runde ;) Grüße, Yellowcard (D.) 11:47, 28. Okt. 2015 (CET)
- Dem schließe ich mich an, für mich wäre das auf Commons {{PD-ineligible}}{{Trademarked}}. --emha d℩b 11:08, 28. Okt. 2015 (CET)
- Kurzer Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht der Maßstab eines Experten und auch nicht der Maßstab eines Laien, sondern der Maßstab eines Mitglieds der der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise anzuwenden, BGHZ 199, 52. Danach hätte ich persönlich für das Cover von "Zur Psychologie der Frau" ehrlich gesagt für die Gemeinfreiheit entschieden, weil es sich bei den geschwungenen Buchstaben wahrscheinlich nicht um eine extra für dieses Cover geschaffene Schrift handelt, sondern um eine so genannte "vorbekannte Gestaltung". Die Anordnung der Wörter auf dem Cover halte ich persönlich auch für die Umsetzung grundlegender Prinzipien der Buchgestaltung, die keine besondere Individualität aufweist. Das wäre mein Urteil, aber man kann das mit Fug und Recht auch anders sehen. Gruß von einem, der über exakt diese Frage seine Doktorarbeit schreibt (und hoffentlich bald damit fertig wird), --Gnom (Diskussion) 10:44, 28. Okt. 2015 (CET)
- @Magiers: Eigentlich ist ja gerade die Gestaltung der edition suhrkamp durch Willy Fleckhaus ziemlich berühmt, wurde durch "für Kunst empfängliche" Kreise ausgiebig gewürdigt und ist in ihrer ganzen Schlichtheit markant und unverwechselbar - kann man da wirklich sagen, dass Fleckhaus nicht schöpferisch tätig war? Sollte man die hiesige Auffassung nicht eher mal überdenken? Gestumblindi 11:54, 28. Okt. 2015 (CET)
- Wie gesagt, ich kann dazu fachlich nichts sagen. Dass solche Buchcover keine Schöpfungshöhen erreichen, war bislang die insbesondere auf dieser Seite (von hoffentlich Fachleuten) vertretene Einschätzung. Die Rechtssprechung kann uns natürlich zu einer anderen Vorgehensweise zwingen, aber im Sinne unseres Projektes ist es ja nicht, ohne Not auf Bebilderung zu verzichten. Im Zweifel müsste man die Frage halt ähnlich wie beim Reiss-Engelhorn-Museen juristisch klären lassen. --Magiers (Diskussion) 12:56, 28. Okt. 2015 (CET)
- Kurz vor Torschluss entdecke ich hier euer überraschend vielseitiges Echo und bedanke mich dafür herzlich. Dass auch eine Dissertation über das Problem im Werden ist, macht alles direkt noch interessanter. Aber dass wir aus so vielen Gründen oft nicht bebildern könnten, ist wirklich der Mühe wert, sie sich zu machen. Mal sehen, was wird. Nochmals danke, auch an JKB, dass er das antzettelte. --Momel ♫♫♪ 22:49, 28. Okt. 2015 (CET)
- Aus welchem Grund wurden denn die Buchtitel hier am Ende isoliert? (Bitte runterscrollen) Das könnte doch eine Einladung sein, sich zu bedienen? --Momel ♫♫♪ 17:46, 29. Okt. 2015 (CET)
Noch einmal Thema Buchumschlag
Was haltet Ihr von diesem Umschlag aus dem Jahr 1948? Die Gestaltung hat wohl keine Schöpfungshöhe, aber der Text stammt sicher von einem Lektor. Geht das als Großzitat durch? VG -- Alinea (Diskussion) 13:09, 29. Okt. 2015 (CET)
- Die Gestaltung des Werks hat sehr wohl eine Schöpfungshöhe, die Urheberrechte liegen deutlich erkennbar beim „Karl Rauch Verlag“. Möglicherweise hat der Autor des Klappentextes (Lektor) auch Ansprüche gem. Urheberrecht. Hingegen hat die Anfertigung einer 2-dimensionalen Reproduktion (Fotografie oder Scan) nach übereinstimmender Rechtssprechung keine Schöpfungshöhe und kann daher keine Urheberschaft beanspruchen. Auch die Verbreitung dieser Reproduktion (durch Veröffentlichung auf „Commons“) ist urheberrechtlich unzulässig, da das dargestellte Werk (Buchumschlag) urheberrechtlich geschützt ist. Dipl.-Kfm. Thomas Bernhard Jutzas darf die Reproduktion nicht als „eigenes Werk“ deklarieren und sich als Autor und Rechteinhaber ausgeben. --Hasenläufer (Diskussion) 00:50, 30. Okt. 2015 (CET)
- Vielen Dank. Wenn es weitere zustimmende Meinungen gibt, mag dann ein Fachmann auf diesem Gebiet mit entsprechender Begründung einen LA stellen? VG -- Alinea (Diskussion) 10:02, 30. Okt. 2015 (CET)
- Es ist eine Mär, dass es eine übereinstimmende Rechtsprechung gäbe, dass 2-dimensionale Reproduktionen (Fotografie) keine urheberrechtlichen Ansprüche vermitteln würden. Das sind keine Werke, aber der Lichtbild-Leistungsschutz nach dUrhG oder öUrhG ist weder von der Rechtsprechung entschieden, noch in der Literatur eindeutig verneint. Benedictus Levita (Diskussion) 14:30, 30. Okt. 2015 (CET)
- Echten Urheberrechtsschutz kann hier sicher der Texter des Klappentextes beanspruchen, sonst sehe ich auf dem Titel keine schützenswerten Werke. Benedictus Levita (Diskussion) 14:30, 30. Okt. 2015 (CET)
- Zum Thema „Mär“. Der BGH hat am 8.11.1989 (I ZR 14/88 „Bibelreproduktion“) geurteilt, dass Lichtkopien keinen Urheberschutz genießen, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch Bildbearbeitung verkleinert wurden, weil auch dies nur handwerkliche Fertigkeit, aber keine geistige Schöpfung sei. Es werde nur eine Vorlage vervielfältigt. Der technische Reproduktionsvorgang allein begründe noch keinen Lichtbildschutz, vielmehr müsse ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung gegeben, also ein eigenständiges Foto geschaffen worden sein. In einem weiteren Urteil hat der BGH am 7.2.2000 (I ZR 146/98), bei dem es um die Reproduktion von Telefonkarten ging, seine frühere Auffassung nochmals bestätigt und festgestellt, dass der technische Reproduktionsvorgang allein noch keine Lichtbildschutz nach § 72 UrhG begründe. Vielmehr sei ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr sei als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung. Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss man davon ausgehen, dass Reproduktionen von zweidimensionalen Vorlagen mangels ausreichender Schöpfungshöhe der Urheberrechtsschutz versagt bleibt. Zitiert nach Wolfgang Rau: Recht für Fotografen, S. 31f. --Hasenläufer (Diskussion) 20:11, 30. Okt. 2015 (CET)
- Der BGH („Bibelreproduktion“) hat da lediglich über den Schutz der Lichtbild-Kopien von Lichtbildern geurteilt, er ist der Ur[licht]bild-Theorie von Hertin im Ergebnis gefolgt:
- Lichtbildschutz entsteht nur beim Urlichtbildakt, nicht jedoch durch die Vervielfältigung von Lichtbildern durch die Methoden des Lichtbilderns: (BGH wie zuvor) Ein solches Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung hat das BerG zu Recht in den Fällen verneint, in denen ein Lichtbildschutz für Lichtbilder oder ähnliche Erzeugnisse beansprucht wird, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder (oder ähnlich hergestellter Erzeugnisse) - hier: der Photographien des H. und C.-Verlags der Original-Kupferstiche der Merian-Bibel von 1630 - darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich egal ob im selben Format oder im Wege der Mikro- oder Makrokopie - lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, daß das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist. Der BGH hat sich dazu eine von Hertin abweichende, dogmatisch interessante, wenn auch in sich selbst unschlüssige Argumentation ausgedacht (BGH "Abfotografieren von Lichtbildern ist keine Mindestmaß von geistig-persönlicher Leistung", Aber: wenn ich im Museum zuerst eine Lithografie und danach das Kunstfoto daneben ablichte, ist ein Unterschied in der geistig-persönlichen Leistung offensichtlich nicht gegeben, der BGH unterscheidet aber nach dem Urbild [zu diesem Wertungswiderspruch ausführlich Henrik Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, 2008, ISBN 9783862340569, S. 28ff.]). Benedictus Levita (Diskussion) 10:44, 2. Nov. 2015 (CET)
- Zum Thema „Mär“. Der BGH hat am 8.11.1989 (I ZR 14/88 „Bibelreproduktion“) geurteilt, dass Lichtkopien keinen Urheberschutz genießen, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch Bildbearbeitung verkleinert wurden, weil auch dies nur handwerkliche Fertigkeit, aber keine geistige Schöpfung sei. Es werde nur eine Vorlage vervielfältigt. Der technische Reproduktionsvorgang allein begründe noch keinen Lichtbildschutz, vielmehr müsse ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung gegeben, also ein eigenständiges Foto geschaffen worden sein. In einem weiteren Urteil hat der BGH am 7.2.2000 (I ZR 146/98), bei dem es um die Reproduktion von Telefonkarten ging, seine frühere Auffassung nochmals bestätigt und festgestellt, dass der technische Reproduktionsvorgang allein noch keine Lichtbildschutz nach § 72 UrhG begründe. Vielmehr sei ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr sei als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung. Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss man davon ausgehen, dass Reproduktionen von zweidimensionalen Vorlagen mangels ausreichender Schöpfungshöhe der Urheberrechtsschutz versagt bleibt. Zitiert nach Wolfgang Rau: Recht für Fotografen, S. 31f. --Hasenläufer (Diskussion) 20:11, 30. Okt. 2015 (CET)
Ich habe in der Diskussion hier noch keine stichhaltige Begründung gesehen, warum man im Allgemeinen der Gestaltung eines Buch-Covers eine mangelnde Schöpfungshöhe unterstellt. --Hasenläufer (Diskussion) 20:14, 30. Okt. 2015 (CET)
Ich verstehe die Diskussionsabschweifungen nicht: der Lang-Text ist imho geschützt, ob der Rest als c:Vorlage:PD-ineligible durchgeht oder nicht, ist unerheblich. Alle Diskussionen über Scannen und Dimensionen etc. braucht es hier nicht. Dass der Einsteller sich irrtümlich als Urheber ausgibt, das liegt wohl nicht unbedingt an der Chupze des Einstellers, sondern daran, dass die Commonsparameter wenig benutzerfreundlich erklärt sind.
Das Bild müsste in die Dateiprüfung bei Commons geschickt werden.
Also wer macht? Wenn sich keiner traut, dann mache das eben ich. --Goesseln (Diskussion) 21:38, 30. Okt. 2015 (CET)
- Ich sehe da kein Problem, denn in der "Category:Book covers from Germany" sind etliche neuere "Covers" mit mehr Schöpfungshöhe zu finden. --GFHund (Diskussion) 03:39, 31. Okt. 2015 (CET)
- Ex iniuria ius non oritur. „Aus Unrecht entsteht kein Recht.“ ... --Goesseln (Diskussion) 16:01, 31. Okt. 2015 (CET)
- Ja, auf viele Buchumschläge in commons:Category:Book covers from Germany müssten eigentlich Löschanträge gestellt werden oder die Begründung der angeblichen Gemeinfreiheit ist zumindest reichlich unklar. Man kommt im riesigen Bilderbestand von Commons mit dem Aufräumen einfach nicht nach... Andererseits enthält die Kategorie auch Buchumschläge mit Schöpfungshöhe, die vom Rechteinhaber freigegeben sind (z.B. zahlreiche Uploads von der Verlagsgruppe Random House, wie Datei:Die Rosenzüchterin (Charlotte Link, 2010).jpg) und solche, bei denen die Schutzfrist abgelaufen ist, wie Datei:1898 Thomas Mann Friedemann.jpg (Illustration von Baptist Scherer, gestorben 1920) oder die ganze commons:Category:Book covers by C.W. Allers (gestorben 1915). Gestumblindi 17:18, 31. Okt. 2015 (CET)
- Ex iniuria ius non oritur. „Aus Unrecht entsteht kein Recht.“ ... --Goesseln (Diskussion) 16:01, 31. Okt. 2015 (CET)
- Ich habe die Datei auf Commons mit dem entsprechenden Baustein versehen. Schaut man auf die Diskussionsseite des Uploaders ist es nicht der erste Fall, reagiert hat er bisher nie. Aber das soll nicht unser Problem sein. Viele Grüße, --emha d℩b 12:08, 2. Nov. 2015 (CET)
Foto von Gemälde
Darf man eine eigene Fotografie eines Gemäldes eines 1954 gestorbenen Künstlers unter freier Lizenz hochladen, wenn man selbst der Eigentümer und Besitzer des Gemäldes ist? --Neitram ✉ 14:56, 27. Okt. 2015 (CET)
- Hi, das geht erst dann, wenn der Künstler vor mehr als 70 Jahren verstorben ist, also in diesem Fall ab 2025. Vorher liegen die Urheberrechte bei seinen Erben. Mit dem Erwerb des Bildes hast Du keine weiteren Veröffentlichungs-Rechte erlangt. --emha d℩b 14:59, 27. Okt. 2015 (CET)
- Danke für die schnelle Antwort. Wie geht man vor, wenn es keine lebenden Nachkommen gibt? --Neitram ✉ 15:18, 27. Okt. 2015 (CET)
- Warten, bis das Gemälde gemeinfrei ist (also bis zum 1. Januar 2025). Eine andere Möglichkeit wird es sonst nicht geben, es sei denn, der Künstler hat die Nutzungsrechte testamentlich vermacht. Yellowcard (D.) 15:22, 27. Okt. 2015 (CET)
- Danke für die schnelle Antwort. Wie geht man vor, wenn es keine lebenden Nachkommen gibt? --Neitram ✉ 15:18, 27. Okt. 2015 (CET)
- Erben gibt es eigentlich bei für uns relevanten Personen immer. Und das müssen ja nicht zwangsläufig deren Kinder (oder wenn die auch schon verstorben sind Enkel) sein: Es ist auch gut möglich, dass so eine Künstlernachlass von einer Stiftung, einem Museum oder (wie z.B. im Fall von Adolf Hitler) von staatlichen Stellen verwaltet wird. Und wenn die uns via OTRS glaubhaft versichern können, dass sie tatsächlich die Rechte halten, können sie das Bild auch unter eine CC-Lizenz stellen.
- Ganz ohne Informationen zur Erbfolge geht es jedoch wirklich nicht: Dann müssen wie Yellowcard schon schrieb warten, bis die Gemeinfreiheit eintritt. // Martin K. (Diskussion) 15:37, 27. Okt. 2015 (CET)
- (BK) Angenommen, es gibt keine Übertragung per Testament und keine Nachfahren. Wäre dann per Staatserbrecht möglicherweise der Staat der Urheberrechtseigner? (Im Artikel Urheberrecht kommt leider das Wort "Erbe" nicht vor.) --Neitram ✉ 15:41, 27. Okt. 2015 (CET)
- Das Urheberrecht ist in Deutschland vererblich, § 28 UrhG. Das steht auch in Urheberrecht (Deutschland) drin. Wenn es keine Erben gibt, erbt der Staat, § 1936 BGB. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:40, 27. Okt. 2015 (CET)
- Was würde man in einem solchen Fall eigentlich machen, wenn man wirklich hartnäckig versuchen wollte, eine Freigabe vom Staat als Inhaber der Rechte zu erhalten? Hat sowas schon mal jemand durchgezogen? Wäre interessant... Gestumblindi 21:57, 27. Okt. 2015 (CET)
- Verwertungsgesellschaften (also z. B. VG-Wort) bemühen sich, Regelungen zu erreichen, sie sind aber bei "verwaisten" Werken noch nicht weit gekommen. --Regiomontanus (Diskussion) 10:14, 28. Okt. 2015 (CET)
- Aber wie würde man unter den aktuellen Bedingungen in einem konkreten Einzelfall vorgehen? Also angenommen: Man weiss von einem Künstler sicher, dass es keine Erben gab und der Staat die Rechte geerbt hat. Man möchte nun ein Werk oder mehrere Werke dieses Künstlers nutzen. Wenn der Staat Inhaber der Rechte ist, muss es da auch jemanden bzw. eine Stelle geben, an die man sich wenden kann, um eine Genehmigung/Freigabe zu erhalten. Oder sollte es wirklich so sein, dass die Situation in solchen Fällen in Deutschland mit "Der Staat hat die Rechte, aber niemand ist zuständig und es gibt keinen Amtsweg, auf dem man eine Genehmigung erwirken kann, damit kann bis zum Ablauf der Schutzfrist niemand die Werke nutzen" zu umschreiben ist? Gestumblindi 12:00, 28. Okt. 2015 (CET)
- PS: Ich denke übrigens, dass ein solcher Fall auch von einem "verwaisten Werk" im üblichen Sinne zu unterscheiden wäre: "Ein verwaistes Werk ist ein Werk, dessen Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte", so unser Artikel. Solche Werke sind Thema der politischen Diskussion und aktueller Lösungsansätze; hier würde es nun aber um Werke mit bekanntem Rechteinhaber gehen: dem Staat. Daher erneut meine Frage: Wenn es in Deutschland schon ausdrücklich so geregelt ist, dass Urheberrechte an den Staat fallen können, wenn es keine Erben gibt, gibt es denn auch eine Regelung bzw. Vorgehensweisen für die Verwertung dieser staatseigenen Urheberrechte? Weiss der Staat überhaupt, welche Urheberrechte er hat, wird das dokumentiert, wie müsste jemand vorgehen, der eine Freigabe vom Staat als Rechteinhaber erhalten möchte? @Gnom, Pajz: - habt beispielsweise ihr eine Idee oder kennt einen solchen Fall? Gestumblindi 12:52, 29. Okt. 2015 (CET)
- Die Finanzbehörden der Länder haben entsprechende Abteilungen, an die man sich wenden müsste. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:52, 29. Okt. 2015 (CET)
- Verwertungsgesellschaften (also z. B. VG-Wort) bemühen sich, Regelungen zu erreichen, sie sind aber bei "verwaisten" Werken noch nicht weit gekommen. --Regiomontanus (Diskussion) 10:14, 28. Okt. 2015 (CET)
- Das Urheberrecht ist in Deutschland vererblich, § 28 UrhG. Das steht auch in Urheberrecht (Deutschland) drin. Wenn es keine Erben gibt, erbt der Staat, § 1936 BGB. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:40, 27. Okt. 2015 (CET)
- (BK) Angenommen, es gibt keine Übertragung per Testament und keine Nachfahren. Wäre dann per Staatserbrecht möglicherweise der Staat der Urheberrechtseigner? (Im Artikel Urheberrecht kommt leider das Wort "Erbe" nicht vor.) --Neitram ✉ 15:41, 27. Okt. 2015 (CET)
- Würde ich (und müsste man) wohl wie von Gnom angeregt im Einzelfall erfragen. Zu der Frage, wie der Fiskus in der Praxis mit solcherlei immateriellen Erbschaften umgeht, habe ich keine Erkenntnisse. Ich habe auch keinen konkreten Fall präsent, in dem der Staat als gesetzlicher Erbe Verwertungsrechte wahrgenommen hätte; letztlich läuft es aber natürlich auf dasselbe hinaus wie bei Hitler (wie von Martin K. oben erwähnt), auch wenn dessen Vermögenswerte eingezogen wurden und auf diese Weise das Urheberrecht an das Land Bayern übergegangen ist (jedenfalls zum Teil, vgl. Andreas Heldrich: Das Territorialitätsprinzip im Internationalen Urheberrecht: Ein Freibrief für ein entsetzliches Buch? In: Ders. (Hrsg.): Festschrift für Claus-Wilhelm Canaris zum 70. Geburtstag. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-56170-2, S. 645–654). Dort wurden sie früher vom Bayerischen Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung verwaltet und verwertet, heute vom Staatsministerium der Finanzen (ibid., S. 646 f.). (Weil oben das Jahr „1954“ gefallen ist, an der Stelle bloß noch der Hinweis, dass die Urheberrechte von vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (< 1966) verstorbenen Künstlern mit dem Staat als gesetzlichem Erben – das sind in der Tat keine verwaisten Werke – mit deren Tod erloschen sind, wenn und soweit sie nicht vorher übertragen wurden; ein entsprechender Übergang an den Fiskus wurde noch im KUG und LUG – anders als nun im UrhG – ausdrücklich ausgeschlossen, §§ 8 Abs. 2 LUG, 10 Abs. 2 KUG, vgl. Schricker/Loewenheim in Dies., UrhG, 4. Aufl. 2010, § 28 Rn. 2.) — Pajz (Kontakt) 23:00, 29. Okt. 2015 (CET)
- @Pajz: Danke, das ist sehr interessant - bestimmt auch für den ursprünglichen Fragesteller Neitram! Das würde also, wenn ich es recht verstehe, ja heissen: Wenn es so wäre, dass der 1954 (also deutlich vor 1966) verstorbene Julius Hüther, um den es Neitram hier ging, nachweislich keine Erben hatte, wären die Urheberrechte mit seinem Tod erloschen und seine Werke gemeinfrei. Keine Ahnung, ob es sich in diesem Fall wirklich so verhält bzw. ob Neitram da Näheres weiss, er hatte die Anschlussfrage ja auch so gestellt, dass sie eher hypothetisch klang... würde so ein Fall wirklich mal vorkommen, müsste man sich ein neues PD-Template für Commons überlegen, sowas wie "PD-old-no-heirs-Germany" ;-) Es dürfte dann ja auch auf Commons keine Probleme geben: Wenn Urheberrechte in einem solchen Sonderfall bereits mit dem Tode des Urhebers erloschen sind, waren die Werke ja auch zum URAA-Datum in Deutschland nicht mehr geschützt und sind es damit auch in den USA nicht... Gestumblindi 23:20, 29. Okt. 2015 (CET)
- Viel Spaß dann jedenfalls mit all den Trittbrettfahrern, die eine Datei hochladen, aus Recherchefaulheit behaupten, Urheber XY sei vor 1966 ohne Erben verstorben, und dann empört sind, wenn man es wagt, diese Behauptung bspw. in einem Löschantrag zu hinterfragen. In Abwägung des möglichen Nutzens mit dem Aufwand halte ich so eine (potentielle) Regelung für kaum handhabbar. -- Rosenzweig δ 00:10, 30. Okt. 2015 (CET)
- Ich danke auch. Und ja, meine Frage war hypothetisch. In dem konkreten Fall gibt es wohl Nachkommen und damit vermutlich nicht nur einen, sondern inzwischen viele Erben seiner Urheberrechte. (Je mehr Jahre vergehen (<70), desto schwieriger wird leider eine Nutzung. :( )--Neitram ✉ 15:51, 2. Nov. 2015 (CET)
- Viel Spaß dann jedenfalls mit all den Trittbrettfahrern, die eine Datei hochladen, aus Recherchefaulheit behaupten, Urheber XY sei vor 1966 ohne Erben verstorben, und dann empört sind, wenn man es wagt, diese Behauptung bspw. in einem Löschantrag zu hinterfragen. In Abwägung des möglichen Nutzens mit dem Aufwand halte ich so eine (potentielle) Regelung für kaum handhabbar. -- Rosenzweig δ 00:10, 30. Okt. 2015 (CET)
- @Pajz: Danke, das ist sehr interessant - bestimmt auch für den ursprünglichen Fragesteller Neitram! Das würde also, wenn ich es recht verstehe, ja heissen: Wenn es so wäre, dass der 1954 (also deutlich vor 1966) verstorbene Julius Hüther, um den es Neitram hier ging, nachweislich keine Erben hatte, wären die Urheberrechte mit seinem Tod erloschen und seine Werke gemeinfrei. Keine Ahnung, ob es sich in diesem Fall wirklich so verhält bzw. ob Neitram da Näheres weiss, er hatte die Anschlussfrage ja auch so gestellt, dass sie eher hypothetisch klang... würde so ein Fall wirklich mal vorkommen, müsste man sich ein neues PD-Template für Commons überlegen, sowas wie "PD-old-no-heirs-Germany" ;-) Es dürfte dann ja auch auf Commons keine Probleme geben: Wenn Urheberrechte in einem solchen Sonderfall bereits mit dem Tode des Urhebers erloschen sind, waren die Werke ja auch zum URAA-Datum in Deutschland nicht mehr geschützt und sind es damit auch in den USA nicht... Gestumblindi 23:20, 29. Okt. 2015 (CET)
File:Tineola.bisselliella.7218.jpg
Guten Tag, Hallo
Meine Frage bezieht sich auf die im Betreff genannte Bilddatei, welche ich auf http://infonaut.at/natur_garten/laestlinge_schaedlinge/kleidermotte.html#inhaltsverzeichnis verwendet habe.
Habe mich bemüht bei allen Bildern die Lizenzbedingungen einzuhalten, so auch bei dem oben genannten. Trotzdem bekam ich kürzlich eine Unterlassungsklage erhalten in der u.a. bemängelt wurde, ich hätte vor allem die Bedingungen verletzt den Autor sowie die Quelle zu nennen ... obwohl ich dies getan habe, und zwar genau so wie es auch passiert wenn man den Html Code bei "Use this file on web" verwendet, sprich die Infornmationen zu Autor und Quelle sind als Mouse-Over sichtbar, der Link zur Datei ist ebenfalls im Bild. Laut dem Anwalt hätte ich die Informationen sichtbar ins Bild schreiben sollen - bei dem von Wikimedia Commons angebotenem HTML Code ist dies aber nicht so sondern ebenfalls als mouse over sichtbar (title="") ..
Ist es also rechtlich das ich verklagt werde, obwohl ich die Lizenzbedingungen wie auch im Commons html code verwendet habe? Bei den anderen Bildern in oben genanntem Link kann man sehen, wie ich die Lizenzbedingungen auch bei der für mich problematischen Bilddatei umgesetzt habe ...
Außerdem gab es keine Vorwarnung per mail od. dgl. die mich auf einen Verstoß hingewiesen hätten, sodaß es mir möglich gewesen wäre den Fehler zu korrigieren. Zwar meinte der Anwalt es gebe diese Vorwarnung, jedoch konnte er sie nach unserem Gespräch ebenfalls nicht finden und vervies auf mögliche technische Probleme innerhalb seiner Firma.
Zwar ist der Anwalt von seiner ursprünglichen Forderung von über 500 € bereits auf 50 € zurückgegangen ... jedoch frage ich mich immer noch ob ich jetzt tatsächlich etwas falsch gemacht habe oder hier professionell über den Tisch gezogen werde, sozusagen
MfG Oliver (nicht signierter Beitrag von 62.178.196.130 (Diskussion) 17:22, 29. Okt. 2015 (CET))
- @62.178.196.130, Olei:
- Das ist leider ein wirklich vertrackte Situation, weil Ihr irgendwie beide im Recht seid:
- Auf der einen Seite erfüllt die Einbettung so, wie Du sie auf Deiner Seite vorgenommen hast, nach der unter hiesigen Photographen üblichen Auffassung eben nicht die Attributions-Anforderungen der Lizenz CC-BY-SA 3.0 de (und ganz sicher auch nicht die der GDFL).
- Ein Problem ist z.B. dass das mit dem RollOver auf den immer weiter verbreiteten Touch-Endgeräten überhaupt nicht funktioniert, womit dort gar keine direkte Urheberangabe sichtbar wäre.
- Und auch der direkte Link auf Commons (und die dort vorhandenen Inforamtion) ersetzt die eigene Urheberangabe nicht. Schließlich ist Commons für Sie eine externe Website, für deren Inhalte Du weder haften noch garantieren kannst und auf die Du daher auch nicht Deine Attributionspflichten abwälzen kannst.
- Auf der einen Seite erfüllt die Einbettung so, wie Du sie auf Deiner Seite vorgenommen hast, nach der unter hiesigen Photographen üblichen Auffassung eben nicht die Attributions-Anforderungen der Lizenz CC-BY-SA 3.0 de (und ganz sicher auch nicht die der GDFL).
- Auf der anderen Seite hast Du Dich ja auf die Angaben verlassen, die Dir auf Commons unter „dieses Bild im Web einbinden“ angeboten werden und genau den dort angeboten Code eingebunden. Ich kann daher verstehen, dass Du aus Deiner Perspektive eigentlich alles richtig gemacht hast.
- Um aus diesem Dilemma im konkreten Fall rauszukommen, würde ich vorschlagen, dass Du versuchst, die Lage direkt mit dem Urheber des Bildes zu klären. Angesichts dieser doofen Situation würde ich an dessen Stelle Gnade vor Recht walten lassen. Ich glaube übrigens, dass es sich bei dem Anwaltsbrief nicht um eine Klage sondern um eine Abmahnung handelt - und die sollte sich im beiderseitigen Einverständnis aus der Welt schaffen lassen.
- @all: Unabhängig vom konkreten Fall sollten wir dringend über die Lizenzkonformität dieser „einbetten“-Option auf Commons sprechen und ggf. schnellst möglich deren Abschaltung bzw. lizenzkonforme Anpassung veranlassen. Seit wann gibt es das überhaupt? Und seit wann wird da ein Code generiert, in dem Urheber und Lizenz nur noch als Attribut und nicht mehr im Klartext angezeigt werden?
- Meines Erachtens haben wir es hier mal wieder mit einem Fall zu tun, in dem die WMF irgendeine Nutzungsoption implemtiert hat ohne den Anforderungen der Lizenzen Rechnung zu tragen. Und im Gegensatz zu der (heiß diskutierten) Teilen-Funktion in der Wikipedia-App ist das hier wirklich geeignet dauerhaft für Ärger zu sorgen, weil hier selbst gutgläubig Nachnutzer ja geradezu zu Lizenzverstößen aufgefordert werden.
- Also: Was tun? // Martin K. (Diskussion) 18:42, 29. Okt. 2015 (CET)
- @Martin Kraft: Der Code mit dem title-tag fürs Hovern stammt nicht von der WMF sondern wurde vor Jahren von der Community "gebaut". Von der WMF stammt der Einbetten-Code im MediaViewer. Dieser erzeugt korrekten HTML mit jederzeit sichtbarer Attributierung. — Raymond Disk. 10:55, 30. Okt. 2015 (CET)
- @Raymond: Was leider nur beweist, dass die Community so einen Blödsinn auch ohne die WMF hinbekommt.
Hast Du eien Link, wo das damals diskutiert und entschieden wurde und wo dieses Script heute gewartet wird? Meines Erachtens ist diese Problem so eklatant, dass man darüber nachdenken sollte, das kurzfristig ganz aus der common.js rauszuwerfen bis man eine lizenzkonforme Lösung gefunden hat. // Martin K. (Diskussion) 11:23, 30. Okt. 2015 (CET)- @Martin Kraft: c:MediaWiki talk:Gadget-Stockphoto.js wäre der richtige Platz. Ob diese Diskussionseite die nötige Aufmerksamkeit bekommt, bezweifle ich aber etwas. Oder c:Help talk:Gadget-Stockphoto? Vielleicht kann einer unserer JS-Programmierer sich anschauen, wie der MediaViewer das realisiert hat? Da dieser alles per API abfragt, sollte es möglich sein, eine identische Funktion auch im Stockphoto-Gadget bereitzustellen. Falls das kurzfristig nicht machbar ist, würde ich die Abschaltung der Stockphoto-Funktion auch befürworten. — Raymond Disk. 11:45, 30. Okt. 2015 (CET)
- Offensichtlich wurde dieses Thema da ja auch schon 2011 diskutiert - leider ohne dass es zu nennenswerten Verbesserungen gekommen wäre.
- @Raymond: Hättest Du Zeit das dort nochmal anzusprechen und ggf. entsprechende Schritte zu veranlassen? Ich bin nämlich ab heute eine Woche lang ziemlich eingespannt und werd mich kaum um Wiki-Dinge kümmern können. // Martin K. (Diskussion) 12:01, 30. Okt. 2015 (CET)
- @Martin Kraft: Sorry, habe aktuell selber zuviele offene Baustellen :-( — Raymond Disk. 12:18, 4. Nov. 2015 (CET)
- @Martin Kraft: c:MediaWiki talk:Gadget-Stockphoto.js wäre der richtige Platz. Ob diese Diskussionseite die nötige Aufmerksamkeit bekommt, bezweifle ich aber etwas. Oder c:Help talk:Gadget-Stockphoto? Vielleicht kann einer unserer JS-Programmierer sich anschauen, wie der MediaViewer das realisiert hat? Da dieser alles per API abfragt, sollte es möglich sein, eine identische Funktion auch im Stockphoto-Gadget bereitzustellen. Falls das kurzfristig nicht machbar ist, würde ich die Abschaltung der Stockphoto-Funktion auch befürworten. — Raymond Disk. 11:45, 30. Okt. 2015 (CET)
- @Raymond: Was leider nur beweist, dass die Community so einen Blödsinn auch ohne die WMF hinbekommt.
- @Martin Kraft: Der Code mit dem title-tag fürs Hovern stammt nicht von der WMF sondern wurde vor Jahren von der Community "gebaut". Von der WMF stammt der Einbetten-Code im MediaViewer. Dieser erzeugt korrekten HTML mit jederzeit sichtbarer Attributierung. — Raymond Disk. 10:55, 30. Okt. 2015 (CET)
@Martin: Du schreibst „Auf der anderen Seite hast Du Dich ja auf die Angaben verlassen, die Dir auf Commons unter ‚dieses Bild im Web einbinden‘ angeboten werden und genau den dort angeboten Code eingebunden.“ Das ist richtig, aber nur die halbe Miete. Der dort erzeugte Code (im Feld „HTML/BBCode:“) erzeugt nur den Code, um das Bild einzubinden. Die Lizenzbedingungen sehen aber die namentliche Nennung des Autors vor. Dafür hat Commons auch eine Lösung, denn im selben Popup „Diese Datei im Web verwenden“ (engl. „Use this file on the web“) wird auch das angeboten, im Feld „Nennung der Urheberschaft:“ (engl. „Attribution:“) – wahlweise in HTML. Wenn ein Benutzer dieses Popup aufruft, kann er alles finden, was er zur Verwendung braucht, in vier verschiedenen Feldern. Die Verwendung von Feldern aus dem Popup ersetzt nicht die Lektüre der Bildbeschreibungsseite, auf der die Bedingungen zur Verwendung beschrieben werden – im konkreten Fall die Nennung des Urhebers. Wer in diesem „Diese Datei im Web verwenden“-Popup das Feld „HTML/BBCode:“ gefunden hat, wird auch das Feld „Nennung der Urheberschaft:“ finden können. Ich kann nicht erkennen, was man in dieser Hinsicht auf Commons besser machen könnte. --Hasenläufer (Diskussion) 01:21, 30. Okt. 2015 (CET)
- @Hasenläufer: Dass man sich den Einbettungs-Code für das Bild aus diesen beiden unterschiedlich formatierten Feldern zusammenfummeln soll, hab ja nicht mal ich kapiert (und ich bilde mir ein sowohl in Lizenzfragen als auch in HTML ziemlich fit zu sein). Der Otto-Normal-Nachnutzer wird einfach dieses PopUp öffnen, den ihn am sinnvollsten erscheinenden Code-Block rauskopieren und ein seine Website einbauen. Und damit (beim aktuellen Status Quo) eine Urheberrechtverletzung begehen.
- Wenn das tatsächlich so gedacht ist, dass man dieses Bild-Snippet nur dann korrekt einsetzt, wenn man das nach dem anhaken von „HTML“ darüber erscheinenden Attributions-Snippet auch noch in seinen Quellcode kopiert, verstehe ich nicht, warum man diese beiden Codes nicht zusammen in einem Feld ausgibt.
- „Nennung der Urheberschaft:“ (allein für den Bildnutzer nicht zu gebrauchen, weil es kein Bild enthält)
von Olaf Leillinger (Eigenes Werk) [<a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5">CC BY-SA 2.5</a> oder <a href="http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html">GFDL</a>], <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File%3ATineola.bisselliella.7218.jpg">via Wikimedia Commons</a>
- „HTML/BBCode:“ (allein ein Lizenzverstoß)
<a title="von Olaf Leillinger (Eigenes Werk) [CC BY-SA 2.5 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5) oder GFDL (http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html)], via Wikimedia Commons" href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File%3ATineola.bisselliella.7218.jpg"> <img width="1024" alt="Tineola.bisselliella.7218" src="https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/b/b5/Tineola.bisselliella.7218.jpg/1024px-Tineola.bisselliella.7218.jpg"/> </a>
- Wenn man Nachnutzern ein Code-Snippet anbietet, muss man damit rechnen, dass sie dieses genauso, wie es da steht, nutzen (ohne sich Gedanken um irgendwelche Ergänzungen und Zusammenfügungen zu machen). Und deshalb bietet man entweder ein Snippet an, dass so wie es ist, lizenzkonform ist, oder man lässt es ganz bleiben - dann wird der Nachnutzer wenigstens nicht in falscher Sicherheit gewogen und kann sich erkundigen, wie man das Bild korrekt nutzt.
- Von mir selbst zusammengefügte lizenzkonforme Version:
<figure> <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File%3ATineola.bisselliella.7218.jpg"> <img width="1024" alt="Tineola.bisselliella.7218" src="https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/b/b5/Tineola.bisselliella.7218.jpg/1024px-Tineola.bisselliella.7218.jpg"/> </a> <figcaption> Bild von Olaf Leillinger (Eigenes Werk), [<a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5">CC BY-SA 2.5</a> oder <a href="http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html">GFDL</a>], <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File%3ATineola.bisselliella.7218.jpg">via Wikimedia Commons</a> </figcaption> </figure>
- So wie es aktuell da steht, ist das absoluter Murks, weil die im Quelltext des <a>-Tags stehenden Urheberinformationen dem Nachnutzer ja gerade suggerieren, dass dieser Code schon eine (außreichende) Attribution enthält - ob wohl das nicht der Fall ist. MMn ist die aktuelle Aufteilung dieses PopUps daher grob irreführend und muss dringend geändert werden. // Martin K. (Diskussion) 10:42, 30. Okt. 2015 (CET)
Richtige Kennzeichnung historischer Fotos
Liebe Urheberrechtsspezialisten, ich habe hier mehrere Fotos hochgeladen, die über 100 Jahre alt sind, eines von 1900, eines von 1912. diese Bilder sind nie veröffentlicht gewesen sondern mir von der Famlilie der Dargestellten zur Verfügung gestellt worden, u.a. für eine Veröffentlichung. Ich habe sie selbst eingescant und teilweise auch retuschiert, weil sie ziemlich verkratzt waren. Werden sie damit zu meinem Werk? Die Fotografen sind unbekannt, bei einem Bild gibt es eine Vermutung. Ich habe diese Bilder als gemeinfrei eigestuft und sie mit dem Wizzard hochgeladen. Mich hat nun XenonX3 darauf aufmerksam gemacht, dass diese Bilder aus rechtlichen Gründen nicht auf wikipediacommons sein dürften, sondern ich sie auf die deutsche Wikipedia neu hochladen müsste. Es handelt sich um: File:Emil Pinkau Arbeitszimmerzimmer.jpg File:Familie Pinkau um 1900.jpg Welche Angaben müsste ich ändern, damit sie auf commons bleiben können, denn sie sind doch vor 1923 entstanden? Was bedeutet der Begriff "veröffentlicht" in diesem Zusammenhang? Meint er einfach "entstanden"? Was ist mit Radierungen oder Lithographien, die ja auch in einer Vervielfältigungstechnik gedruckt wurden? Könnte Template:PD-anon-70-EU hier greifen? Ich würde mich da über eine Klärung freuen! Kunstimraum Kunstimraum (Diskussion) 17:43, 26. Okt. 2015 (CET)
- @Kunstimraum, XenonX3: (@Kunstimraum: Ich habe mir erlaubt, die in deinem Beitrag genannten Dateinamen zu verlinken) - Es geht also um nie veröffentlichte Bilder unbekannter Fotografen aus Deutschland von 1900 und 1912. Wenn beides genau so zutrifft (nie veröffentlicht, Fotograf unbekannt), stellt sich die Lage für Deutschland wohl so dar, dass die Bilder eigentlich als anonymes Werk gemeinfrei wären, wenn das neue Urheberrecht anwendbar wäre - aber gemäss Darstellung in unserem Artikel trifft das für vor dem 1. Juli 1995 geschaffene anonyme Werke wohl doch nicht zu ("Da § 66 UrhG a.F. nicht für unveröffentlichte Werke galt, ist die – in der Regel längere – Regelschutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Urhebers zugrunde zu legen. Auch hier spielt es keine Rolle, dass ein potenzieller Nutzer so gut wie nie eine Chance hat, den Urheber und damit sein Todesjahr zu ermitteln.") Die Bilder sind daher für 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt und wenn dieser nicht bekannt ist, werden sie auf Commons aufgrund des dortigen vorbeugenden Prinzips wohl nicht akzeptiert, da auch bei einem Foto von 1900 der Urheber ohne weiteres vor deutlich weniger als 70 Jahren verstorben sein kann (nehmen wir mal an, er sei damals 30 Jahre alt gewesen und 1950 im Alter von 80 Jahren gestorben...) Damit hätte sich dann die Frage, ob die Bilder nach Commons können, schon erledigt, ohne die auf Commons ebenfalls relevante US-amerikanische Rechtslage zu beachten. Nach dieser sind jedoch unveröffentlichte Werke mit unbekanntem Urheber gar für 120 Jahre nach ihrem Entstehen geschützt, siehe Commons:Hirtle chart. Die pauschale Gemeinfreiheit in den USA gilt für Werke, die vor 1923 veröffentlicht wurden. Was "veröffentlicht" in diesem Zusammenhang heisst, ist eine sehr gute Frage und auch nicht einfach zu beantworten, siehe auch Veröffentlichung ("Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es der Allgemeinheit zugänglich gemacht wurde"). Es ist aber auf jeden Fall nicht mit "entstanden" gleichzusetzen - allerdings konnte in den USA, wenn ich mich recht erinnere, in der Vergangenheit schon z.B. die öffentliche Ausstellung eines Gemäldes als "Veröffentlichung" gelten, was immer noch von praktischer Bedeutung ist. - Bei Radierungen und Lithographien gehe ich persönlich fast immer von einer Veröffentlichung aus, denn sie wurden ja, wie du schreibst, mit einer Vervielfältigungstechnik zum Zwecke des Verkaufs gedruckt. D.h. bei einer Lithographie mit bekanntem Urheber, der vor mehr als 70 Jahren gestorben ist und die vor 1923 entstand, würde ich auch von einer Veröffentlichung vor 1923 und damit Gemeinfreiheit auch in den USA ausgehen. Wenn der Urheber aber unbekannt ist, wird es schwieriger, siehe oben... - Jedenfalls akzeptiert die deutsche Wikipedia Bilder, die älter als 100 Jahre sind, gemäss der sogenannten pragmatischen Regelung "lokal". Gestumblindi 22:21, 27. Okt. 2015 (CET)
- Hi, Ich danke Dir für Deine ausführliche Antwort (und für die Verlinkung). Das ist ja alles echt kompliziert und anscheinend auch für Juristen dehnbar... Vielleicht spitzfindig, aber das würde mich ja noch interessieren: beide Bilder hängen heute an einem öffentlich zugänglichen Ort in einem Bürogebäude. Ich könnte sie also dort auch abfotografieren und den Ausschnitt vergrößern. Wäre das dann durch die Panoramafreiheit gedeckt? Und: eines der Bilder entstammt einer Mappe, die (1912) in einer kleinen Auflage in der Familie verteilt wurde. Ist das dann auch eine "Veröffentlichung"? Danke für die Klarstellung mit den Lithografien und Radierungen. Das hatte ich mir auch so gedacht. Schönen Gruß 91.61.82.204 10:01, 28. Okt. 2015 (CET) Kunstimraum
- Panoramafreiheit: Wahrscheinlich nicht. Es geht um ein Gebäude in Deutschland? Dann gilt gemäss unserem (im Wesentlichen von Pajz erarbeiteten) Artikel Panoramafreiheit, Abschnitt Kriterium „öffentlich“: "Nicht von der Schrankenbestimmung erfasst sind nach einhelliger Auffassung des Schrifttums Aufnahmen und Darstellungen von Werken in Innenräumen auch von öffentlichen Gebäuden wie Museen, öffentlichen Sammlungen, Kirchen oder Behörden." Abgesehen davon ist wohl umstritten, ob man sich wirklich auf die Panoramafreiheit berufen kann, wenn man im öffentlichen Raum befindliche zweidimensionale Vorlagen auf eine Weise reproduziert, dass ihr Kontext nicht mehr erkennbar ist (sie also nicht mehr Bestandteil eines "Panoramas" sind), wenn das hier auch von einigen so praktiziert wird. - Eine nur innerhalb der Familie verteilte kleine Auflage klingt für mich nicht nach "der Allgemeinheit zugänglich gemacht". Gestumblindi 23:10, 29. Okt. 2015 (CET)
- Bei Erstveröffentlichung kommt editio princeps (Urheberrecht) zum Tragen, dazu muß aber der Beweis erbracht werden, daß die Bilder niemals veröffentlicht waren. Das gestaltet sich in der Regel recht schwierig. --Pölkkyposkisolisti 10:30, 16. Nov. 2015 (CET)
- @Pölkkyposkisolisti: Da hast du recht, das wollte ich zunächst auch noch ansprechen, verzichtete dann aber darauf (um die Darlegungen nicht noch komplizierter werden zu lassen ;-) ), da die Voraussetzung dafür ja die Erstveröffentlichung eines ansonsten bereits gemeinfreien Werkes wäre. D.h.: Wenn Kunstimraum ein noch nie veröffentlichtes Foto hat, von dem gewiss ist, dass der urheberrechtliche Schutz abgelaufen ist (aber das scheint hier ja eben nicht der Fall zu sein), dann kann er dadurch, dass er das Foto z.B. auf Commons veröffentlicht, in Deutschland und diversen anderen Ländern den Schutz der editio princeps in Anspruch nehmen. Er könnte dann also als Rechteinhaber natürlich eine freie Lizenz seiner Wahl vergeben. Beispielsweise für die Schweiz, die keinen Schutz der editio princeps kennt, wäre das allerdings irrelevant und das Werk trotzdem einfach gemeinfrei. Gestumblindi 23:45, 17. Nov. 2015 (CET)
- Dann wiederum würde hier die strengste der DACH-Regeln gelten und damit deutsches Recht. Allerdings nur im Umfeld Wikipedia/Commons. Es wäre meines Wissens ein Novum aber warum nicht? Wir akzeptieren die 1923er Regel, warum nicht auch bei glaubhafter Versicherung der Erstveröffentlichung editio princeps? --Pölkkyposkisolisti 01:11, 20. Nov. 2015 (CET)
- @Pölkkyposkisolisti: Da hast du recht, das wollte ich zunächst auch noch ansprechen, verzichtete dann aber darauf (um die Darlegungen nicht noch komplizierter werden zu lassen ;-) ), da die Voraussetzung dafür ja die Erstveröffentlichung eines ansonsten bereits gemeinfreien Werkes wäre. D.h.: Wenn Kunstimraum ein noch nie veröffentlichtes Foto hat, von dem gewiss ist, dass der urheberrechtliche Schutz abgelaufen ist (aber das scheint hier ja eben nicht der Fall zu sein), dann kann er dadurch, dass er das Foto z.B. auf Commons veröffentlicht, in Deutschland und diversen anderen Ländern den Schutz der editio princeps in Anspruch nehmen. Er könnte dann also als Rechteinhaber natürlich eine freie Lizenz seiner Wahl vergeben. Beispielsweise für die Schweiz, die keinen Schutz der editio princeps kennt, wäre das allerdings irrelevant und das Werk trotzdem einfach gemeinfrei. Gestumblindi 23:45, 17. Nov. 2015 (CET)
- Bei Erstveröffentlichung kommt editio princeps (Urheberrecht) zum Tragen, dazu muß aber der Beweis erbracht werden, daß die Bilder niemals veröffentlicht waren. Das gestaltet sich in der Regel recht schwierig. --Pölkkyposkisolisti 10:30, 16. Nov. 2015 (CET)
- Panoramafreiheit: Wahrscheinlich nicht. Es geht um ein Gebäude in Deutschland? Dann gilt gemäss unserem (im Wesentlichen von Pajz erarbeiteten) Artikel Panoramafreiheit, Abschnitt Kriterium „öffentlich“: "Nicht von der Schrankenbestimmung erfasst sind nach einhelliger Auffassung des Schrifttums Aufnahmen und Darstellungen von Werken in Innenräumen auch von öffentlichen Gebäuden wie Museen, öffentlichen Sammlungen, Kirchen oder Behörden." Abgesehen davon ist wohl umstritten, ob man sich wirklich auf die Panoramafreiheit berufen kann, wenn man im öffentlichen Raum befindliche zweidimensionale Vorlagen auf eine Weise reproduziert, dass ihr Kontext nicht mehr erkennbar ist (sie also nicht mehr Bestandteil eines "Panoramas" sind), wenn das hier auch von einigen so praktiziert wird. - Eine nur innerhalb der Familie verteilte kleine Auflage klingt für mich nicht nach "der Allgemeinheit zugänglich gemacht". Gestumblindi 23:10, 29. Okt. 2015 (CET)