Benutzer:Archerwik/Testseite3
Das Recht Deutschlands bezeichnet die Gesamtheit gerichtlich durchsetzbarer gesellschaftlicher Normen in der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgeschichte
Die deutsche Rechtsgeschichte war lange Zeit von Uneinheitlichkeit und von zwei Strömungen, dem deutschen (auf germanischen Stammesrechten und Rechtssammlungen wie dem Sachsenspiegel beruhend) und dem gemeinen Recht (auf römisch-kanonischer Grundlage), geprägt. Vorrangig galten viele Partikularrechte (Statuten) wie Stadtrechte und landesherrliche oder ständische Rechtssetzungen.
Im Heiligen Römischen Reich waren nur wenige Versuche reichsweiter Rechtssetzung erfolgreich, darunter Reichsgrundgesetze wie 1356 die Goldene Bulle und das Strafgesetzbuch Constitutio Criminalis Carolina von 1532. Das 1495 gegründete Reichskammergericht war durch das Privilegium de non appellando in seiner Wirkung beschränkt, konnte aber durch Untertanenprozesse auch Einzelnen zu ihrem Recht verhelfen. Ende des 18. Jahrhunderts kam es in einigen Territorien zu naturrechtlichen Kodifikationen (Allgemeines Landrecht), und in der Franzosenzeit wurden in einigen Rheinbundstaaten die napoleonischen Cinq codes eingeführt.
Der 1814 begonnene Kodifikationsstreit um die Frage, ob ein deutschlandweit einheitliches Privatrecht eingeführt werden solle, wurde durch den Sieg der historischen Rechtsschule vorerst beendet. Zu einer Rechtsvereinheitlichung kam es im Lauf des 19. Jahrhunderts im Deutschen Bund (Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch von 1861), im Norddeutschen Bund (Strafgesetzbuch von 1870) und im ersten deutschen Nationalstaat, dem Kaiserreich (Reichsjustizgesetze wie Zivil- und Strafprozessordnung von 1877). Am 1. Januar 1900 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch reichsweit eingeführt, das auf einer Verschmelzung römischrechtlicher (Pandektenwissenschaft) und deutschrechtlicher (etwa Genossenschaftsrecht) Systematisierungen beruhte.
Nach der Pervertierung des Rechts durch das NS-Regime in der Zeit des Nationalsozialismus stellte die Bundesrepublik Deutschland 1949 wieder Rechtsstaatlichkeit her; über die Grund- und Menschenrechte wachte ab 1952 das Bundesverfassungsgericht. Die DDR-Justiz stand unter dem Primat des Sozialismus und kannte eine richterliche Unabhängigkeit nicht. In den letzten Jahren ist die deutsche Rechtsetzung durch die Rechtsharmonisierung innerhalb der Europäischen Union geprägt, insbesondere durch gemeinsame Mindeststandards wie beim Verbraucherschutz. Die nationale Justiz wird zunehmend durch supranationale Spruchkörper wie den Europäischen Gerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebunden.
Juristenausbildung
Rechtsgebiete
Das Recht Deutschlands lässt sich in vier Bereiche unterteilen:
- Privatrecht: Dieses regelt die Beziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage von Gleichheit und Selbstbestimmung. Hierzu gehören beispielsweise das bürgerliche Recht als allgemeines Privatrecht, das Handelsrecht als Sonderprivatrecht, das Gesellschaftsrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und das Wettbewerbsrecht.
- Öffentliches Recht: Dieses umfasst die Beziehungen des Einzelnen zu Trägern hoheitlicher Gewalt, der staatlichen Hoheitsträger unter- sowie der Staaten zueinander. Hierzu gehören beispielsweise das Europarecht, Völkerrecht, Staats- und Verfassungsrecht, das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht und das Steuerrecht. In Abgrenzung zum Privatrecht ist das öffentliche Recht das Sonderrecht des Staates.
- Strafrecht: Das Strafrecht als selbständiger Teil des öffentlichen Rechts sanktioniert bestimmte Gesetzesverstöße mit dem Einsatz von Kriminalstrafe. Geregelt ist das Strafrecht im StGB und in einzelnen Vorschriften anderer Gesetze (sog. Nebenstrafrecht).
- Prozessrecht: Das Prozessrecht ist ebenso wie das Strafrecht eigentlich ein Teil des öffentlichen Rechts, das jedoch zweckmäßigerweise selbständig betrachtet wird. Es befasst sich mit den gerichtlichen Verfahren zur Entscheidung streitiger Rechtsverhältnisse sowie mit den Verfahren, die sonst den Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind (vgl. Freiwillige Gerichtsbarkeit). Zum Prozessrecht gehören vor allem das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die Zivilprozessordnung (ZPO), die Strafprozessordnung (StPO) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Daneben existiert weiteres spezielles Prozessrecht.
Grundlegend ist demnach vor allem die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Obwohl es sich hierbei um eine zentrale Frage der systematischen Erfassung des Rechtswesens handelt, sind die Kriterien dieser Unterscheidung umstritten.
Manche Rechtsgebiete haben Schnittstellen zu mehreren der großen Rechtsbereiche. So hat zum Beispiel das Verkehrsrecht mit dem Verkehrszivilrecht Anteile am Privatrecht, mit dem Verkehrsstrafrecht (und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht) reicht es in den Bereich des Strafrechts hinein und das Fahrerlaubnisrecht ist als Verkehrsverwaltungsrecht dem Öffentlichen Recht zugeordnet. Über alle drei Rechtsbereiche gibt es Bezüge zum jeweiligen Prozessrecht: Zivilprozessordnung (ZPO), Strafprozessordnung (StPO), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Privatrecht
Das Privatrecht regelt die Rechtsverhältnisse einander gleichberechtigt gegenüberstehender Rechtssubjekte.
Bürgerliches Recht
Das bürgerliche Recht findet sich im Wesentlichen im BGB. Dem Aufbau dieses Gesetzes folgend lassen sich fünf Unterpunkte bilden: Die im Allgemeinen Teil niedergelegten Grundsätze, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht.
Allgemeine Lehren
Der Allgemeine Teil des BGB ist die sichtbarste Ausformung der sogenannten Klammertechnik – die hier normierten Regelungen sind gleichsam vor die Klammer gezogen und gelten somit als allgemeine Lehren für alle in den folgenden Büchern des BGB geregelten Rechtsbereiche.
Rechtssubjekte
Rechtssubjekte sind natürliche (geborene) Personen einerseits und juristische (gekorene) Personen andererseits.
Natürliche Person ist der Mensch, nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Der Allgemeine Teil des BGB regelt neben der Feststellung, dass der Mensch per se rechtsfähig ist noch die Probleme des Wohnsitzes, des Namens sowie die Differenzierung zwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB).
Rechtsobjekte
Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- Willenserklärung
- Vertrag
- Bedingung
- Befristung
- Vertretungsrecht
- Einwilligung
- Genehmigung
Fristen
Verjährung
Rechtsausübung
Sicherheitsleistung
Schuldrecht
- Allgemeines Schuldrecht
- Besonderes Schuldrecht
- Kaufvertrag
- Tauschvertrag
- Schenkung
- Kreditvertrag
- Mietvertrag
- Pachtvertrag
- Leihe
- Dienstvertrag
- Arbeitsvertrag (siehe Arbeitsrecht)
- Werkvertrag
- Reisevertrag
- Mäklervertrag
- Auslobung
- Auftrag
- Verwahrung
- Gemeinschaft
- Leibrente
- Spiel
- Wette
- Bürgschaftsvertrag
- Vergleich
- Schuldversprechen
- Schuldanerkenntnis
- Anweisung
- Inhaberschuldverschreibung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Recht der unerlaubten Handlungen
- Bereicherungsrecht
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Sachenrecht
- Besitz
- Eigentum
- Dienstbarkeit
- Vorkaufsrecht
- Reallast
- Hypothek Grundschuld Rentenschuld
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Familienrecht
Erbrecht
- Erbfolge
- Testament
- Erbvertrag
- Pflichtteilsrecht
- Erbunwürdigkeit
- Erbverzicht
- Erbschein
- Erbschaftskauf
Handels- und Gesellschaftsrecht
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Eng mit ihm verbunden ist das Gesellschaftsrecht als Recht der Personenzusammenschlüsse und juristischen Personen.
Handelsrecht
Gesellschaftsrecht
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
- Personenhandelsgesellschaften
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
Wettbewerbs- und Urheberrecht
Sonstiges Wirtschaftsrecht
Internationales Privatrecht
Arbeitsrecht
- Individuelles Arbeitsrecht
- Kollektives Arbeitsrecht
- historische Betrachtung
Versicherungsrecht
- Allgemeines Versicherungsrecht (Deutschland)
- Sachversicherungsrecht
- Personenversicherungsrecht
- Haftpflichtversicherungsrecht
- Rechtsschutzversicherungsrecht
Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der staatlichen Gewalt und den Rechtssubjekten des Privatrechts die Befugnisse der Hoheitsträger untereinander. Zu untergliedern ist zunächst zwischen dem Verfassungsrecht und dem Verwaltungsrecht sowie dem Kirchen- und Europarecht. Die Bereiche des Sozialrechts und des Steuerrechts sind begrifflich Teile des besonderen Verwaltungsrechts werden jedoch traditionell als eigene Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts dargestellt.
Verfassungsrecht
- Bundesverfassungsrecht
- Grundrechte (Deutschland), soweit sie Bundesrecht sind
- Staatsorganisationsrecht, soweit es Bundesverfassungsrecht ist
- Staatskirchenrecht, soweit es Bundesverfassungsrecht ist
- Landesverfassungsrecht
- Grundrechte (Deutschland), soweit sie Landesrecht sind
- Staatsorganisationsrecht, soweit es Landesverfassungsrecht ist
- Staatskirchenrecht, soweit es Landesverfassungsrecht ist
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
- Handlungsformen der Verwaltung
- Verwaltungsverfahrensrecht (Verwaltungsverfahren)
- Verwaltungsorganisationsrecht
- Recht der öffentlichen Sachen und öffentlichen Einrichtungen
- Staatshaftungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
- Allgemeines Ordnungsrecht, auch Polizei- und Ordnungsrecht oder Gefahrenabwehrrecht
- Besonderes Ordnungsrecht
- Straßenverkehrsrecht
- Lebensmittelrecht
- Jugendschutzrecht
- Bauordnungsrecht in den Landesbauordnungen
- Bestattungsrecht
- Gewerberecht (Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts, das nicht insgesamt Ordnungsrecht ist; siehe unten)
- Öffentliches Dienstrecht
- Beamtenrecht
- Soldatenrecht
- Richterliches Dienstrecht
- Recht der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, insbesondere Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
- Schulrecht (Landesrecht)
- Hochschulrecht, insbesondere Hochschulrahmengesetz und Landeshochschulgesetze
- Wehrrecht
- Zivildienstrecht
- Krankenhausrecht
- Straßenrecht
- Planungsrecht
- Raumordnungsrecht
- Raumordnungsgesetz des Bundes
- Landesplanungsgesetze
- Städtebaurecht (= Bauplanungsrecht), insbesondere Baugesetzbuch
- Raumordnungsrecht
- Wirtschaftsverwaltungsrecht
- Allgemeines Gewerberecht
- Besonderes Gewerberecht
- Handwerksrecht
- Gaststättenrecht
- Energiewirtschaftsrecht, insbesondere Energiewirtschaftsgesetz
- Eisenbahnrecht
- Postrecht (nicht obsolet durch Privatisierung: jetzt Recht der sektorspezifischen Marktregulierung)
- Telekommunikationsrecht (nicht obsolet durch Privatisierung: jetzt Recht der sektorspezifischen Marktregulierung)
- Recht des öffentlichen Auftragswesens (Vergaberecht)
- Kartellrecht, insbesondere Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Außenwirtschaftsrecht
- Subventionsrecht
- Umweltrecht
- Immissionsschutzrecht, insbesondere Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Abfallrecht, insbesondere Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Wasserrecht, insbesondere Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetze
- Naturschutzrecht, insbesondere Bundesnaturschutzgesetz und Landesnaturschutzgesetze
- Gefahrstoffrecht
- Atomrecht, insbesondere Atomgesetz
- Recht der privilegierten Energieträger, insbesondere Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz und Treibhausgasemissionszertifikatehandelsgesetz
- Öffentliches Medienrecht
- Haushaltsrecht
- Kommunalrecht
- Kommunalverfassungsrecht
- Landkreisordnungen
- Gemeindeordnungen (Gemeindeverfassungsrecht der Länder)
- Amtsordnungen (in einigen, v. a. norddeutschen Bundesländern)
- Kommunalwahlrecht
- Kommunales Wirtschaftsrecht
- Kommunalverfassungsrecht
Sozialrecht
- Krankenversicherungsrecht
- Unfallversicherungsrecht
- Pflegeversicherungsrecht
- Rentenversicherungsrecht
- Arbeitsförderungsrecht
- Sozialhilferecht
- Grundsicherung für Arbeitssuchende
- Grundsicherung für Erwerbsunfähige und Senioren
- Soziales Entschädigungsrecht
- Schwerbehindertenrecht
- kinderbezogenes Sozialrecht
- Wohngeldrecht
Steuerrecht
- Abgabenordnung
- Einkommensteuerrecht
- Körperschaftsteuergesetz
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- Gewerbesteuerrecht
- Umsatzsteuerrecht
- Finanzmonopole
Europarecht
- Europarecht im engeren Sinne (Recht der Europäischen Union sowie der Euratom)
- Primärrecht (Gründungsverträge inkl. Protokollen, allgemeine Rechtsgrundsätze):
- Vertrag über die Europäische Union
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Unionsbürgerschaft (vgl. Art. 20 I AEUV)
- Grundfreiheiten im Europäischen Binnenmarkt
- Warenverkehrsfreiheit (vgl. Art. 28 - 37 AEUV)
- Personenverkehrsfreiheiten
- Arbeitnehmerfreizügigkeit (vgl. Art. 45 AEUV)
- Niederlassungsfreiheit (vgl. Art. 49 AEUV)
- Dienstleistungsfreiheit (vgl. Art. 56 AEUV)
- Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. Art. 63 AEUV)
- Wettbewerbsregeln (vgl. Art. 101 - 109 AEUV)
- Grundrechte (EU) (vgl. Art. 6 EU-Vertrag bzw. Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
- Allgemeines Willkürverbot
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Grundsatz des Vertrauensschutzes
- Grundsatz der Rechtssicherheit
- Sekundärrecht:
- Verordnungen (vgl. Art. 288 II AEUV)
- Richtlinien (vgl. Art. 288 III AEUV)
- Beschlüsse (vgl. Art. 288 IV AEUV)
- Empfehlungen und Stellungnahmen (vgl. Art. 288 V AEUV)
- Primärrecht (Gründungsverträge inkl. Protokollen, allgemeine Rechtsgrundsätze):
- Europarecht im weiteren Sinne umfasst zusätzlich noch z. B.:
- Europarat
- Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
- Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
- Westeuropäische Union (WEU)
- Conseil Européen pour la Recherche Nucléaire (CERN)
- European Conference of Ministers of Transport (ECMT)
- Europäische Patentorganisation (EPO)
- Europäische Weltraumorganisation (ESA)
Kirchenrecht
Das von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kraft ihres Selbstbestimmungsrechts gesetzte Recht (Kirchenrecht) ist kein staatliches Recht. Es ist, soweit die jeweilige Gemeinschaft öffentlich-rechtlich organisiert ist (sog. Körperschaftsstatus), aus staatlicher Perspektive öffentliches Recht. Auch das staatliche Recht in Bezug auf die Kirchen (Staatskirchenrecht) gehört überwiegend dem öffentlichen Recht an.
Strafrecht
Das Strafrecht ist eigentlich Teil des öffentlichen Rechts, wird aber regelmäßig als eigenständige Materie behandelt. Neben dem materiellen Strafrecht steht die Kriminologie als strafrechtliche Hilfswissenschaft. Geregelt ist das Strafrecht zunächst im Strafgesetzbuch. Dieses ist in einen Allgemeinen Teil (§§ 1–79b) und einen Besonderen Teil (§§ 80–358) untergliedert. Der Allgemeine Teil enthält dabei die für jede Strafvorschrift geltenden Regelungen über Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld sowie die verschiedenen Begehungsformen der Straftat ebenso wie die Regelungen über Rechtsfolgen (Sanktionen). Der Besondere Teil enthält demgegenüber die konkreten Strafvorschriften, also die Beschreibungen des gesetzlichen Tatbestandes der einzelnen Strafgesetze. Nicht alle Straftatbestände sind dabei im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs geregelt. Vielmehr finden sich wesentliche Strafvorschriften auch im Kontext anderer Bestimmungen. Beispielsweise ist die Steuerhinterziehung nicht im Strafgesetzbuch, sondern in der Abgabenordnung geregelt. Die außerhalb des Strafgesetzbuchs normierten Tatbestände werden zusammenfassend auch als Nebenstrafrecht bezeichnet, ohne dass damit eine inhaltliche Wertung verbunden ist.
- materielles Strafrecht
- Allgemeine Lehren: Begehen durch Unterlassen, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum, Schuldunfähigkeit, Versuch, Täterschaft und Teilnahme (Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe), Notwehr und Notstand (Notwehr, Notwehrexzess, Rechtfertigender Notstand, Entschuldigender Notstand), Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Vermögensstrafe, Nebenstrafe, Nebenfolgen), Strafbemessung (Tateinheit, Tatmehrheit), Strafaussetzung zur Bewährung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Verjährung (Verfolgungsverjährung, Vollstreckungsverjährung)
- Einzelne Tatbestände (Auswahl)
- Friedensverrat
- Hochverrat
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- Straftaten gegen ausländische Staaten
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (Wahlfälschung, Wahlbehinderung)
- Straftaten gegen die Landesverteidigung (Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung, Störpropaganda gegen die Bundeswehr, Anwerben für fremden Wehrdienst)
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Bildung terroristischer Vereinigungen, Volksverhetzung, Amtsanmaßung, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
- Geld- und Wertzeichenfälschung
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid (Falsche uneidliche Aussage, Meineid, Eidesgleiche Bekräftigungen, Falsche Versicherung an Eides statt, Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, Verleitung zur Falschaussage)
- Falsche Verdächtigung
- Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
- Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Straftaten gegen die Ehre (Beleidigung, Verleumdung)
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen von Daten)
- Straftaten gegen das Leben (Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Schwangerschaftsabbruch, Aussetzung, Fahrlässige Tötung)
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung, Gefährliche Körperverletzung, Schwere Körperverletzung, Fahrlässige Körperverletzung)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit (Menschenraub, Verschleppung, Kinderhandel, Freiheitsberaubung, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung)
- Eigentums- und Vermögensdelikte:
- Diebstahl und Unterschlagung (Diebstahl, Besonders schwerer Fall des Diebstahls, Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl, Unterschlagung, Haus- und Familiendiebstahl, Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)
- Raub und Erpressung (Raub, Schwerer Raub, Raub mit Todesfolge, Räuberischer Diebstahl, Erpressung, Räuberische Erpressung)
- Begünstigung und Hehlerei
- Betrug und Untreue (Betrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Kreditbetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten)
- Urkundenfälschung (Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Mittelbare Falschbeurkundung, Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, Fälschung von Gesundheitszeugnissen)
- Insolvenzstraftaten (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung, Strafbarer Eigennutz, Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, Vereiteln der Zwangsvollstreckung, Wucher, Jagdwilderei, Straftaten gegen den Wettbewerb, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)
- Sachbeschädigung (Sachbeschädigung, Datenveränderung, Computersabotage, Gemeinschädliche Sachbeschädigung, Zerstörung von Bauwerken, Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel)
- Gemeingefährliche Delikte (Brandstiftung, Schwere Brandstiftung, Herbeiführen einer Brandgefahr, Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Herbeiführen einer Überschwemmung, Gemeingefährliche Vergiftung, Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Gefährdung einer Entziehungskur, Unterlassene Hilfeleistung)
- Straftaten gegen die Umwelt (Gewässerverunreinigung, Bodenverunreinigung, Luftverunreinigung)
- Straftaten im Amt (Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Aussageerpressung, Parteiverrat)
- geht es um den Personenkreis der 14-21-Jährigen, ist als Strafrecht das Jugendgerichtsgesetz zuständig
Prozessrecht
Das Prozessrecht untergliedert sich in die einzelnen Verfahrensarten für die jeweilige Gerichtsbarkeit.
- Ordentliche Gerichtsbarkeit
- Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckung, Internationales Zivilverfahrensrecht)
- Freiwillige Gerichtsbarkeit (Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren, Nachlassverfahren, Grundbuchrecht)
- Strafprozessrecht (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Vollstreckungsverfahren, Strafvollzug)
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit
- Sozialgerichtsbarkeit
- Verfassungsgerichtsbarkeit (Verfahren nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Verfassungsprozessrecht der Länder).
Literatur
- Gerhard Robbers: Einführung in das deutsche Recht. 5. Auflage. Nomos, 2012, ISBN 978-3-8329-7486-2.